146 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
der Erwerb geschieht also durch Eintragung des Erwerbers im Grundbuch und steht der
Regel nach nur dem Fiskus zu.
5. Eine Ausdehnung der vorstehenden Besonderheiten auf andre Fälle des Eigentums-
erwerbes ist unzulässig (s. aber RZwes. 162). Die Ersitzung eines Grundstücks hat also
mit der Ersitzung des Grundstückszubehörs nichts zu tun, sondern jene folgt allein den
Regeln der Buch-, diese allein den Regeln der Fahrnisersitzung; bei der übereignung einer
Fahrnissache läßt sich nur von Fall zu Fall enischeiden, ob sich der übereignungsvertrag
im engern Sinn und die übergabe (oder der die Übergabe ersetzende Rechtsakt) auch auf das
Zubehör erstreckt usw.
II. 1. Der Eigentumserwerb an Früchten tritt der Regel nach erstmalig
in dem Augenblick ein, in dem der körperliche Zusammenhang der Früchte
mit der Muttersache gelöst wird: nicht früher, weil die noch ungetrennte
Frucht als wesentlicher Bestandteil der Muttersache gilt und also eines selb-
ständigen Eigentums gar nicht fähig ist, nicht später, weil andernfalls die
Frucht eine Zeitlang herrenlos sein würde. Die Person, der dieser erste Eigen-
tumserwerb zuteil wird, nennen wir den „Anfallsberechtigten“.?
a) Als Anfallsberechtigte kommen — wenn wir zunächst von den erst
später zu erörternden Anfallsrechten des Ehemanns an den Früchten des ein-
gebrachten Guts der Ehefrau und der Eltern an den Früchten des Hausguts
der Kinder sowie von dem besondern zwischen Nachbarn geltenden Anfalls-
recht (unten S. 160 IX) absehn — vier verschiedene Personen in Betracht.
a) Anfallsberechtigt ist erstens, ohne Rücksicht darauf, ob er die Mutter-
sache in Besitz hat oder nicht, der Eigentümer der Muttersache (953).
6) Anfallsberechtigt ist zweitens, wer die Früchte kraft eines ihm an der
Muttersache zustehenden Nutzungsrechts eigenmächtig zu gewinnen befugt ist,
also insbesondre der Nießbraucher der Muttersache (954). Auch bei diesem
Anfallsrecht kommt es darauf, ob der Berechtigte im Besitz der Muttersache
ist, nicht an.
0) Anfallsberechtigt ist drittens, wer die Früchte zwar nicht kraft eines
ihm „an"“ der Muttersache zustehenden Nutzungsrechts, wohl aber kraft einer
ihm von einem andern Anfallsberechtigten erteilten Erlaubnis eigenmächtig zu
gewinnen befugt ist, also insbesondre der Pächter der Muttersache; doch setzt
sein Anfallsrecht — im Gegensatz zu dem des Eigentümers und des Nieß-
brauchers — voraus, daß er von dem andern Anfallsberechtigten, dem er die
Erlaubnis zum Fruchtbezuge verdankt, zum Zweck des Fruchtbezuges den Besitz
der Muttersache erworben hat und daß er auch noch zur Zeit der Trennung
der Früchte s in diesem Besitz ist (s. 956 I Satz 1). Ob die Erlaubnis von
ihrem Urheber oder von einem Dritten rechtswirksam zurückgenommen werden
kann, hängt von ihrer Art ab, insbesondre davon, ob sie pachtweise oder leih-
weise erteilt ist (956 1 Satz 2).
1) Francke, Arch. f. ziv. Pr. 93 S. 309; Seydel, Fruchterwerb (07).
2) v. Blume, Jahrb. f. Dogm. 39 S. 429.
3) v. Blume S. 430, Planck-Greiff Anm. 2b zu § 956.