Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

220 Buch III. Abschnitt 5. Das Psandrecht an Grundstücken. 
pfändete Grundstück den Eigentümer wechselt oder mit einem jüngeren Nieß- 
brauch belastet wird, auch der neue Eigentümer und der Nießbraucher dem 
Pfandgläubiger die Beitreibung der Pfandsumme aus dem Pfandgrundstück 
gestatten, mag auch ihr eignes Recht dadurch entwertet oder gar verrnichtet 
werden; dritte Personen, die das Pfandgrundstück verschlechtern, kann der Pfand- 
gläubiger auf Unterlassung verklagen (1134) usw. So erweist sich das Pfand- 
recht als eine rechtliche Herrschaft, die nicht bloß die Person des Grundstücks- 
eigentümers, sondern das Pfandgrundstück selbst verstrickt. Am deutlichsten 
wird dies, wenn das Grundstück herrenlos wird: das Pfandrecht dauert als- 
dann in all seiner dinglichen Kraft fort. 
III. 1. a) Das Grundstückspfandrecht ist zwar ein dingliches, aber nicht 
immer ein ausschließlich dingliches Recht. Vielmehr ist der Regel nach in ihm 
zugleich eine Forderung gegen den jeweiligen Eigentümer des Pfandgrundstücks 
enthalten; Inhalt der Forderung ist, daß der Grundstückseigentümer, so weit 
nötig, dabei mitwirken muß, wenn der Gläubiger die Pfandsumme aus dem 
Grundstück beitreibt. Mit Rücksicht darauf, daß diese Forderung nicht gegen 
eine individuell bestimmte Person, sondern, wie erwähnt, gegen den jeweiligen 
Pfandschuldner gerichtet ist und diesen zu keiner andern Leistung als der eben 
genannten verpflichtet, sei sie als Realobligation bezeichnet." 
b) Praktisch hat die Realobligation zur Folge, daß der Pfandschuldner, 
um die Zwangsvollstreckung in das Pfandgrundstück oder Pfandzubehör zu 
ermöglichen, dem Gläubiger auf dessen Kosten einen vollstreckbaren Titel zu be- 
schaffen verpflichtet ist; entzieht er sich dieser Pflicht, so daß der Gläubiger zur 
Pfandklage genötigt ist, muß der Pfandschuldner die Prozeßkosten zahlen. 
Beispiel. Der Gläubiger A. ist mit einem Notar zu dem Pfandschuldner B. gegangen, 
um von ihm eine vollstreckbare Urkunde über die fällige Pfandschuld zu verlangen (ZPO. 794); 
da B. sich weigert, hat A. Klage erhoben; in der Zeit zwischen der Einreichung der Klage 
bei Gericht und der Klagzustellung hat B. das Pfandgrundstück an C. veräußert, so daß A. 
auch gegen C. Klage erheben muß. Hier hat B. die Kosten der ersten Klage zu tragen. 
Die Frage, ob dem Pfandgläubiger wirklich eine Realobligation zuzugestehn ist, und 
im Bejahungsfall die weitere Frage, welche einzelnen Folgerungen hieraus zu ziehn sind, ist 
äußerst zweiselhaft, und ich selbst habe meine Ansicht darüber mehrfach geändert. Im Zu- 
sammenhange damit steht die neuerdings viel besprochene Frage nach dem Unterschiede zwischen 
„Schuld“ und „Haftung". Da die theoretische Schwierigkeit des Problems in keinem Ver- 
hältnis zu seiner praktischen Wichtigkeit steht, muß ich es mir versagen, an dieser Stelle 
näher darauf einzugehn. 
2. In Fortfall kommt die Realobligation bei den Eigentümerpfandrechten 
und bei Pfandrechten an herrenlosen Grundstücken. 
  
4) Siehe einerseits Gierke, D. PrR. 2 S. 853, Crome 3 S. 644, Fuchs S. 373; 
andrerseits Landsberg S. 741, v. Schwerin a. a. O. S. 14, Endemann II, 1 S. 835. 
5) Vgl. hierzu einerseits Hellwig, Anspruch S. 362, andrerseits Siber, Rechiszwang. 
im Schuldverhältnis (03) S. 229. 
6) Literatur bei v. Schwerin a. a. O.
	        
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