152 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
daß es regnet; A. verlangt darauf von B. dessen Regenschirm, weil er selber keinen Schirm
bei sich hat und sein neuer Zylinderhut 25 Mark, der alte Filz des B. aber nur 2 Mark
wert ist. Hier ist A. im Recht. Er darf aber, wenn B. sich ablehnend verhalten sollte, ihm
den Schirm nicht gewaltsam fortnehmen, sondern muß sich damit begnügen, für den Schaden,
den sein Hut durch den Regen erfährt, von B. Ersatz zu fordern.
UÜbrigens behaupte ich nicht, daß der Gesährdete immer erst die Ermächtigung des
Eigentümers einholen muß, ehe er seinen Rettungsversuch vornimmt. Im Gegenteil, er
kann zunächst voraussetzen, daß der Eigentümer das, was er nicht verbieten darf, auch
wirklich nicht verbieten wird. Das gilt namentlich dann, wenn der Eigentümer nicht an-
wesend ist.
2. Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich selbstverständlich auch
auf den Raum über und unter der Grundstücksoberfläche. Doch wirkt es hier
weniger intensiv. Der Eigentümer kann nämlich Eingriffe in sein Eigentum
nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, daß er
an der Ausschließung kein Interesse hat (905).
Beispiel. Unter der Oberfläche der Grundstücke von A. und B. erstreckt sich eine
Tropfsteinhöhle; A. entdeckt sie, macht sie von seinem Garien aus zugänglich und zeigt sie
gegen ein Eintrittsgeld; B. wünscht einen Anteil an den Einnahmen und verbietet, als A.
dies ablehnt, den Eintritt in seinen Höhlenteil. Hier ist dies Verbot nur unter besondern
Voraussetzungen gerechtfertigt, also etwa, wenn B. voraussichtlich seinen Höhlenteil auch von
seiner eignen Oberfläche aus zugänglich machen wird.
3. Wichtige Eigentumsbeschränkungen gehören dem Nachbarrecht an.
Hierüber siehe den folgenden Paragraphen.
4. Andre Eigentumsbeschränkungen sind nach dem Plan dieses Werks von der Dar-
stellung auszuscheiden und werden deshalb hier nur der Orientierung wegen durch einige
Beispiele belegt.
a) Eigentumsbeschränkungen, die dem Berg-, Wasser-, Jagdrecht usw. angehören.
Beispiele: I. Der Eigentümer darf gewisse besonders wichtige Minerale, die sich auf seinem
Grundstück befinden, nur kraft besondrer Ermächtigung der Bergbehörde bergmännisch ab-
bauen. Die Bergbehörde kann aber die Ermächtigung zum Bergbau auch andern Personen
als dem Eigentümer erteilen; alsdann muß der Eigentümer in dem Bereich seines Grund-
stücks sich den Bergbau dieser Fremden widerspruchslos gefallen lassen. II. Der Eigentümer,
durch dessen Grundstück ein Bach fließt, darf nur einen mäßigen Teil des Bachwassers zurück-
halten, während ihm (vorbehaltlich des allgemeinen Schikaneverbots) die Zurückhaltung des
in oder auf sein Grundstück gelangenden Grund= und Regenwassers unbenommen ist.
Sonach kann ein tiefer liegender Bacheigentümer es sich verbitten, daß der Oberlieger den
Bach versiegen macht, während er ein Versiegen seiner durch Grundwasser gespeisten Brunnen
als Folge einer Springbrunnenanlage seines Nachbarn wehrlos erdulden muß. III. Der
Eigentümer eines kleinen Bauernguts darf auf seinem eignen Grund und Boden nicht
jagen; wohl aber muß er dem Jäger oder Jagdpächter, den die Jagdgenossenschaft, der er
zwangsweise zugewiesen ist, bestellt hat, die Jagd gestatten.
b) Eigentumsbeschränkungen des öffentlichen Rechts. Beispiele: I. In manchen Gegenden
Deutschlands ist den Grundstückseigentümern die Teilung ihrer Grundstücke verboten oder
nur beschränkt gestattet (EiG. 119 Nr. 2); namentlich gilt dies in Sachsen für die sog. ge-
schlossenen Güter (Sächs. Ges. v. 30. 11. 43) und in Baden für die im Schwarzwald belegenen
geschlossenen Hofgüter (Bad. Ges. v. 20. 8. 98). Von andrer Art ist die auch für unge-
schlossene Grundstücke geltende badische Vorschrift, daß Ackerselder und Wiesen nicht in
Parzellen unter 9, Wald und Weiden nicht in Parzellen unter 360 Ar geteilt werden dürsen
(Bad. Ges. v. 16. 8. 00; ähnl. Hess. Auss Ges. 94 ff.). Noch anders endlich ist die württem-
3) RG. 59 S. 117; Monich, Jahrb. f. Dogm. 38 S. 155.