176 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
den Erstattungsanspruch des Besitzers bestritten, so ist gerade wie bei Grundstücken ein Prozeß
zwischen Eigentümer und Besitzer zwecks Feststellung des Anspruchs unentbehrlich; erst auf
Grund eines in diesem Prozeß ergangenen rechtskrästigen Urteils und nochmaliger ver-
geblicher Aufforderung des Eigentümers darf der Besitzer den Verkauf der Sache vor-
nehmen (1003).
III. Die Fahrnisvindikation steht dem Herausgabeanspruch des Besitzers
aus 1007 sehr nahe, so daß beide Ansprüche oft nebeneinander geltend ge-
macht werden können. Die Hauptunterschiede sind die folgenden:
1. a) Die Fahrnisvindikation gebührt nur dem Eigentümer und, was später
noch zu zeigen sein wird, dem Nießbraucher und Pfandgläubiger. Der Heraus-
gabeanspruch aus 1007 steht dagegen jedem beliebigen Eigen= oder Fremdbesitzer
zu, es sei denn, daß er seinen Besitz schlechtgläubig erlangt hat, also auch dem
Mieter, dem Pächter, dem Verwahrer.
b) Die Fahrnisvindikation steht dem Eigentümer auch dann zu, wenn
weder er noch seine Rechtsvorgänger je im Besitz der Streitsache gewesen
sind. Der Herausgabeanspruch aus 1007 setzt dagegen auf seiten des An-
spruchsberechtigten oder seiner Rechtsvorgänger notwendig Besitz voraus.
2. Macht der Berechtigte die Fahrnisvindikation geltend, so muß er bei
nicht abhanden gekommenen Sachen sowie bei Geld und Inhaberpapieren auch
gegenüber einem schlechtgläubigen Gegner die Sache auf dem Wege, den sie
von ihm bis zu dem Gegner durchlaufen hat, schrittweise verfolgen. Dagegen
braucht er, wenn er den Herausgabeanspruch aus 1007 geltend macht, beie
Schlechtgläubigkeit des Gegners sich um diesen Weg nicht zu kümmern.
b) Der Anspruch wegen Eigentumsstörung.
§ 213.
Der Eigentümer einer Sache kann kraft seines Eigentums verlangen, daß
jedermann sich einer Einwirkung auf die Sache enthalte. Erlaubt sich jemand
eine derartige Einwirkung trotzdem, so erwächst dem Eigentümer zur Abwehr
der Anspruch wegen Eigentumsstörung (actio negatoria, 1004 D.
I. 1. Der Anspruch gebührt dem „Eigentümer". Für den Beweis des
Eigentums gelten die gleichen Regeln wie bei der Vindikation.
2. Gleichgültig ist, ob der Eigentümer im Besitz ist oder nicht.
II. Der Anspruch gilt sowohl für Grundstücke wie für Fahrnis, und
zwar, wenn man von der Art des Eigentumsbeweises und von der Verjährung
absieht, unterschiedslos.
III. 1. Der Anspruch setzt eine Einwirkung auf das Eigentum durch die
Tätigkeit oder pflichtwidrige Untätigkeit eines andern voraus.
Beispiele. Es gehört hierher nicht bloß, wenn mein Nachbar zu nahe an der Grenze
baut, sondern auch, wenn sein in ordnungsmäßigem Abstande von der Grenze errichteter Bau
durch Unterlassung richtiger Pflege den Einsturz droht und dadurch mein Grundstück gefährdet.
Dagegen gehört nicht hierher, wenn der von dem Nachbar in gehörigem Abstande gepflanzte