Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

4 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
b) Außerdem spricht das Gesetzbuch auch noch von Rechten höherer 
Ordnung, deren Grundrecht ein nichtdingliches Recht, insbesondre ein 
Forderungsrecht ist (1070, 1275). Doch gehören derartige Rechte nicht in 
diesen Katalog; denn sie sind offenbar nichtdinglicher Natur: darbt das 
Grundrecht der Dinglichkeit, so ist auch jedem ihm angeschlossenen Recht 
höherer Ordnung, da es ja lediglich auf Anteilnahme an dem Grundrecht 
gerichtet ist, die Dinglichkeit abzusprechen. 
II. 1. So reichhaltig der Katalog der dinglichen Rechte zu I ist, so ist 
er doch keineswegs erschöpfend. 
a) Vielmehr stellt zunächst auf den ihr überwiesenen Gebieten die Landes- 
gesetzgebung den dinglichen Rechten zu 1 andre dingliche Rechte zur Seite. 
Hierher gehören namentlich 
a)das Bergwerkseigentum, 
6) das Recht des Lehnsmanns am Lehngut, 
)) das Anwartschaftsrecht der Agnaten beim Familienfideikommiß usw. 
b) Ebenso kennt aber auch die Reichsgesetzgebung neben den zu I ge- 
nannten noch andre dingliche Rechte. Hierher gehört namentlich das dingliche 
Recht des Mieters oder Pächters eines Grundstücks. 
Andre hierher gehörige Fälle: das dingliche Recht, das dem Besitzer einer Fahrnissache 
als solchem zusteht und den in 1007 geregelten Anspruch erzeugt, ferner das dingliche 
Recht dessen, dem der Nießbraucher die Ausübung seines Nießbrauchs überlassen hat, das 
Beschlagnahmerecht der Konkursgläubiger, das Vormerkungsrecht usw. 
2. Doch soll im folgenden von allen diesen Rechten abgesehn werden, 
sei es in diesem ganzen Werk, sei es wenigstens in den nächstfolgenden den 
allgemeinen Lehren des Sachenrechts gewidmeten Paragraphen. Denn, soweit 
sie landesgesetzlich geregelt sind, fallen jene Rechte ganz aus dem Rahmen 
dieses Buchs; soweit sie reichsgesetzlich geregelt sind, gehören sie zwar hinein, 
können aber, da ihre Dinglichkeit durchweg bestritten ist, in ihrer Eigenschaft 
als dingliche Rechte erst berücksichtigt werden, nachdem die Streitfrage für 
jedes von ihnen gesondert geprüft worden ist. Demgemäß sollen unter den 
dinglichen Rechten zunächst einzig und allein die in dem Katalog zu 1 auf- 
gezählten Rechte verstanden werden. 
3. Gemeinsame Regeln für alle Arten dinglicher Rechte. 
8 172. 
Für die Gesamtheit der dinglichen Rechte gelten abgesehn von dem Satz, 
daß sie begriffsgemäß gegen jedermann wirksam sind, folgende Regeln: 
I. Der Inhalt der dinglichen Rechte ist vom Gesetz zwingend bestimmt ½ 
1) NG. 60 S. 319, 63 S. 373.
	        
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