Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

176 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum. 
den Erstattungsanspruch des Besitzers bestritten, so ist gerade wie bei Grundstücken ein Prozeß 
zwischen Eigentümer und Besitzer zwecks Feststellung des Anspruchs unentbehrlich; erst auf 
Grund eines in diesem Prozeß ergangenen rechtskrästigen Urteils und nochmaliger ver- 
geblicher Aufforderung des Eigentümers darf der Besitzer den Verkauf der Sache vor- 
nehmen (1003). 
III. Die Fahrnisvindikation steht dem Herausgabeanspruch des Besitzers 
aus 1007 sehr nahe, so daß beide Ansprüche oft nebeneinander geltend ge- 
macht werden können. Die Hauptunterschiede sind die folgenden: 
1. a) Die Fahrnisvindikation gebührt nur dem Eigentümer und, was später 
noch zu zeigen sein wird, dem Nießbraucher und Pfandgläubiger. Der Heraus- 
gabeanspruch aus 1007 steht dagegen jedem beliebigen Eigen= oder Fremdbesitzer 
zu, es sei denn, daß er seinen Besitz schlechtgläubig erlangt hat, also auch dem 
Mieter, dem Pächter, dem Verwahrer. 
b) Die Fahrnisvindikation steht dem Eigentümer auch dann zu, wenn 
weder er noch seine Rechtsvorgänger je im Besitz der Streitsache gewesen 
sind. Der Herausgabeanspruch aus 1007 setzt dagegen auf seiten des An- 
spruchsberechtigten oder seiner Rechtsvorgänger notwendig Besitz voraus. 
2. Macht der Berechtigte die Fahrnisvindikation geltend, so muß er bei 
nicht abhanden gekommenen Sachen sowie bei Geld und Inhaberpapieren auch 
gegenüber einem schlechtgläubigen Gegner die Sache auf dem Wege, den sie 
von ihm bis zu dem Gegner durchlaufen hat, schrittweise verfolgen. Dagegen 
braucht er, wenn er den Herausgabeanspruch aus 1007 geltend macht, beie 
Schlechtgläubigkeit des Gegners sich um diesen Weg nicht zu kümmern. 
b) Der Anspruch wegen Eigentumsstörung. 
§ 213. 
Der Eigentümer einer Sache kann kraft seines Eigentums verlangen, daß 
jedermann sich einer Einwirkung auf die Sache enthalte. Erlaubt sich jemand 
eine derartige Einwirkung trotzdem, so erwächst dem Eigentümer zur Abwehr 
der Anspruch wegen Eigentumsstörung (actio negatoria, 1004 D. 
I. 1. Der Anspruch gebührt dem „Eigentümer". Für den Beweis des 
Eigentums gelten die gleichen Regeln wie bei der Vindikation. 
2. Gleichgültig ist, ob der Eigentümer im Besitz ist oder nicht. 
II. Der Anspruch gilt sowohl für Grundstücke wie für Fahrnis, und 
zwar, wenn man von der Art des Eigentumsbeweises und von der Verjährung 
absieht, unterschiedslos. 
III. 1. Der Anspruch setzt eine Einwirkung auf das Eigentum durch die 
Tätigkeit oder pflichtwidrige Untätigkeit eines andern voraus. 
Beispiele. Es gehört hierher nicht bloß, wenn mein Nachbar zu nahe an der Grenze 
baut, sondern auch, wenn sein in ordnungsmäßigem Abstande von der Grenze errichteter Bau 
durch Unterlassung richtiger Pflege den Einsturz droht und dadurch mein Grundstück gefährdet. 
Dagegen gehört nicht hierher, wenn der von dem Nachbar in gehörigem Abstande gepflanzte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.