Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

150 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum. 
gekommen ist, die nachträglich getrennten organischen Früchte nicht gleichfalls 
als abhanden gekommen gelten, und zwar auch dann nicht, wenn zur Zeit des 
Abhandenkommens der Muttersache ihre Entwicklung bereits begonnen hatte. 
b) Daraus folgt weiter, daß die auf der Muttersache ruhenden Lasten auf 
die getrennten organischen Früchte nur so weit übergehn, als es gesetzlich be- 
sonders bestimmt ist. Inwieweit dies der Fall, wird erst später zu erörtern sein. 
III. 1. Auf Sachbestandteile, die nicht zu den Früchten 
gehören, finden im allgemeinen die Regeln zu II entsprechende Anwendung. 
Wir haben also auch ihretwegen die zu II 1, 2 genannten Anfalls= und An- 
eignungsrechte zu unterscheiden. 
2. Eine Ausnahme gilt bezüglich des Anfallsrechts des rechtlosen Eigen- 
besitzers. Hier versagt nämlich die Analogie zwischen Früchten und Sachbe- 
standteilen, die nicht zu den Früchten zählen, vollständig: wer als angeblicher 
Eigentümer einer Sache das Recht zur eigenmächtigen Gewinnung von Bestand- 
teilen an der Sache unbefugtermaßen ausübt, erlangt das Eigentum der Be- 
standteile auch dann nicht, wenn er sich im Besitz der Sache befindet und guten 
Glaubens ist (s. 955, 957). 
3. Eine weitere Ausnahme ist, daß ein Sachbestandteil, der nicht zu den 
Früchten gehört, nach seiner Trennung zwar als eine selbständige, nicht aber 
als eine neue Sache anzusehn ist. 
Beispiele. I. A. hat seine Villa ohne den Grund und Boden dem B. auf Abbruch 
verkauft; B. verzögert indes den Abbruch; A. läßt die Villa deshalb für seine eigne Rech- 
nung von C. einreißen. Hier gehört das Abbruchmaterial, wenn A. den Besitz der Villa 
zum Zweck des Abbruchs auf B. übertragen hatte, dem B., andernfalls dem A. II. Gleicher 
Fall wie zu I: nur hält A. sich irrtümlich für den Eigentümer der Villa, während der 
wahre Eigentümer D. ist. Hier gehört das Abbruchmaterial in keinem Fall dem rechtlosen 
Eigenbesitzer des Grundstücks A., sondern entweder dem rechtlosen Fremdbesitzer B. oder dem 
Eigentümer D. III. E. hat dem F. ein Reh gestohlen und an den gutgläubigen G. ver- 
äußert; dieser zerlegt das Reh und veräußert den Rücken an den gutgläubigen H., während 
er den Rest behält. Hier ist das Reh auch in seinem jetzigen Zustande gestohlenes Gut und 
gehört deshalb nach wie vor dem F. Im Gesetz ist das freilich nicht zum Ausdruck ge- 
kommen, aber aus der Analogie von BGB. 935 zu erschließen. 
III. Inhalt des Eigentums. 
I. Allgemeines#. 
g 209. 
Der Inhalt des Eigentums ergibt sich aus seinem bereits früher ent- 
wickelten Begriff. Hier ist deshalb nur von gewissen Beschränkungen des 
Eigentums zu handeln. 
I. Zunächst ist der Eigentümer einer Sache den nämlichen Beschränkungen 
6) v. Blume an der in Anm. 5 genannten Stelle.
	        
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