Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 217. Verlust d. eigentl. Nießbrauchs. § 218. Uneigentl. Nießbrauch. 207 
auch die für den uneigentlichen Nießbrauch geltenden Normen zum Vorbilde genommen hat. 
Insbesondre ist keine Rede davon, daß der Ehemann an den zum eingebrachten Gut der 
Frau gehbrigen verbrauchbaren Sachen sofort das Eigentum gewinnt. 
2. Der uneigentliche Nießbrauch ist demnach weniger ein dingliches Recht 
als eine obligatorische Verpflichtung des Nießbrauchers. Denn das Eigentum, 
das der Nießbraucher durch seinen Nießbrauch gewinnt, braucht selbstverständlich 
kein dauerndes zu sein, sondern kann von ihm jederzeit durch Veräußerung, 
Verzicht, Zerstörung der Sache preisgegeben werden, ohne daß dadurch seine Ver- 
bindlichkeit zum Wertersatz irgendwie geändert wird. Als fortdauerndes Charakte- 
ristikum des uneigentlichen Nießbrauchs kann alsonicht dieses vorübergehende Eigen- 
tum, sondern lediglich jene dauernde Verbindlichkeit des Nießbrauchers gelten. 
II. 1. Die Begründung des uneigentlichen Nießbrauchs geschieht wie die 
des eigentlichen. Doch wird eine Ersitzung aus tatsächlichen Gründen kaum 
vorkommen. 
2. Eine Übertragung des uneigentlichen Nießbrauchs vom ersten Erwerber 
auf einen andern ist unzulässig; insbesondre wird man, wenn der Nießbraucher 
die Nießbrauchsache an einen andern veräußert, wohl sagen können, daß der 
andre in das Eigentum, nicht aber auch, daß er in den Nießbrauch des Ver- 
äußerers eingetreten wäre. 
III. Der Inhalt des uneigentlichen Nießbrauchs ist ein doppelter. 
1. Erstlich wird der Nießbraucher freier Eigentümer der Nießbrauchsache. 
Und zwar wird er es nicht erst dann, wenn er sich anschickt, die Sache zu 
verbrauchen, sondern gleich bei der Begründung des Nießbrauchs (1067 0). 
2. Zweitens wird der Nießbraucher verpflichtet, sobald sein Nießbrauch 
erlischt, dem Besteller den Wert, den die Sache zur Zeit der Begründung des 
Nießbrauchs hatte, in Geld, aber ohne Zinsen zu ersetzen; daß die Sache in- 
zwischen ohne sein Verschulden gestohlen oder unverbraucht untergegangen ist, 
befreit ihn nicht; sowohl der Besteller wie der Nießbraucher kann den Wert 
auf seine Kosten durch Sachverständige jederzeit feststellen lassen; wenn der 
Anspruch auf den Wertersatz gefährdet ist, hat der Nießbraucher dem Besteller 
auf dessen Verlangen Sicherheit zu gewähren (1067). 
Beispiel. A. hat von B. den Nießbrauch an einer Kuh und einem Mastochsen er- 
worben; gleich darauf gehn Kuh und Ochse ein. Hier hat A. von dem Nießbrauch an der 
eounverbrauchbaren“ Kuh keinen Nutzen; von dem Nießbrauch an dem „verbrauchbaren“ Ochsen 
hat er sogar Schaden. 
IV. Der uneigentliche Nießbrauch endigt: 
1. wenn der Nießbraucher stirbt oder seine Rechtspersönlichkeit verliert; 
2. wenn er gegenüber dem Besteller auf den Nießbrauch verzichtet; 
3. wenn eine auflösende Bedingung eintritt oder ein Endtermin heran- 
kommt; 
4. durch Konfusion.
	        
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