Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 217. Eigentlicher Nießbrauch an Sachen. Nutzungen der Sache. 201 
gestellt wird; dieser Plan ist von beiden Teilen vertragsmäßig anzuerkennen 
oder auf Klage einer Partei durch Richterspruch gleichsam für vollstreckbar zu 
erklären; eine Abänderung des Plans ist natürlich zulässig, und zwar im 
Wege vertragsmäßiger Vereinbarung der Parteien nach Willkür, im Prozeß- 
wege dagegen nur dann, wenn eine erhebliche Anderung der Umstände einge- 
treten ist; analoge Regeln gelten für den Nießbrauch an Bergwerken usw. (1038). 
Beispiel. In dem Betriebsplan für einen Waldnießbrauch ist namentlich festzustellen: 
erstens wieviel und an welchen Stellen in dem Walde alljährlich Holz zu schlagen, zweilens. 
wie für die Erneuerung des Waldes zu sorgen ist. Das ist für den Nießbraucher und für 
den Eigentümer von Vorteil; denn ohne solchen Plan könnte es geschehn, daß der Nieß- 
braucher aus Angstlichkeit zu wenig oder aus Habgier zu viel schlägt. 
b) Bei einem Nießbrauch an einem Sachinbegriff kann jede Partei die 
Inventarisierung aller zugehörigen Stücke fordern, sei es mittels eines Privat- 
inventars, sei es durch einen Beamten (1035). 
) Bei allen Arten des Nießbrauchs kann jede Partei den Zustand der 
Nießbrauchsache durch einen Sachverständigen feststellen lassen (1034). 
6. a) Aus dem Nutzungsrecht des Nießbrauchers ergibt sich, daß während. 
der Dauer des Nießbrauchs die natürlichen Früchte der Nießbrauchsache mit 
ihrer Trennung in sein Eigentum übergehn (s. oben S. 146). Und zwar gilt 
diese Regel — anders als bei der Pacht — auch für solche Früchte, die nach 
den Regeln ordentlicher Wirtschaft nicht als „Ertrag“ des Grundstücks er- 
scheinen (s. 1039 1 Satz 1; oben Bd. 1 S. 139 II). Doch ist der Nießbraucher 
obligatorisch verpflichtet, dem Eigentümer den Wert jener unwirtschaftlich ge- 
zogenen Früchte zu erstatten; es genügt aber, falls ihn kein Verschulden trifft, 
zunächst eine Sicherheitsleistung; die endgültige Werterstattung selber erfolgt 
erst bei Beendigung des Nießbrauchs (1039 1 Satz 2). 
Beispiel. Wenn der Nießbraucher eines Waldes nicht, wie der Betriebsplan vorschreibt, 
alljährlich 4, sondern 6% des Holzbestandes schlägt oder wenn der Wind Stämme um- 
bricht, die nach dem Plan noch einige Jahre stehn bleiben sollten, so fällt das Eigentum 
an Schlag und Bruch trotz der Planwidrigkeit beider dem Nießbraucher zu; er ist aber 
ersatzpflichtig. 
Die Hinausschiebung des Wertersatzes erklärt sich u. a. dadurch, daß der Nießbraucher 
von dem zu erstattenden Betrage abziehn darf, was er infolge des unwirtschaftlichen Frucht- 
bezuges späterhin selber an seinem ordentlichen wirtschaftlichen Fruchtbezuge verliert (1039 UII); 
und wie hoch dieser Verlust ist, wird sich oft erst am Ende des Nießbrauchs feststellen lassen. 
— Übrigens kann jede Partei fordern, daß die zu erstattende Summe insoweit, als dies 
ordnungemäßiger Wirtschaft entspricht, zur Wiederherstellung der Nießbrauchsache, z. B. zur 
Ausfüllung der durch den Windbruch im Nießbrauchwalde entstandenen Lücken, verwendet 
werde. Aledann muß der Nießbraucher die erforderliche Summe sofort zahlen und darf 
auch seine eignen Verluste nicht abziehn (1039 1 Satz 3). 
b) Ebenso wie die natürlichen fallen auch die juristischen Früchte der Nieß- 
brauchsache, insbesondre die Miet= und Pachtzinsen, während des Nießbrauchs 
dem Nießbraucher zu; der Übergang geschieht mit der Fälligkeit. Dagegen hat 
der Nießbraucher an einem in der Nießbrauchsache gefundenen Schatz keinen 
Anteil (1040).
	        
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