8 211. Grundstücksvindikation. Erstattung von Verwendungen. 169
dessen Kosten nicht erstattungsfähig, weil die etwa durch den Neubau hervorgebrachte Wert-
erhöhung des Guts durch den Brand vernichtet ist.
e) Der Erstattungsanspruch zu a und b erfährt eine Beschränkung für
die Zeit, während deren dem Besitzer die Nutzungen des Grundstücks ver-
bleiben. Es brauchen nämlich für diese Zeit die Aufwendungen für die ge-
wöhnliche Unterhaltung des Grundstücks nicht erstattet zu werden (994 I
Satz 2); diese Aufwendungen werden also gegen die Grundstücksnutzungen
summarisch aufgerechnet, mögen sie nun im Einzelfall den Wert der Nutzungen
übersteigen oder dahinter zurückbleiben.
Beispiele. I. Gesetzt, daß in dem zu b genannten Fall A. das schadhafte Dach des
Pferdestalls 1910 notdürftig ausgebessert hat, so sind die dafür verwendeten Kosten, so nützlich
oder gar nötig die Verwendung war, nicht zu erstatten, weil sie zu den gewöhnlichen Unier-
haltungskosten des Jahrs 1910 gehörten und dem A. wegen seiner Gutgläubigkeit für dies
Jahr die Nutzungen des Güuis verbleiben. II. 1. Anders, wenn A. das Gut in schlechtem
Glauben erworben hat und B. von ihm die Herausgabe der Nutzungen des Jahrs 1910
fordert: hier kann A. für jene Ausbesserungskosten volle Vergütung beanspruchen. 2. Das-
selbe nimmt die herrschende Meinung' auch für den Fall an, daß B. dem A. trotz seiner
Schlechtgläubigkeit die Nutzungen für das Jahr 1910 freiwillig beläßt; das erstaunliche Er-
gebnis wäre, daß A., falls die Nutzungen eines Jahrs tatsächlich so gering sind, daß sie nicht
einmal die gewöhnlichen Unterhaltungskosten decken, sich auf seinen schlechten Glauben zu seinem
eignen Vorteil berufen könnte! Ich versage deshalb dem A. in dem genannten Fall den
Erstattungsanspruch, und zwar um so entschiedener, als der Wortlaut des Gesetzes mit meiner
Meinung ebenso verträglich ist wie mit der Gegenmeinung.
4) Zu den nötigen Verwendungen, die dem Besitzer nach Maßgabe der
Regeln zu a—c zu erstatten sind, gehört es auch, wenn der Besitzer die auf
dem Grundstück ruhenden Lasten bestreitet (995 Satz 1); jedoch gilt für die
Beit, für die dem Besitzer die Nutzungen des Grundstücks verbleiben, die Be-
schränkung, daß nur die Aufwendungen für außerordentliche Lasten, „die als
auf den Stammwert des Grundstücks gelegt anzusehn sind“, erstattet zu werden
brauchen (995 Satz 2). Gar nicht erstattungsfähig ist das etwaige Entgelt,
das der Besitzer für den Erwerb des Grundstücks entrichtet hat; denn diese
Leistung ist für den Vindikanten ohne Interesse.
Beispiele. I. Erstattungsfähig ist die Bezahlung eines auf dem streitigen Grundstück
ruhenden von dem Gläubiger gekündigten Hypothekenkapitals. II. Das nämliche gilt auch
für die Zahlung der Hypothekenzinsen, es sei denn, daß dem Besitzer für die Zeit, während
deren die Zinsen laufen, die Nutzungen des Grundstücks verbleiben. III. A. hat von dem
unbesugten B. ein Gut gepachtet und den Pachtzins für das erste Pachtjahr im voraus
bezahlt; gleich nach Beginn des Pachtjahrs muß er das Gut auf die Vindikation des Eigen-
tümers C. räumen. Hier kann A. die Wiedererstattung des Pachtzinses nicht von C.,
sondern nur von B. verlangen.
e) Besondre Regeln gelten für die Aufwendungen, die der Besitzer auf
die Früchte des von ihm herauszugebenden Grundstücks gemacht hat: diese
Aufwendungen sind ihm, ohne daß es auf seinen guten oder schlechten Glauben
ankommt, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ent-
sprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen, und zwar unbedingt,
7) E. Schultz, Pfandansprüche (03) S. 562; Crome 3 S. 417 .