Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5219. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. 215 
nach denselben Regeln wie der der Grunddienstbarkeiten (1090 II). An die 
Stelle der Regel, daß eine Grunddienstbarkeit nicht über den Bedarf des 
herrschenden Grundstücks hinaus bestellt werden kann, tritt die Vorschrift, daß 
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sich im Zweifel nach dem persönlichen 
Bedürfnis des Berechtigten bestimmt (1091).7 
Beispiel. Mir steht als persönliche Dienstbarkeit das Recht zu, in einem bestimmten 
Park spazieren zu gehn. Hier darf ich dies Recht nur allein ausüben und nicht einmal 
meine Familienmitglieder oder Freunde mitbringen, es sei denn, daß ich z. B. krankheits- 
halber eines Begleiters bedarf. Ich kann aber auch das Gegenteil ausmachen, z. B. gemein- 
nützigerweise festsetzen, daß jeder beliebige Fremde den Park betreten darf. 
Manche Sondervorschriften bestehn für das Wohnungsrecht. Sie laufen im wesentlichen 
darauf hinaus, daß einige für den Nießbrauch maßgebende Regeln analog auch für das 
Wohnungsrecht gelten sollen, z. B. die Regel, daß der Berechtigte die zur gewöhnlichen Unter- 
haltung der Wohnung erforderlichen Ausbesserungen auf eigne Kosten besorgen muß (s. 1093). 
4. Der Verlust der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten tritt ein: 
im allgemeinen nach den für den Nießbrauch, was die Versitzung betrifft, 
nach den für die Grunddienstbarkeiten geltenden Regeln (1090 II, 1061, 1028, 901). 
II. Wie ein Grunddienstbarkeitsbesitz, so wird auch ein beschränkter 
persönlicher Dienstbarkeitsbesitz anerkannt; er wird analog behandelt 
wie jener (s. 1090 II, 1029). 
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht. 
6 v220. 
Das Erbbaurecht, die Grunddienstbarkeiten, der Nießbrauch und die be- 
schränkten persönlichen Dienstbarkeiten sind, wennschon zum Teil unter andern 
Namen, bereits unserm bisherigen Recht bekannt. Erhebliche Abweichungen 
sind die folgenden. 
I. 1. Ein Eintragungszwang bestand für die rechtsgeschäftliche Begründung 
des Erbbaurechts, der Grunddienstbarkeiten, des Grundstücksnießbrauchs und 
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nur in einem Teil Deutschlands. 
a) Für Grunddienstbarkeiten bildete der Eintragungszwang geradezu die 
Ausnahme: er galt z. B. in Nassau und Braunschweig, nicht dagegen in Alt- 
preußen, Hannover, dem rechtsrheinischen Bayern, Sachsen. 
b) Für das Erbbaurecht, den Grundstücksnießbrauch und die beschränkten 
persönlichen Dienstbarkeiten war der Eintragungszwang viel weiter verbreitet; 
er fehlte fast nur in den Gebieten, in denen bisher weder Grund= noch Hypo- 
thekenbücher angelegt waren, also z. B. in einem Teil Mecklenburgs. Doch 
war er in den meisten Gebieten, in denen er eingeführt war, nicht so streng 
2) Siehe RE. 61 S. 338. 
1) Roih 3 S. 37841.
	        
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