8 27. Eigentlicher Nießbrauch an Sachen. Unterhaltung u. Lasten der Sache. 203
auch dann ob, wenn die Nießbrauchsache beschädigt oder zerstört wird oder wenn ihr Gefahren
drohn, die der Nießbraucher selber nicht abzuwenden vermag, oder wenn Dritte sich ein Recht
an der Sache anmaßen (1042).
10. a) Was die Lasten der Nießbrauchsache angeht, so ist zu unterscheiden
wie folgt (s. 1047).5
a) Den Eigentümer treffen die außerordentlichen öffentlichen Lasten, die
pals auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehn sind", sowie diejenigen
privaten Lasten, die entweder ebenfalls den Stammwert der Sache treffen
oder erst nach der Bestellung des Nießbrauchs auf die Sache gelegt sind.
6) Alle andern Lasten treffen im Verhältnis zwischen Eigentümer und
Nießbraucher den letzteren.“
Beispiele. I. 1. Den Nießbraucher belasten während der Dauer des Nießbrauchs, a) weil
sie den Nutzungswert der Nießbrauchsache treffen, die Grundsteuern, die Zinsen der vor der
Nießbrauchbestellung auf das Grundstück gelegten Hypotheken, b) weil sie zwar den Stamm-
wert der Nießbrauchsache trifft, aber doch nichts außerordentliches ist, die Hundesteuer.
2 Den Eigentümer belasten einmalige Abgaben für Straßenanlagen, gekündigte Hypotheken-
kopitalien. II. Der Satz, daß die Hypothekenzinsen den Nießbraucher belasten, bedeutet nicht,
daß der Hypothekengläubiger sich wegen der Zinsen an den Nießbraucher halten dürste,
sondern daß der Eigentümer von dem Nießbraucher die Mittel einfordern darf, um damit
seinerseits die Zinsen an den Gläubiger zu zahlen.
Auffällig ist, daß die Klausel, der Nießbraucher hafte nicht für außerordentliche Lasten,
die den Stammwert der Nießbrauchsache treffen, im Gesetz nur für die öffentlichen Lasten,
nicht auch für die privaten ausgesprochen ist. Ist das nur ein Redaktionsfehler oder steckt
eine besondre Absicht des Gesetzgebers darin?
Ruht eine Hypothek außer auf dem Nießbrauch= noch auf einem andern Grundstück,
so wird der Nießbraucher nur für einen Teil der Zinsen, nach Verhältnis des Werts der
Grundstücke, aufkommen müssen.7
Über die Auseinandersetzung zwischen Eigentümer und Nießbraucher wegen der Lasten
siehe oben Bd. 1 §s 47e II.
b) Der Nießbraucher hat ferner die Kosten der Versicherung der Nieß-
brauchsache gegen Brandschaden und sonstige Unfälle für die Zeit des Nieß-
brauchs zu tragen und sogar, falls die Sache noch nicht versichert ist, sie neu
zu versichern, beides aber nur unter der Voraussetzung, daß die Versicherung
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht (1045).
Der Nießbraucher hat die noch nicht versicherte Sache auf den Namen des Eigentümers
zu versichern. Das soll nicht bedeuten, daß er den Versicherungsvertrag als Stellvertreter
des Eigentümers in dessen Namen, sondern daß er den Vertrag zugunsten des Eigentümers
in eignem Namen abzuschließen hat; demnach ist er für die Versicherungsprämien persönlich
hastbar.“ Zweifelhaft ist die Rechtslage, wenn der Eigentümer die Versicherung zurück-
weist (333).1
Ist die Nießbrauchsache vom Eigentümer oder Nießbraucher versichert, so erstreckt sich
der Nießbrauch auf die Versicherungsforderung (1046). Über den Nießbrauch an Forderungen
siche unten § 218 a.
11. Für eine Verschlechterung der Nießbrauchsache, die durch die ord-
5) Schultzenstein, Arch. f. BR. 33 S. 187.
6) Siebe R. 72 S. 101. 7) Abw. Fuchs zu 8 1047.
8) Hellwig, Verträge S. 575; abw. J. Gierke, Jahrb. f. Dogm. 40 S. 395.
9) Siehe Hellwig und Gierke a. a. O.