8 217. Eigentlicher Nießbrauch an Sachen. Begründung. Abtretung. 199
lichen Vertragsschluß und die Ersitzung dieselben Vorschriften zur Anwendung
wie auf den Erwerb des Fahrniseigentums durch Vertrag und Ersitzung (1032).
b) Eine Besonderheit ist für den Fall bestimmt, daß an einer Forderung,
die auf die Übereignung einer Sache gerichtet ist, ein Nießbrauch besteht und
nun der Schuldner die ihm obliegende Übereignung tatsächlich vornimmt, so daß
jene Forderung und also notwendig auch der Nießbrauch an ihr erlischt.
Hier wird nämlich kraft Gesetzes eben dieser erloschene Nießbrauch an der
Forderung sofort durch einen Nießbrauch an der Sache selbst ersetzt, und zwar
ohne daß, wenn es sich um ein Grundstück handelt, der Nießbrauch im Grund-
buch eingetragen werden müßte (1075 D.
Näheres über diesen und einen verwandten dem Pfandrecht angehörigen Fall siehe
unten S. 211 e; 304, 6.
c) Für Grundstücke, die im Grundbuch nicht eingetragen sind und auch nicht einge-
tragen zu werden brauchen, gelten dieselben Sonderregeln wie bei der Begründung von
Grunddienstbarkeiten. Siehe oben S. 191 Fv#4
2. Die Übertragung des Nießbrauchs vom ersten Erwerber auf einen
andern ist unzulässig: der Nießbrauch ist unveräußerlich und unvererblich;
dagegen ist es statthaft, daß der erste Erwerber zwar nicht den Nießbrauch
selbst, aber doch dessen Ausübung einem andern überläßt, indem er ihn er-
mächtigt, die aus dem Nießbrauch entspringenden Rechte in eignem Namen aus-
zuüben (1059).)
a) Die Wirkung einer solchen „Überlassung“ ist, daß der „andre“ einen
Anteil an dem Nießbrauch, also ein eignes dingliches Recht an der Nießbrauch-
sache, gewinnt. 3 Doch ist dieser Anteil von dem bei dem Nießbraucher ver-
bleibenden Anteil abhängig und erlischt deshalb, wenn der Nießbraucher stirbt
oder auf den Nießbrauch verzichtet.
Das Recht dessen, dem die Ausübung des Nießbrauchs überlassen ist, wird, obschon
dinglich, doch vom BGB. anscheinend nicht als Recht „an“ der Nießbrauchsache aufgefaßt.
Demgemäß richtet sich das Fruchterwerbsrecht des andern nicht nach 954, sondern nach 956
(Looben S. 146); serner gilt die Üüberlassung nach dem Sprachgebrauch des BG.# nicht als „Be-
lastung“ des Nießbrauchs und bedarf deshalb der Eintragung im Grundbuch nicht“ (s. 873) usw.
b) Eine Ausnahme greift aber gerade in dem wichtigsten Fall der Über-
lassung der Nießbrauchsausübung Platz, nämlich wenn der Nießbraucher eines
Grundstücks dieses einem andern zu Miet= oder Pachtbesitz überlassen hat. Hier ge-
winnt nämlich der Mieter oder Pächter ein eignes dingliches Recht an dem Grund-
stück, das ihm auch dann verbleibt, wenn der Nießbrauch selbst erlischt (s. unten § 238).
Doch kann der Eigentümer, wenn der Nießbrauch erloschen ist, das Miet= oder
Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen;
verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von
2) Biermann zu § 1059.
3) Eccius bei Gruchot 50 S. 503; Wolff S. 376. Abw. Biermann zu 1059.
4) Wolff S. 377°. Abw. Ecceius a. a. O.