212 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
entgegenstellen, die er im Fall der Abtretung der Forderung dem neuen Gläu-
biger entgegenzusetzen befugt wäre (1070).
3. Ergänzend treten den vorstehenden Vorschriften die Regeln des Sach-
nießbrauchs hinzu (1068 11): sie sind auf den Forderungsnießbrauch anwendbar,
soweit dessen Natur es gestattet. Daraus ergibt sich, daß der Nießbraucher be-
rechtigt ist, die über die Forderung etwa ausgestellten Schuldurkunden in Ver-
wahrung zu nehmen, daß er gewisse auf der Forderung ruhende Lasten, nament-
lich die Zinsen einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung, tragen muß,
daß er dem Gläubiger unter Umständen Sicherheit zu bestellen hat usw.
IV. 1. Der Forderungsnießbrauch erlischt, wenn die Forderung erlischt.
Doch ist die Forderung um des ihr zugesellten Nießbrauchs willen gegen
manche Aufhebungsgründe gefeit: sie kann, wie wir bereits gesehn haben
(s. oben S. 2107), durch ein Rechtsgeschäft des Gläubigers nur mit Zustimmung
des Nießbrauchers aufgehoben werden; auch erlischt sie nicht, wenn Gläubiger-
recht und Schuldnerpflicht in einer Person zusammentreffen.
2. Im übrigen erlischt der Forderungsnießbrauch geradeso wie der Nieß-
brauch an einer Fahrnissache, namentlich durch den Tod des Nießbrauchers,
durch dessen Verzicht, durch Vereinigung des Gläubigerrechts und des Nieß-
brauchs in einer Person, es sei denn, daß der Gläubiger ein rechtliches In-
teresse an der Fortdauer des Nießbrauchs hat usw.
d) Der Nießbrauch an andern Rechten.
§ 218 b.
I. Ein Nießbrauch ist außer an den im vorigen Paragraphen besprochenen
Rechten auch an allen andern Vermögensrechten zulässig, also etwa an Ur-
heberrechten. Ausgenommen sind nur die unveräußerlichen Rechte (1068 I,
1069 I).
II. Der Nießbrauch an diesen Rechten wird nach zwei Richtungen hin
wie ein Forderungsnießbrauch behandelt, nämlich:
1. in Ansehung seiner Begründung (1069),
2. in Ansehung der Frage, inwiefern der Inhaber des Rechts darüber
ohne Zustimmung des Nießbrauchers gültig verfügen kann (1071).
III. Im übrigen sind nicht die für den Forderungs-, sondern die für
den Sachnießbrauch geltenden Regeln entsprechend anzuwenden (1068 11).
e) Der Nießbrauch an einem ganzen Vermögen.
§ 218c.
I. Ein Nießbrauch an einem ganzen Vermögen, insbesondre
an einem Nachlaß (1089), kann nur in der Art begründet werden, daß er an
1) Hacker, Nießbrauch an Prämienpapieren, Aktien und Urheberrechten (06).