224 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
gläubiger versagt sind, auch dem Pfandschuldner im Verhältnis zum Hypotheken-
gläubiger nicht zustehn, nämlich der Einwand,
a)daß die persönliche Forderung verjährt sei (223),
65) daß der persönliche Schuldner als Erbe bloß beschränkt hafte (1137 I.
Satz 2),
?0) daß der persönliche Schuldner in Konkurs verfallen sei und mit den
Konkursgläubigern einen Zwangsvergleich abgeschlossen habe (Konk Ordn. 193).
2. Das Grundstückspfandrecht kann aber auch ohne Hinblick auf eine
persönliche Forderung des Pfandgläubigers begründet werden: der Gläubiger
soll also die Pfandsumme mit dinglicher Kraft aus dem Pfandgrundstück bei-
treiben dürfen, ohne Rücksicht darauf, ob ihm neben seinem Pfandrecht noch
ein zweites rein obligatorisches Recht auf die Summe zusteht (1191). Ein
derartiges Pfandrecht heißt Grundschuld.
a) Während bei der Hypothek die Pfandsumme sich nur mittelbar aus
dem Geldbetrage der persönlichen Forderung ergibt, die durch die Hypothek
gesichert werden soll, muß bei der Grundschuld die Pfandsumme unmittelbar
festgesetzt werden. Dies kann in zwiefacher Art geschehn.
a)Als Pfandsumme wird, wie bei der Spezialhypothek, eine einzige be-
stimmte Geldsumme festgesetzt, sei es für sich allein, sei es unter Zufügung von
Zinsen oder sonstigen nach Art und Geldbetrag bestimmten Nebenleistungen.
Eine solche Grundschuld sei Kapitalgrundschuld genannt (s. 1191).
Beispiel. Der Hauseigentümer A. nimmt für den Umbau seines Hauses bei B.
10 000 Mk. auf, die mit 4½ % verzinst und nach 10 Jahren zurückbezahlt werden sollen,
und bestellt dem B. für jene 10000 Mk. und Zinsen ein Pfandrecht an dem Hause. I. Dies
wird meistens so geschehn, daß A. sich für die 10000 Mk. und Zinsen persönlich verpflichtet
und dem B. zur Sicherung seiner persönlichen Forderung eine „Hypothek“ bestellt. II. Es kann
aber ebensogut auch in der Art erfolgen, daß A. lediglich eine „Grundschuld“ in Höhe von
10000 Mk. und Zinsen auf sein Haus legt, dagegen eine persönliche Verpflichtung zur Zah-
lung dieser Summe nicht übernimmt.
6) Als Pfandsumme wird eine unbestimmte Reihe bestimmter, in regel-
mäßig wiederkehrenden Terminen zahlbarer Geldsummen festgesetzt; hinzugefügt
wird eine bestimmte Geldsumme, durch deren Zahlung der Pfandschuldner die
Verpflichtung zu den Terminzahlungen ablösen kann; die Ablösung hängt von
dem freien Willen des Pfandschuldners ab. Eine derartige Grundschuld heißt
Rentenschuld (s. 1199).
Beispiel. A. möchte seinen Nachlaß, der im wesentlichen aus einem Landgut besteht, im
ganzen seinem Sohn B. zuwenden, seine Tochter C. aber durch eine ewige Rente von
6000 Mk. jährlich abfinden. Hier kann A dies Ziel dadurch erreichen, daß er den B. als
Alleinerben einsetzt, der C. aber eine „Rentenschuld“ von 6000 Mk. jährlich vermacht und
dabei zufügt, diese Rente könne durch eine bestimmte Kapitalzahlung seitens des Renten-
schuldners abgelöst werden; je nachdem er den Sohn oder die Tochter begünstigen will, kann
er die Ablösungssumme sehr gering oder sehr hoch bemessen.
Terminologisch ist hierzu zweierlei zu bemerken. Erstens: in dem Wort „Renten-
schuld“ ist nichts enthalten, was auf die dingliche Natur dieser Schuld und ihre Beziehung
auf ein bestimmtes durch sie belastetes Grundstück hinweist; es ist deshalb sehr wohl mög-