Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

192 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten. 
fach. Doch greifen teils einschränkend teils ergänzend auch gesetzliche Be- 
stimmungen ein und zwar sowohl reichs- wie landesgesetzliche (EG. 115). 
1. a) Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann nur so bestimmt werden, 
daß er für die Benutzung des herrschenden Grundstücks vorteilhaft ist (1019). 
Es sind also nicht bloß Grunddienstbarkeiten unzulässig. die dem Berechtigten 
gar keinen Vorteil gewähren, sondern auch solche, die ihm einen Vorteil bieten, 
der mit der Benutzung des herrschenden Grundstücks nicht zusammenhängt, 
oder die zwar für die Benutzung des herrschenden Grundstücks von Vorteil 
sind, aber über das Maß dieses Vorteils hinausgehn. 
Beispiele. I. Eine Dienstbarkeit des Eigentümers von a, die das Baden in dem See 
b betrifft, ist unbedenklich statthaft, wenn a ein Wohnhaus ist, b in der Nähe von a liegt 
und das Baderecht auf die Bewohner von a beschränkt wird. Dagegen ist sie unzulässig, 
wenn a ein Rübenacker ist oder wenn b weit entfernt von a liegt oder wenn das Baderecht 
für sämtliche Besucher der seitens des Eigentümers von a in b zu errichtenden, mit a in 
keiner Weise zusammenhängenden öffentlichen Badeanstalt gelten soll. II. Für m ist an n 
eine Dienstbarkeit dahin bestellt, daß der Eigemümer von m jährlich aus der auf n befind- 
lichen Mergelgrube 10 Fuhren Mergel entnehmen darf. Hier gilt dies Recht nur so weit, 
als der Mergel für m wirklich gebraucht und nicht etwa bloß zwecks Verkaufs an andre 
Nachbarn entnommen wird. 
b) Unzulässig sind Grunddienstbarkeiten, als deren Hauptgegenstand die 
positive Tätigkeit des Eigentümers des dienenden Grundstücks oder einer andern 
Person erscheint (s. 1018; servitus in faciendo consistere nequit). Nicht 
als ob dergleichen dingliche Rechte überhaupt ausgeschlossen wären: wir werden 
später in der Lehre vom Pfandrecht und von den Reallasten das Gegenteil 
sehn. Der Sinn unfsrer Regel ist vielmehr nur, daß für solche Rechte nicht 
gerade das Schema der Grunddienstbarkeit, sondern etwa das der Reallast 
benutzt werden soll. Dagegen sind Grunddienstbarkeiten, die einen der Be- 
teiligten zu einer positiven Tätigkeit nur nebenbei verpflichten, zulässig. Das 
bürgerliche Gesetzbuch bestimmt dies allerdings nur für die Verbindlichkeit, die 
Anlagen des dienenden Grundstücks, die bei Ausübung der Dienstbarkeit benutzt 
werden, instand zu halten (1021, 1022). Doch dürfen landesgesetzlich auch 
andre Verpflichtungen der Beteiligten eingeführt oder deren Einführung durch 
eine Vereinbarung der Parteien gestattet werden (EG. 115). 
Jc) Dienstbarkeiten sind ferner unzulässig, wenn sie ein in öffentlichem 
Gebrauch befindliches Grundstück betreffen und diesem Gebrauch widersprechen. 
d) Landesrechtlich können die Grunddienstbarkeiten noch weiter beschränkt 
werden. Doch dürfen sich diese Beschränkungen bloß auf einzelne Arten von 
Dienstbarkeiten beziehn (EG. 115). Dagegen sind Beschränkungen allgemeiner 
Art aufgehoben, insbesondre die römische Regel, daß das herrschende und das 
dienende Grundstück benachbart sein müssen und daß die Dienstbarkeit nur auf 
einer causa perpetua, d. h. auf der dauernden Beschaffenheit des dienenden 
Grundstücks beruhn dürfe. 
Beispiele. I. Der Eigentümer von a hat eine Dienstbarkeit an dem durch b von a 
getrennten c dahin, daß ihm auf c die Aussicht nicht verbaut werden darf; auf b ist die
	        
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