216 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
wie nach dem bürgerlichen Gesetzbuch: insbesondre war in Altpreußen, Han-
nover, Kassel, im rechtsrheinischen Bayern, in Sachsen bestimmt, daß nicht
eingetragene Rechte dieser Art nicht völlig ungültig, sondern nur gegenüber
Dritten mehr oder minder unwirksam sein sollten.
2. Eine Ersitzung eines der zu 1 genannten Rechte war bisher im größten
Teil Deutschlands auch ohne Eintragung des Rechts zulässig ?; ja der Erwerb
nicht eingetragener Grunddienstbarkeiten durch Ersitzung spielte sogar tatsächlich
eine sehr große Rolle, zumal auf dem Lande.
II. 1. Das preußische Recht ließ Grunddienstbarkeiten zu, die den Bedarf
des herrschenden Grundstücks überschritten.
2. Nach bisherigem gemeinen Recht war der Eigentümer des dienenden
Grundstücks nur bei der servitus oneris ferendi (namentlich im Fall der
Tragmauer) unterhaltungepflichtig; eine Erweiterung der Unterhaltungspflicht
war nur durch Begründung einer besondern Reallast möglich.“
3. Nach bisherigem Recht gingen die Grunddienstbarkeiten unter, wenn
sich das Eigentum des herrschenden und des dienenden Grundstücks in einer
Person vereinigte; in Preußen waren aber die im Grundbuch eingetragenen
oder durch eine besondre Anlage bezeichneten Dienstbarkeiten ausgenommen.
4. Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten erloschen nach bisherigem Recht
durch Verjährung (Nichtgebrauch, usucapio libertatis); dieser Satz gilt zwar
nach Reichsrecht auch; hat aber in Zukunft, da ja die Eintragung im Grund-
buch fortab für obligatorisch erklärt ist, eine weit geringere Bedeutung als einst.
III. 1. Nach preußischem Recht fielen bei einem Bergwerk dem Nieß-
braucher nur die Zinsen der Ausbeute, nicht diese selber zu. “
2. Nach bisherigem gemeinen Recht war der Nießbraucher ganz allgemein
zur Bestellung einer Sicherheit verpflichtet, nicht bloß im Fall einer drohenden
Gefährdung des Eigentümers.
3. Nach bisherigem gemeinen Recht konnte durch besondre rechtsgeschäft-
liche Bestimmung auch ein vererblicher Nießbrauch begründet werden; der für
eine juristische Person bestellte Nießbrauch galt als auf 100 Jahre bestellt.
Zusatz zu Abschnitt IV.
I. Kollisionsnormen.
1. Grunddienstbarkeiten unterliegen allein dem Recht des Staats, in dem das dienende-
Grundstück belegen ist. Nur insoweit, als die Verfügungsmacht über das herrschende Grund-
stück in Frage kommt, z. B. im Fall eines Verzichts des Berechtigten auf die Dienstbarkeit,
ist das für das letztere Grundstück maßgebende Recht anzuwenden.
2. Im übrigen siehe oben § 13 und den Zusatz zu Abschnitt I1 dieses Buchs.
II. übergangsvorschriften.
1. a) Die Begründung eines Erbbaurechts unterliegt bis zu dem Tage, an dem für
2) Roth 3 S. 385.
3) Dernb., pr. PrR. 1 § 29210, 11. 4) Abw. Dernb. 1 § 236.
5) Pr. LR. I, 22 § 52—54.
6) Dernb. 1 § 254, 3; ders., pr. PrR. 1 § 2997.
7) Abw. freilich Eccius 3 § 186 10.