§ 209. Eigentumsbeschränkungen. 153
bergische gegen das „Ausschlachten“ von Grundstücken gerichtete Regel (Württemb. Auss es.
172), daß, wer ein oder mehrere Grundstücke im Flächengehalt von wenigstens 3 Hektar, die
bisher zusammen bewirtschaftet worden waren, durch einen Kauf= oder Tauschvertrag er-
worben hat, vor Ablauf von drei Jahren die Liegenschaft nur im ganzen oder höchstens
zu einem Viertel durch Kauf oder Tausch wieder veräußern darf (siehe ferner Ausf Ges. Hessen 96,
Meckl.-Schwerin 108 ff., Lübeck 66 ff. usw.). II. In manchen Gegenden Deutschlands ist die
Zusammenlegung mehrerer Grundstücke in der einen oder andern Weise beschränkt (E. 119.
Nr. 3). So ist sie z. B. in Elsaß-Lothringen und Hessen nur gestattet, wenn die Grundstücke
im nämlichen Grundbuchbezirk liegen und gleich belastet sind (Els.-Lothr. AussWGes. z.
RKerOrdn. 16; Hess. Auss Ges. 81); in Sachsen bedarf sie staatlicher Erlaubnis, wenn
die zusammenzulegenden Grundstücke geschlossene Güter sind usw. (Sächs. AusfGes. 12).
III. Landesgesetzlich kann bestimmt werden, daß die Veräußerung gewisser Grundstücke im
öffentlichen Interesse ganz verboten oder nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt ist (EG.
119 Nr. 1). Soviel bekannt, har kaum ein Staat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
IV. Jeder Grundstückseigentümer, der auf seinem Grund und Boden bauen will, ist bau-
polizeilichen Vorschriften in Hülle und Fülle unterworfen, teils im Interesse der öffentlichen
Sicherheit, teils im hygienischen Interesse, teils im Interesse des öffentlichen Verkehrs. Eine
Entschädigung wird den Eigentümern hier nur in gewissen besonders gearteten Fällen gewährt
(EG. 111). V. Erschwerte Baubeschränkungen gelten in der Nähe von Festungen: in dem
ersten „Rayon“ dürfen Wohngebäude gar nicht, in dem zweiten Rayon dürfen wenigstens
leine massiven Gebäude errichtet werden usw. Hier gewährt das Reich Schadensersatz
(R es. v. 21. 12. 71). VI. Jeder Grundstückseigentümer muß auf seinen Grundstücken
Truppenübungen dulden; das Reich leistet auch hier Enischädigung (RGes. v. 24. 5. 98
& 11 über Naturalleistung). VII. Jeder Eigentümer von Vieh, das einer ansteckenden
Krankheit verdächtig ist, muß sich die Absonderung, Bewachung und sogar die Tölung
der verdächtigen Tiere, die Sperrung des Stalls u. dgl. gefallen lassen; im Fall
der Tötung der Tiere leisten die Einzelstaaten oder Kommunalverbände Entschädigung
(Res. v. 23. 6. 80 88 19, 24, 22, 57; pr. AussfGes. v. 12. 3. 81 § 12). VIII. An
Sachen, die im Gemeingebrauch stehn, kann der Eigentümer keine Rechte geltend machen,
die dem Gemeingebrauch widerstreiten. IX. Auch das Strafrecht beschränkt das Eigentum
mannigfach; man denke etwa an das Verbot der Tierquälerei, der Ausgabe falscher Geld-
stücke u. dgl.
2. Nachbarrecht.!
§ 210.
I. Leitende Regel ist: jeder Grundstückseigentümer kann sich eine Ein-
wirkung auf sein Grundstück von seiten andrer durchaus verbitten (903). Die
andern müssen also nicht bloß mit ihrer Person seinem Grundstück fernbleiben,
sondern auch dafür Sorge tragen, daß nicht einmal eine leise Wirkung ihres
Tuns und Treibens über seine Grenze dringe.
II. Doch wird dieser Grundsatz selbstverständlich nur mit wesentlichen
Beschränkungen durchgeführt: eine große Zahl von Einwirkungen, die ein
Grundstück von einem andern Grundstück aus erfährt, müssen von dem Eigen-
tümer des leidenden Grundstücks widerspruchslos geduldet werden.
1. Dies gilt zunächst für solche Tätigkeiten, deren Wirkung sich schlechter-
dings nicht in die Grenzen eines einzelnen Grundstücks bannen läßt. Würde
1) Monich, Jahrb. f. Dogm. 38 S. 155; Ortloff, Nachbarrecht (00); ders., Arch. f.
BR. 26 S. 327.