196 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
findet, die der Dienstbarkeit widerspricht, und der Berechtigte seinen Anspruch
auf Beseitigung der Anlage verjähren läßt; daß ein Dritter im Glauben an
die Richtigkeit des Grundbuchs das herrschende Grundstück erwirbt, unterbricht
die Versitzung der Dienstbarkeit nicht (1028).
Beispiele. I. Laut Eintragung im Grundbuch hat der jeweilige Eigentümer von m
das Recht, eine Bebauung des Grundstücks p zu verbieten; trotzdem hat A., der Eigentümer
von n, dort 1901 einen Bau errichtet; B., der Eigentümer von m, hat hiergegen außer-
gerichtlich Widerspruch erhoben und sich alle Rechte vorbehalten. Hier ist 1931 nicht bloß
der Anspruch B.s auf Beseitigung des Gebäudes verjährt, sondern seine Dienstbarkeit als
solche ist insoweit, als das Gebäude ihr widerspricht, erloschen; demnach kann A. das Ge-
bäude abreißen und an seiner Stelle ein neues gleichartiges aufführen. Dagegen ist er
nicht befugt, das alte oder neue Gebäude über das bisherige Maß zu erhöhn. II. Derselbe
Fall; nur hat B. m 1925 an C. veräußert; C. hat irrtümlich angenommen, der Bau auf n
sei erst 1905 errichtet, der Anspruch auf Beseitigung des Baus sei also noch nicht verjährt.
Hier ist die Entscheidung dieselbe wie zu I.
2. Eine Grunddienstbarkeit wird nicht selten durch Landesgesetz oder
obrigkeitliche Anordnung aufgehoben, namentlich wenn sie als kulturschädlich
erscheint. Doch gehören die maßgebenden Regeln dem bäuerlichen Recht an,
sind also hier nicht darzustellen.
2. Der Grunddienstbarkeitsbesitz.
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I. 1. Der Grunddienstbarkeitsbesitz ist die Rechtslage, in der
sich der unmittelbare oder mittelbare Besitzer eines Grundstücks befindet, wenn
für dessen jeweiligen Eigentümer im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit auf
einem andern Grundstück eingetragen und diese Dienstbarkeit im letzten Jahr
wenigstens einmal ausgeübt worden ist (s. 1029). Er ist also Sachbesitz, da
er ja den Besitz zwar nicht des dienenden, aber des herrschenden Grundstücks vor-
aussetzt; er ist aber zugleich Rechtsbesitz, da er außerdem die tatsächliche Ver-
wirklichung eines Rechts an dem dienenden Grundstück, nämlich erstens die
Eintragung und zweitens die Ausübung dieses Rechts, zur Voraussetzung hat.
Beispiele. I. Die Grundstücke X, y und 2 liegen von West nach Ost nebeneinander;
sie werden von einem Privatwege durchquert, der westlich von x, östlich von 2 die öffenttliche
Straße trifft; eingetragener Eigentümer von x und 2 ist A., von y B.; am 2. Mai 1900
ist laut Vereinbarung zwischen A. und B. auf dem Grundbuchblatt von x der Vermerk ein-
getragen worden: „der jeweilige Eigentümer von y hat das Recht, daß er sowie seine
Familiengenossen, Pächter und landwirtschaftlichen Arbeiter den über z führenden Fahrweg
benutzen dürsen“; die erstmalige Benutzung des Weges ist aber nicht durch B., sondern am
10. Juli 1900 ohne Vorwissen des B. durch C. erfolgt, dem B. das Grundstück vom 1. Juli
1900 ab pachiweise überlassen hatte. Hier hat am 10. Juli 1900 C. den unmittelbaren,
B. den mittelbaren Besitz der Grunddienstbarkeit erlangt. II. Derselbe Fall; nur wird 1901
durch ein bloßes Versehn des Grundbuchamts der Eintragungsvermerk auf dem Grundbuch-
blatt von 1x gelöscht und statt dessen ein gleichartiger Vermerk auf dem Blatt von 2 gemacht:
C. bemerkt den Fehler nicht und benutzt nach wie vor allein den Weg über 2; erst nach
seinem Tode 1911 nimmt sein Bruder D., der sich völlig eigenmächtig und rechtlos der