4 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
b) Außerdem spricht das Gesetzbuch auch noch von Rechten höherer
Ordnung, deren Grundrecht ein nichtdingliches Recht, insbesondre ein
Forderungsrecht ist (1070, 1275). Doch gehören derartige Rechte nicht in
diesen Katalog; denn sie sind offenbar nichtdinglicher Natur: darbt das
Grundrecht der Dinglichkeit, so ist auch jedem ihm angeschlossenen Recht
höherer Ordnung, da es ja lediglich auf Anteilnahme an dem Grundrecht
gerichtet ist, die Dinglichkeit abzusprechen.
II. 1. So reichhaltig der Katalog der dinglichen Rechte zu I ist, so ist
er doch keineswegs erschöpfend.
a) Vielmehr stellt zunächst auf den ihr überwiesenen Gebieten die Landes-
gesetzgebung den dinglichen Rechten zu 1 andre dingliche Rechte zur Seite.
Hierher gehören namentlich
a)das Bergwerkseigentum,
6) das Recht des Lehnsmanns am Lehngut,
)) das Anwartschaftsrecht der Agnaten beim Familienfideikommiß usw.
b) Ebenso kennt aber auch die Reichsgesetzgebung neben den zu I ge-
nannten noch andre dingliche Rechte. Hierher gehört namentlich das dingliche
Recht des Mieters oder Pächters eines Grundstücks.
Andre hierher gehörige Fälle: das dingliche Recht, das dem Besitzer einer Fahrnissache
als solchem zusteht und den in 1007 geregelten Anspruch erzeugt, ferner das dingliche
Recht dessen, dem der Nießbraucher die Ausübung seines Nießbrauchs überlassen hat, das
Beschlagnahmerecht der Konkursgläubiger, das Vormerkungsrecht usw.
2. Doch soll im folgenden von allen diesen Rechten abgesehn werden,
sei es in diesem ganzen Werk, sei es wenigstens in den nächstfolgenden den
allgemeinen Lehren des Sachenrechts gewidmeten Paragraphen. Denn, soweit
sie landesgesetzlich geregelt sind, fallen jene Rechte ganz aus dem Rahmen
dieses Buchs; soweit sie reichsgesetzlich geregelt sind, gehören sie zwar hinein,
können aber, da ihre Dinglichkeit durchweg bestritten ist, in ihrer Eigenschaft
als dingliche Rechte erst berücksichtigt werden, nachdem die Streitfrage für
jedes von ihnen gesondert geprüft worden ist. Demgemäß sollen unter den
dinglichen Rechten zunächst einzig und allein die in dem Katalog zu 1 auf-
gezählten Rechte verstanden werden.
3. Gemeinsame Regeln für alle Arten dinglicher Rechte.
8 172.
Für die Gesamtheit der dinglichen Rechte gelten abgesehn von dem Satz,
daß sie begriffsgemäß gegen jedermann wirksam sind, folgende Regeln:
I. Der Inhalt der dinglichen Rechte ist vom Gesetz zwingend bestimmt ½
1) NG. 60 S. 319, 63 S. 373.