188 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
Erforderlich ist also vor allem, daß das Erbbaurecht für den Berechtigten oder
seine Rechtsvorgänger fälschlich durch dreißig Jahre im Grundbuch eingetragen
gewesen ist und das Grundstück während derselben Zeit sich tatsächlich in seinem
oder seiner Rechtsvorgänger Erbbaubesitz befunden hat.
Beispiel. A. hat am 1. April 1901 an seinem Grundstück dem B. vor dem Grund-
buchamt ein Erbbaurecht bestellt und ihm am nämlichen Tage das Erbbaugrundstück auch
übergeben; am 5. April 1901 ist das Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen; 1925 stellt
sich zufällig heraus, daß die Bestellung des Erbbaurechts ungültig gewesen ist, weil B. ihr
nicht beigewohnt, sondern ihr erst am 2. April 1901 zugestimmt hat. Hier hat B. das
Erbbaurecht nicht am 1. oder 5. April 1901 durch den ungültigen Vertragsschluß mit A.
und die sich ihm anschließende Eintragung im Grundbuch, wohl aber am 5. April 1931
durch Ersitzung erworben, vorausgesetzt, daß er bis dahin im Besitz des Erbbaugrundstücks
geblieben ist.
e) Die Begründung des Erbbaurechts durch das Spiel der Fiktion der
Unfehlbarkeit des Grundbuchs unterliegt den allgemeinen grundbuchrechtlichen
Regeln (892; s. oben S. 38 1). Sie setzt also voraus, daß ein fälschlich ein-
getragenes Erbbaurecht rechtsgeschäftlich von dem bisherigen Scheinberechtigten
auf einen andern übertragen wird und dieser andre bei seinem Erwerbe die
Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gekannt hat.
Beispiel. Derselbe Fall wie zu b; nur hat B. das angebliche Erbbaurecht am 5. April
1924 dem C. übertragen. Hier ist das Erbbaurecht bereits an eben diesem Tage rechtsgültig
ins Leben getreten, also sieben Jahre früher als zu b.
2. Eine Übertragung des einmal begründeten Erbbaurechts von dem
ersten Erwerber auf einen andern ist unbeschränkt zulässig. Sie bedarf der
Form der Auflassung, kann weder bedingt noch befristet geschehn und wird
erst wirksam, wenn der Erwerber im Grundbuch eingetragen ist (s. 1017 I, 925).
Die Eintragung erfolgt auf dem besondern Grundbuchblatt des Erbbaurechts,
während auf dem Grundbuchblatt des Erbbaugrundstücks ein Vermerk nicht
gemacht wird.
Dadurch, daß der neue Erbbauberechtigte auf dem Blatt des Erbbaugrundstücks
nicht genannt wird, also hier nach wie vor der Ersterwerber als Berechtigter figuriert, wird
dies Blatt unrichtig. Doch schadet das nichts; denn auf diesem Blatt ist die Bildung des
Grundbuchblatis für das Erbbaurecht zu vermerken (RGrOrdn. 7 II), und damit ist ein für
allemal auf die Eintragungen verwiesen, die sich auf letzterem Blatt finden.
Aus der Regel zu 2 folgt, daß die Bildung eines besondern Grundbuchblatts für das
Erbbaurecht zwar bei der Begründung dieses Rechts im Belieben der Beteiligten steht,
aber unerläßlich wird, wenn das Recht auf einen neuen Berechtigten übertragen werden soll.
III. 1. Der Inhalt des Erbbaurechts hängt von der im Grundbuch ein-
getragenen oder wenigstens in Bezug genommenen Vereinbarung der Beteiligten
ab (s. 874): er kann also beliebig weit und beliebig eng bestimmt werden.
Beispiel. Zulässig ist die Klausel, daß der Erbbauberechtigte auf dem Grundstück
nur Einfamilienhäuser errichten darf.
Hat der Berechtigte gebaut, so steht das Bauwerk in seinem Eigentum: denn es ist
„in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem
Grundstück verbunden“ (95 1 Satz 2), gilt also nicht als Teil des Grundstücks, sondern als.
Teil des „Erbbaurechts“.