5219. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. 215
nach denselben Regeln wie der der Grunddienstbarkeiten (1090 II). An die
Stelle der Regel, daß eine Grunddienstbarkeit nicht über den Bedarf des
herrschenden Grundstücks hinaus bestellt werden kann, tritt die Vorschrift, daß
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sich im Zweifel nach dem persönlichen
Bedürfnis des Berechtigten bestimmt (1091).7
Beispiel. Mir steht als persönliche Dienstbarkeit das Recht zu, in einem bestimmten
Park spazieren zu gehn. Hier darf ich dies Recht nur allein ausüben und nicht einmal
meine Familienmitglieder oder Freunde mitbringen, es sei denn, daß ich z. B. krankheits-
halber eines Begleiters bedarf. Ich kann aber auch das Gegenteil ausmachen, z. B. gemein-
nützigerweise festsetzen, daß jeder beliebige Fremde den Park betreten darf.
Manche Sondervorschriften bestehn für das Wohnungsrecht. Sie laufen im wesentlichen
darauf hinaus, daß einige für den Nießbrauch maßgebende Regeln analog auch für das
Wohnungsrecht gelten sollen, z. B. die Regel, daß der Berechtigte die zur gewöhnlichen Unter-
haltung der Wohnung erforderlichen Ausbesserungen auf eigne Kosten besorgen muß (s. 1093).
4. Der Verlust der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten tritt ein:
im allgemeinen nach den für den Nießbrauch, was die Versitzung betrifft,
nach den für die Grunddienstbarkeiten geltenden Regeln (1090 II, 1061, 1028, 901).
II. Wie ein Grunddienstbarkeitsbesitz, so wird auch ein beschränkter
persönlicher Dienstbarkeitsbesitz anerkannt; er wird analog behandelt
wie jener (s. 1090 II, 1029).
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht.
6 v220.
Das Erbbaurecht, die Grunddienstbarkeiten, der Nießbrauch und die be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeiten sind, wennschon zum Teil unter andern
Namen, bereits unserm bisherigen Recht bekannt. Erhebliche Abweichungen
sind die folgenden.
I. 1. Ein Eintragungszwang bestand für die rechtsgeschäftliche Begründung
des Erbbaurechts, der Grunddienstbarkeiten, des Grundstücksnießbrauchs und
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nur in einem Teil Deutschlands.
a) Für Grunddienstbarkeiten bildete der Eintragungszwang geradezu die
Ausnahme: er galt z. B. in Nassau und Braunschweig, nicht dagegen in Alt-
preußen, Hannover, dem rechtsrheinischen Bayern, Sachsen.
b) Für das Erbbaurecht, den Grundstücksnießbrauch und die beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten war der Eintragungszwang viel weiter verbreitet;
er fehlte fast nur in den Gebieten, in denen bisher weder Grund= noch Hypo-
thekenbücher angelegt waren, also z. B. in einem Teil Mecklenburgs. Doch
war er in den meisten Gebieten, in denen er eingeführt war, nicht so streng
2) Siehe RE. 61 S. 338.
1) Roih 3 S. 37841.