192 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
fach. Doch greifen teils einschränkend teils ergänzend auch gesetzliche Be-
stimmungen ein und zwar sowohl reichs- wie landesgesetzliche (EG. 115).
1. a) Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann nur so bestimmt werden,
daß er für die Benutzung des herrschenden Grundstücks vorteilhaft ist (1019).
Es sind also nicht bloß Grunddienstbarkeiten unzulässig. die dem Berechtigten
gar keinen Vorteil gewähren, sondern auch solche, die ihm einen Vorteil bieten,
der mit der Benutzung des herrschenden Grundstücks nicht zusammenhängt,
oder die zwar für die Benutzung des herrschenden Grundstücks von Vorteil
sind, aber über das Maß dieses Vorteils hinausgehn.
Beispiele. I. Eine Dienstbarkeit des Eigentümers von a, die das Baden in dem See
b betrifft, ist unbedenklich statthaft, wenn a ein Wohnhaus ist, b in der Nähe von a liegt
und das Baderecht auf die Bewohner von a beschränkt wird. Dagegen ist sie unzulässig,
wenn a ein Rübenacker ist oder wenn b weit entfernt von a liegt oder wenn das Baderecht
für sämtliche Besucher der seitens des Eigentümers von a in b zu errichtenden, mit a in
keiner Weise zusammenhängenden öffentlichen Badeanstalt gelten soll. II. Für m ist an n
eine Dienstbarkeit dahin bestellt, daß der Eigemümer von m jährlich aus der auf n befind-
lichen Mergelgrube 10 Fuhren Mergel entnehmen darf. Hier gilt dies Recht nur so weit,
als der Mergel für m wirklich gebraucht und nicht etwa bloß zwecks Verkaufs an andre
Nachbarn entnommen wird.
b) Unzulässig sind Grunddienstbarkeiten, als deren Hauptgegenstand die
positive Tätigkeit des Eigentümers des dienenden Grundstücks oder einer andern
Person erscheint (s. 1018; servitus in faciendo consistere nequit). Nicht
als ob dergleichen dingliche Rechte überhaupt ausgeschlossen wären: wir werden
später in der Lehre vom Pfandrecht und von den Reallasten das Gegenteil
sehn. Der Sinn unfsrer Regel ist vielmehr nur, daß für solche Rechte nicht
gerade das Schema der Grunddienstbarkeit, sondern etwa das der Reallast
benutzt werden soll. Dagegen sind Grunddienstbarkeiten, die einen der Be-
teiligten zu einer positiven Tätigkeit nur nebenbei verpflichten, zulässig. Das
bürgerliche Gesetzbuch bestimmt dies allerdings nur für die Verbindlichkeit, die
Anlagen des dienenden Grundstücks, die bei Ausübung der Dienstbarkeit benutzt
werden, instand zu halten (1021, 1022). Doch dürfen landesgesetzlich auch
andre Verpflichtungen der Beteiligten eingeführt oder deren Einführung durch
eine Vereinbarung der Parteien gestattet werden (EG. 115).
Jc) Dienstbarkeiten sind ferner unzulässig, wenn sie ein in öffentlichem
Gebrauch befindliches Grundstück betreffen und diesem Gebrauch widersprechen.
d) Landesrechtlich können die Grunddienstbarkeiten noch weiter beschränkt
werden. Doch dürfen sich diese Beschränkungen bloß auf einzelne Arten von
Dienstbarkeiten beziehn (EG. 115). Dagegen sind Beschränkungen allgemeiner
Art aufgehoben, insbesondre die römische Regel, daß das herrschende und das
dienende Grundstück benachbart sein müssen und daß die Dienstbarkeit nur auf
einer causa perpetua, d. h. auf der dauernden Beschaffenheit des dienenden
Grundstücks beruhn dürfe.
Beispiele. I. Der Eigentümer von a hat eine Dienstbarkeit an dem durch b von a
getrennten c dahin, daß ihm auf c die Aussicht nicht verbaut werden darf; auf b ist die