Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 222. Persönliche Forderung bei Hypothek. 223 
hat.“ Es ist also sehr wohl möglich, daß einer der Schuldner — sei es der 
Pfandschuldner, sei es der persönliche Schuldner — verlangen kann, entweder, 
daß der andre Schuldner einen Anteil zur Befriedigung des Gläubigers bei- 
steuere, oder häufiger noch, daß der andre Schuldner die Befriedigung des 
Gläubigers ganz übernehme; hat ersterer Schuldner auf Drängen des Gläu- 
bigers oder aus freien Stücken die Schuld seinerseits ganz berichtigt, so kann 
er von dem andern Schuldner Ersatz fordern, sei es in Höhe des von dem 
andern beizusteuernden Anteils, sei es in Höhe der ganzen von ihm gezahlten 
Summe. 
Beispiele. I. A. hat sein mit einer Hypothek B.s belastetes Haus an C. käuflich ver- 
äußert, und C. hat sich verpflichtet, die Schuld des A. an B., zu deren Sicherung die 
Hypothek bestellt ist, in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen; die Schuldüber- 
nahme scheitert aber daran, daß B. ihr widerspricht (416); B. verklagt darauf den A. auf 
Bezahlung der Schuldsumme, und A. zahlt wirklich. Hier kann A. von C. Erstattung der 
an B. gezahlten Summe fordern, da der gescheiterte Schuldübernahmevertrag als Schuld- 
befreiungsvertrag zugunsten des A. aufzufassen und demnach C. dem A. ersatzpflichtig ist 
(415 III). II. Derselbe Fall; nur hat C. beim Erwerbe des Hauses die Übernahme der 
Schuld des A. an B. ausdrücklich abgelehnt. Hier hat A. einen Ersatzanspruch an C. nicht; 
ja wenn B. etwa nicht den A., sondern kraft der Hypothek den C. verklagt und von ihm 
Zahlung erlangt hätte, würde umgekehrt C. einen Ersatzanspruch gegen A. haben (434). 
III. D. hat mit Zustimmung des E. für seine und des E. gemeinsame Rechnung, aber in 
seinem alleinigen Namen von F. ein Darlehn ausgenommen; nachträglich hat E., um eine 
Stundung zu erwirken, zur Sicherung der Forderung des F. eine Hypothek an seinem 
Hause bestellt; im Verhältnis untereinander ist D. zu ½, E. zu ½ an dem Darlehn be- 
teiligt. Hier ist, wenn D. als persönlicher Schuldner oder E. als Pfandschuldner das ganze 
Darlehn an F. zurückbezahlt, D. zu ½, E. zu ½ ersatzberechtigt (426). 
e) Die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers macht es ihm 
möglich, sich zwecks seiner Befriedigung nicht bloß an das Pfandgrundstück samt 
Pfandzubehör, sondern auch an das pfandfreie Vermögen des persönlichen 
Schuldners zu halten. Und zwar kann er nach seinem Belieben den Zugriff 
zuerst auf das Pfandgrundstuck oder zuerst auf das pfandfreie Vermögen 
nehmen oder auch das Pfandgrundstück und das pfandfreie Vermögen zur 
gleichen Zeit haftbar machen: es steht also weder die Haftung des pfandfreien 
Vermögens hinter der des Pfandgrundstücks noch die Haftung des Pfand- 
grundstücks hinter der des pfandfreien Vermögens zurück; ob der Pfand- 
schuldner mit dem persönlichen Schuldner identisch oder von ihm verschieden 
ist und ob er in letzterem Fall einen Ersatzanspruch gegen den persönlichen 
Schuldner hat oder umgekehrt ihm ersatzpflichtig ist, ist in dieser Beziehung 
— im Verhältnis der beiden Schuldner zum Gläubiger — ohne Belang. 
#) Die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers ist für den Rechts- 
bestand der Hypothek bestimmend: nur soweit sie ihm einen Anspruch auf die 
Pfandsumme gibt, ist auch die Hypothek zu seinen gunsten wirksam. Doch er- 
leidet dieser Satz mancherlei Ausnahmen. Erwähnt sei zunächst nur das eine, 
daß die drei Einwendungen, die einem Bürgen im Verhältnis zum Bürgschafts- 
6) R. 53 S. 378; Koban, Regreß des Bürgen und Pfandeigentümers (00).
	        
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