Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

146 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum. 
der Erwerb geschieht also durch Eintragung des Erwerbers im Grundbuch und steht der 
Regel nach nur dem Fiskus zu. 
5. Eine Ausdehnung der vorstehenden Besonderheiten auf andre Fälle des Eigentums- 
erwerbes ist unzulässig (s. aber RZwes. 162). Die Ersitzung eines Grundstücks hat also 
mit der Ersitzung des Grundstückszubehörs nichts zu tun, sondern jene folgt allein den 
Regeln der Buch-, diese allein den Regeln der Fahrnisersitzung; bei der übereignung einer 
Fahrnissache läßt sich nur von Fall zu Fall enischeiden, ob sich der übereignungsvertrag 
im engern Sinn und die übergabe (oder der die Übergabe ersetzende Rechtsakt) auch auf das 
Zubehör erstreckt usw. 
II. 1. Der Eigentumserwerb an Früchten tritt der Regel nach erstmalig 
in dem Augenblick ein, in dem der körperliche Zusammenhang der Früchte 
mit der Muttersache gelöst wird: nicht früher, weil die noch ungetrennte 
Frucht als wesentlicher Bestandteil der Muttersache gilt und also eines selb- 
ständigen Eigentums gar nicht fähig ist, nicht später, weil andernfalls die 
Frucht eine Zeitlang herrenlos sein würde. Die Person, der dieser erste Eigen- 
tumserwerb zuteil wird, nennen wir den „Anfallsberechtigten“.? 
a) Als Anfallsberechtigte kommen — wenn wir zunächst von den erst 
später zu erörternden Anfallsrechten des Ehemanns an den Früchten des ein- 
gebrachten Guts der Ehefrau und der Eltern an den Früchten des Hausguts 
der Kinder sowie von dem besondern zwischen Nachbarn geltenden Anfalls- 
recht (unten S. 160 IX) absehn — vier verschiedene Personen in Betracht. 
a) Anfallsberechtigt ist erstens, ohne Rücksicht darauf, ob er die Mutter- 
sache in Besitz hat oder nicht, der Eigentümer der Muttersache (953). 
6) Anfallsberechtigt ist zweitens, wer die Früchte kraft eines ihm an der 
Muttersache zustehenden Nutzungsrechts eigenmächtig zu gewinnen befugt ist, 
also insbesondre der Nießbraucher der Muttersache (954). Auch bei diesem 
Anfallsrecht kommt es darauf, ob der Berechtigte im Besitz der Muttersache 
ist, nicht an. 
0) Anfallsberechtigt ist drittens, wer die Früchte zwar nicht kraft eines 
ihm „an"“ der Muttersache zustehenden Nutzungsrechts, wohl aber kraft einer 
ihm von einem andern Anfallsberechtigten erteilten Erlaubnis eigenmächtig zu 
gewinnen befugt ist, also insbesondre der Pächter der Muttersache; doch setzt 
sein Anfallsrecht — im Gegensatz zu dem des Eigentümers und des Nieß- 
brauchers — voraus, daß er von dem andern Anfallsberechtigten, dem er die 
Erlaubnis zum Fruchtbezuge verdankt, zum Zweck des Fruchtbezuges den Besitz 
der Muttersache erworben hat und daß er auch noch zur Zeit der Trennung 
der Früchte s in diesem Besitz ist (s. 956 I Satz 1). Ob die Erlaubnis von 
ihrem Urheber oder von einem Dritten rechtswirksam zurückgenommen werden 
kann, hängt von ihrer Art ab, insbesondre davon, ob sie pachtweise oder leih- 
weise erteilt ist (956 1 Satz 2). 
1) Francke, Arch. f. ziv. Pr. 93 S. 309; Seydel, Fruchterwerb (07). 
2) v. Blume, Jahrb. f. Dogm. 39 S. 429. 
3) v. Blume S. 430, Planck-Greiff Anm. 2b zu § 956.
	        
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