Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

182 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum. 
wie nach preußischem Recht voraus, daß der Verarbeiter in gutem Glauben 
gehandelt hatte. 71 
3. Ein Eigentumserwerb kraft Fundes sowie der Anspruch des Finders 
auf einen Finderlohn war schon im älteren Recht sowie später im preußischen 
Recht anerkannt; jedoch fand der Eigentumserwerb des Finders nur auf Grund 
eines förmlichen Aufgebotsverfahrens zwecks Ermittlung des Empfangsberechtigten 
statt; wenn das Aufgebot ergebnislos verlief, fiel das Eigentum der Fundsache nicht 
allein dem Finder, sondern anteilig auch dem Fiskus, der Kirche, einer Armenkasse 
zu. 2? Dagegen wich das römisch-gemeine Recht grundsätzlich ab: es gönnte dem 
Finder weder einen Finderlohn noch den Eigentumserwerb an der Fundsache. 8 
4. a) Eine Fahrnisersitzung ist unserm alten Recht nicht bekannt gewesen; 
vielmehr begnügte sich dieses damit, den Eigenbesitzer gegen den Eigentümer 
durch eine kurze Verjährung zu schützen, und auch dies nicht allgemein. “" 
b) Dagegen ist die Fahrnisersitzung seit der Rezeption bei uns allgemein 
zur Geltung gekommen, außer im französischen Rechtsgebiet. Gemeinrechtlich 
trat sie, dem spätrömisch-kanonischen Recht folgend, in zwiefacher Gestalt auf 25: 
die „ordentliche“ Ersitzung forderte guten Glauben des Ersitzenden, einen „Titel“ 
(d. h. der Ersitzende mußte seinen Besitz auf einen Kauf, eine Schenkung, eine 
Dereliktion des Vorbesitzers usw. zurückführen können) und dreijährige Dauer 
des Besitzes; für res furtivae, d. h. für Sachen, die dem Eigentümer durch 
Diebstahl oder Unterschlagung entzogen waren, galt sie nicht; die „außer- 
ordentliche“ Ersitzung forderte gleichfalls guten Glauben des Ersitzenden, sah 
dagegen von einem Besitztitel ab und erhöhte dafür die Ersitzungszeit auf 
dreißig bis vierzig Jahre; inwieweit sie für res furtivae galt, war streitig. 
Ahrliche Regeln stellte auch das preußische Recht auf, nur daß die ordentliche 
Ersitzungszeit auf zehn Jahre bestimmt und außerdem die Ausnahmestellung 
der res furtivae abgeschwächt wurde. 2° 
IV. 1. Eigentumsbeschränkungen waren im bisherigen Recht schon seit 
dem Mittelalter im Übermaß ausgebildet. Doch wichen sie in den Einzel- 
heiten von den im bürgerlichen Gesetzbuch anerkannten Beschränkungen wesent- 
lich ab. 27 Unbekannt war dem bisherigen Recht der Satz, daß der Eigen- 
tümer sich Eingriffe Dritter ganz allgemein gefallen lassen muß, wenn sie zur 
Abwendung eines unverhältnismäßig großen Schadens erforderlich sind. 
2. a) Nach bisherigem gemeinen Recht mußte der gutgläubige Besitzer 
dem Vindikanten Früchte herausgeben, die zu der Zeit, als die Vindikation 
rechtshängig wurde, noch in seinem Besitz waren (fructus exstantes).3 
21) Dernb. 1 § 204; pr. LR. I, 9 § 304. 
22) St.-Lehmann 2 § 131; Gierke D. PrR. 2 S. 535. Pr. Auss Ges. z. ZBPO. v. 24. 3. 
79 823; pr. LN. I. 9 § 45. 
23) Windscheid-Kipp 1 § 184 7. 
24) St.-Lehmann 2 § 1122°. 25) Dernb. 1 §§ 219 ff. 
26) Pr. LR. I, 9 § 579ff. 
27) St.-Lehmann 2 88 99 ff. 28) Dernb. 1 § 205 ..
	        
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