Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 222. Hypothek und Grundschuld. Rentenschuld. 225 
lich, daß, wenn die Parteien von einer Rentenschuld sprechen — man vgl. das eben er- 
wähnte Testament des A. — sie gar nicht an das Rechtsgebilde denken, das im BG. durch 
den Namen Rentenschuld bezeichnet ist, sondern eine gewöhnliche rein obligatorische Renten- 
verpflichtung im Sinn haben. Zweitens: das BeB. bestimmt zunächst die Rentenschuld 
ganz einwandfrei als eine Art der Grundschuld (1199 1; vgl. dazu 1184 I, 1186), spricht 
dann aber später unermüdlich von Grundschulden „und“ Rentenschulden; das hat gerade 
so viel Sinn, als wenn jemand von Rechtsgeschäften „und“ Verträgen sprechen wollte. 
b) Bei der Grundschuld ist die Rechtsstellung des Pfandgläubigers ein- 
facher als bei der Hypothek: der Gläubiger hat nur sein dingliches Recht am 
Grundstück und regelmäßig eine Realobligation. Damit entfallen alle Vor- 
schriften, die wir für die Hypothek soeben entwickelt haben. Hervorgehoben sei 
erstlich, daß der Grundstückseigentümer durch die Übereignung des Pfand- 
grundstücks von aller Haftung für die Grundschuld frei wird, ohne erst mit 
dem Erwerber einen Schuldübernahmevertrag schließen zu müssen; zweitens, 
daß der Gläubiger sich einzig und allein an das Pfandgrundstück und Pfand- 
zubehör, nicht aber an das pfandfreie Vermögen seines Schuldners halten kann. 
Möglich ist es übrigens, daß dem Gläubiger auch neben der Grundschuld eine perfön- 
liche Forderung auf die Pfandsumme vertragsmäßig zugestanden wird. Denn die Grund- 
schuld setzt nicht voraus, daß dem Gläubiger eine persönliche Forderung wirklich fehlt, son- 
dern nur, daß bei Begründung der Grundschuld auf diese Forderung rechtlich keine Rücksicht 
genommen wird. Doch werden Verträge dieser Art nur selten vorkommen. 
3. Nicht selten kommt ein Zwitterding zwischen Hypothek und Grund- 
schuld vor, nämlich ein Pfandrecht, das sich im Grundbuch Hypothek nennt, 
aber eine Grundschuld ist. Von ihm wird später (s. unten S. 234) die Rede sein. 
II. Eine Hypothek kann nachträglich in eine Grundschuld umgewandelt 
werden und umgekehrt; ingleichen ist die Umwandlung einer Spezial= in eine 
Höchsthypothek, einer Kapitalgrundschuld in eine Rentenschuld zulässig und um- 
gekehrt; endlich ist es statthaft, daß die zur Sicherung einer bestimmten For- 
derung bestellte Hypothek aus dem Dienst dieser Forderung entlassen und der 
Sicherung einer andern Forderung gewidmet wird. Zu alledem bedarf es 
regelmäßig eines dinglichen Vertrages zwischen Pfandschuldner und Gläubiger 
und der Eintragung der Anderung im Grundbuch (1198, 1203, 1180, 873).5 
Doch gibt es auch Fälle, in denen eine Hypothek sich in eine Grundschuld ohne 
solchen Vertrag, kraft Gesetzes, verwandelt (s. unten S. 258 III, 1 a). 
Auf der Hand liegt, daß bei übrigens gleichen Umständen eine Hypothek dem Gläu- 
biger eine größere Sicherung gewährt als eine Grundschuld. Deshalb lassen sich die Gläubiger 
auf Grundschulden verhältnismäßig selten ein. In manchen Gegenden kommen die Grund- 
schulden in der Praxis überhaupt nur als Eigentümergrundschulden (s. unten S. 234) vor. 
b) Verkehrshypothek und Sicherungshypothek. 
9§ 223. 
I. 1. Die Hypothek ist ein „Buchrecht“ und steht als solches unter der 
Herrschaft des öffentlichen Grundbuchglaubens nach Maßgabe der allgemeinen 
7) RG. 60 S. 247. 8) R. 60 S. 243, 259. 
Cosea, Bürgerl. Necht. 5. Aufl. II. 15
	        
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