182 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
wie nach preußischem Recht voraus, daß der Verarbeiter in gutem Glauben
gehandelt hatte. 71
3. Ein Eigentumserwerb kraft Fundes sowie der Anspruch des Finders
auf einen Finderlohn war schon im älteren Recht sowie später im preußischen
Recht anerkannt; jedoch fand der Eigentumserwerb des Finders nur auf Grund
eines förmlichen Aufgebotsverfahrens zwecks Ermittlung des Empfangsberechtigten
statt; wenn das Aufgebot ergebnislos verlief, fiel das Eigentum der Fundsache nicht
allein dem Finder, sondern anteilig auch dem Fiskus, der Kirche, einer Armenkasse
zu. 2? Dagegen wich das römisch-gemeine Recht grundsätzlich ab: es gönnte dem
Finder weder einen Finderlohn noch den Eigentumserwerb an der Fundsache. 8
4. a) Eine Fahrnisersitzung ist unserm alten Recht nicht bekannt gewesen;
vielmehr begnügte sich dieses damit, den Eigenbesitzer gegen den Eigentümer
durch eine kurze Verjährung zu schützen, und auch dies nicht allgemein. “"
b) Dagegen ist die Fahrnisersitzung seit der Rezeption bei uns allgemein
zur Geltung gekommen, außer im französischen Rechtsgebiet. Gemeinrechtlich
trat sie, dem spätrömisch-kanonischen Recht folgend, in zwiefacher Gestalt auf 25:
die „ordentliche“ Ersitzung forderte guten Glauben des Ersitzenden, einen „Titel“
(d. h. der Ersitzende mußte seinen Besitz auf einen Kauf, eine Schenkung, eine
Dereliktion des Vorbesitzers usw. zurückführen können) und dreijährige Dauer
des Besitzes; für res furtivae, d. h. für Sachen, die dem Eigentümer durch
Diebstahl oder Unterschlagung entzogen waren, galt sie nicht; die „außer-
ordentliche“ Ersitzung forderte gleichfalls guten Glauben des Ersitzenden, sah
dagegen von einem Besitztitel ab und erhöhte dafür die Ersitzungszeit auf
dreißig bis vierzig Jahre; inwieweit sie für res furtivae galt, war streitig.
Ahrliche Regeln stellte auch das preußische Recht auf, nur daß die ordentliche
Ersitzungszeit auf zehn Jahre bestimmt und außerdem die Ausnahmestellung
der res furtivae abgeschwächt wurde. 2°
IV. 1. Eigentumsbeschränkungen waren im bisherigen Recht schon seit
dem Mittelalter im Übermaß ausgebildet. Doch wichen sie in den Einzel-
heiten von den im bürgerlichen Gesetzbuch anerkannten Beschränkungen wesent-
lich ab. 27 Unbekannt war dem bisherigen Recht der Satz, daß der Eigen-
tümer sich Eingriffe Dritter ganz allgemein gefallen lassen muß, wenn sie zur
Abwendung eines unverhältnismäßig großen Schadens erforderlich sind.
2. a) Nach bisherigem gemeinen Recht mußte der gutgläubige Besitzer
dem Vindikanten Früchte herausgeben, die zu der Zeit, als die Vindikation
rechtshängig wurde, noch in seinem Besitz waren (fructus exstantes).3
21) Dernb. 1 § 204; pr. LR. I, 9 § 304.
22) St.-Lehmann 2 § 131; Gierke D. PrR. 2 S. 535. Pr. Auss Ges. z. ZBPO. v. 24. 3.
79 823; pr. LN. I. 9 § 45.
23) Windscheid-Kipp 1 § 184 7.
24) St.-Lehmann 2 § 1122°. 25) Dernb. 1 §§ 219 ff.
26) Pr. LR. I, 9 § 579ff.
27) St.-Lehmann 2 88 99 ff. 28) Dernb. 1 § 205 ..