§ 218a. Nießbrauch an Forderungen. 209
à) Beim Fehlen hypothekarischer Sicherheit gelten folgende Regeln
(. oben Bd. 1 S. 455).
# Die Begründung des Nießbrauchs kann nur von demjenigen ausgehn,
der über die Nießbrauchforderung gültig verfügen kann, also regelmäßig nur
von dem wirklichen Gläubiger der Forderung; daß der Erwerber den Be-
steller des Nießbrauchs in entschuldbarem Irrtum für den Gläubiger gehalten
hat, genügt nicht.
6) Sie ist unzulässig oder nur mit Einwilligung des Schuldners zulässig,
wenn die Abtretung der Forderung unzulässig oder nur mit Einwilligung des
Schuldners zulässig ist.
) Sie bedarf keinerlei Form.
Sie wird dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er Kenntnis
von ihr erhäãlt.
s) Wird ein Nießbrauch auf eine Forderung gelegt, die bereits mit ältern
Nießbrauchs- oder Pfandrechten belastet ist, so steht jener Nießbrauch diesen
älteren Rechten nach, auch wenn der Nießbraucher bei Begründung seines
Nießbrauchs von dem Vorhandensein der ältern Rechte keine Kenntnis haben
konnte.
b) Bei der Begründung des Nießbrauchs an einer hypothekarisch gesicherten
Forderung gilt von den Regeln zu a nur die zweite unverändert. Im
übrigen greifen ganz andre Vorschriften Platz (s. unten S. 251): die Be-
gründung des Nießbrauchs kann dank dem öffentlichen Glauben des Grund-
buchs gültig sein, auch wenn sie von einem Unbefugten ausgeht; sie ist regel-
mäßig formbedürftig usw.
2. Die Übertragung eines bestehenden Forderungsnießbrauchs auf einen
andern Nießbraucher ist unzulässig; dagegen ist es statthaft, daß der Nieß-
braucher die Ausübung des Nießbrauchs einem andern überläßt (1068 II,
1059).
III. 1. Der Inhalt des Forderungsnießbrauchs ist sehr verschieden, je
nachdem die Nießbrauchforderung auf Zinsen aussteht — d. h. ohne Rücksicht
auf ihre Fälligkeit verzinslich ist — oder auf Renten u. dgl. geht oder endlich
zu keiner dieser beiden Kategorien gehört.
a) Bei einer Forderung, die auf Zinsen aussteht, sind Zinsen und
Kapital voneinander zu trennen: jene sind die Nutzung, diese die Substanz des
Nießbrauchsgegenstandes; die Zinsen stehn also, soweit sie während der Zeit
des Nießbrauchs fällig werden, dem Nießbraucher ausschließlich zu, während
das Kapital ihm nur so weit zukommt, als er seiner zur Gewinnung neuer
Finsen bedarf.
a) Demgemäß ist zur Einziehung fälliger Zinsen nur der Nießbraucher
befugt. Dagegen geschieht die Einziehung des Kapitals durch Nießbraucher
und Gläubiger gemeinschaftlich: der Schuldner ist also weder berechtigt noch
verpflichtet, an einen von beiden allein zu leisten; allerdings kann sowohl der
Cosack, Bürgerl. Recht. 6. Aufl. II.