Vierter Abschnitt.
Das Erbbaurecht und die
Dienstbarkeiten.
I. Das Erbbaurecht.
§ 215a .
I. 1. a) Das Erbbaurecht (Superkicies) ist das auf einem Grundstück
lastende vererbliche und veräußerliche dingliche Recht, kraft dessen der Be-
rechtigte auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein schon
vorhandenes oder noch zu errichtendes Bauwerk besitzen darf (s. 1012, 1014).
Beispiel. Eine Stadtgemeinde will ihren großen Besitz an Baugrundstücken nicht bloß
vermieten; denn eine Miete ist längstens auf dreißig Jahre oder auf die Lebenszeit des
Mieters statthaft (567), und damit wollen zahlreiche Bewohner der Stadt sich nicht begnügen;
andrerseits will die Gemeinde die Grundstücke auch nicht endgültig veräußern, weil sie befürchtet,
daß die Erwerber, wenn sie das Eigentum der Grundstücke erlangten, die Grundstückspreise.
übermäßig in die Höhe treiben möchten. Hier kann nun die Gemeinde den Mittelweg ein-
schlagen, daß sie die Grundstücke zu Erbbaurecht vergibt. Denn dies Recht kann so bestellt
werden, daß es der Regel nach auf ewige Zeit gilt, aber im Fall eines Mißbrauchs zugunsten
der Stadt erlischt.)
b) Das Erbbaurecht darf sich nur auf „Bauwerke“ beziehn (1012); es
hat also nur für bebaute Grundstücke oder Baustellen, nicht aber auch für
Acker, Wiesen, Weinberge, Wälder Bedeutung. Doch kann die Landesgesetz-
gebung für derartige Grundstücke die Begründung verwandter Rechte, nament-
lich einer sogenannten Erbpacht, zulassen (EG. 63).
2. „Für das Erbbaurecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften“ (1017 1). Das Erbbaurecht wird also, obschon an und für sich
ein unkörperliches, rein juristisches Gebilde, rechtlich so behandelt, als ob es ein
Stück der Erdoberfläche sei. Daraus ergeben sich unter andern folgende Sätze:
a) Wenn das Gesetz bestimmt, daß jedes „Grundstück“" — allein oder mit
andern zusammen — sein eignes Grundbuchblatt erhalten soll, so ist diese Regel
1) Ortmann, Arch. f. BR. 20 S. 184; Wittmaack, Erbbaurecht (06); Wilutzki bei
Gruchot 49 S. 532; Salomon, Hypothekarische Belastung des Erbbaurechts (10).
2) R. 61 S. 1.