Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

216 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten. 
wie nach dem bürgerlichen Gesetzbuch: insbesondre war in Altpreußen, Han- 
nover, Kassel, im rechtsrheinischen Bayern, in Sachsen bestimmt, daß nicht 
eingetragene Rechte dieser Art nicht völlig ungültig, sondern nur gegenüber 
Dritten mehr oder minder unwirksam sein sollten. 
2. Eine Ersitzung eines der zu 1 genannten Rechte war bisher im größten 
Teil Deutschlands auch ohne Eintragung des Rechts zulässig ?; ja der Erwerb 
nicht eingetragener Grunddienstbarkeiten durch Ersitzung spielte sogar tatsächlich 
eine sehr große Rolle, zumal auf dem Lande. 
II. 1. Das preußische Recht ließ Grunddienstbarkeiten zu, die den Bedarf 
des herrschenden Grundstücks überschritten. 
2. Nach bisherigem gemeinen Recht war der Eigentümer des dienenden 
Grundstücks nur bei der servitus oneris ferendi (namentlich im Fall der 
Tragmauer) unterhaltungepflichtig; eine Erweiterung der Unterhaltungspflicht 
war nur durch Begründung einer besondern Reallast möglich.“ 
3. Nach bisherigem Recht gingen die Grunddienstbarkeiten unter, wenn 
sich das Eigentum des herrschenden und des dienenden Grundstücks in einer 
Person vereinigte; in Preußen waren aber die im Grundbuch eingetragenen 
oder durch eine besondre Anlage bezeichneten Dienstbarkeiten ausgenommen. 
4. Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten erloschen nach bisherigem Recht 
durch Verjährung (Nichtgebrauch, usucapio libertatis); dieser Satz gilt zwar 
nach Reichsrecht auch; hat aber in Zukunft, da ja die Eintragung im Grund- 
buch fortab für obligatorisch erklärt ist, eine weit geringere Bedeutung als einst. 
III. 1. Nach preußischem Recht fielen bei einem Bergwerk dem Nieß- 
braucher nur die Zinsen der Ausbeute, nicht diese selber zu. “ 
2. Nach bisherigem gemeinen Recht war der Nießbraucher ganz allgemein 
zur Bestellung einer Sicherheit verpflichtet, nicht bloß im Fall einer drohenden 
Gefährdung des Eigentümers. 
3. Nach bisherigem gemeinen Recht konnte durch besondre rechtsgeschäft- 
liche Bestimmung auch ein vererblicher Nießbrauch begründet werden; der für 
eine juristische Person bestellte Nießbrauch galt als auf 100 Jahre bestellt. 
Zusatz zu Abschnitt IV. 
I. Kollisionsnormen. 
1. Grunddienstbarkeiten unterliegen allein dem Recht des Staats, in dem das dienende- 
Grundstück belegen ist. Nur insoweit, als die Verfügungsmacht über das herrschende Grund- 
stück in Frage kommt, z. B. im Fall eines Verzichts des Berechtigten auf die Dienstbarkeit, 
ist das für das letztere Grundstück maßgebende Recht anzuwenden. 
2. Im übrigen siehe oben § 13 und den Zusatz zu Abschnitt I1 dieses Buchs. 
II. übergangsvorschriften. 
1. a) Die Begründung eines Erbbaurechts unterliegt bis zu dem Tage, an dem für 
  
2) Roth 3 S. 385. 
3) Dernb., pr. PrR. 1 § 29210, 11. 4) Abw. Dernb. 1 § 236. 
5) Pr. LR. I, 22 § 52—54. 
6) Dernb. 1 § 254, 3; ders., pr. PrR. 1 § 2997. 
7) Abw. freilich Eccius 3 § 186 10.
	        
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