Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 223. Verkehrshypothek. Sicherungshypothek. 227 
st, daß eine Verkehrshypothek mit voller Rechtswirksamkeit ausgestattet sein 
mum, während die persönliche Forderung in Wahrheit nie entstanden oder 
vieder erloschen oder durch Einreden entkräftet ist. Dem entspricht es, daß, wie 
hter noch näher zu erörtern, die Kündigung einer Verkehrshypothek nicht mit 
der Kündigung der persönlichen Forderung zusammenzufallen braucht (s. unten 
6. 262 œ). 
e) Hiernach kann es geschehn, daß eine Verkehrshypothek sich im Einzelfall 
von einer Grundschuld nur durch ihre Form unterscheidet. Denn zwischen einem 
Ermdstückepfandrecht, das im Geleit einer ungültigen persönlichen Forderung 
austritt, und einem Grundstückspfandrecht, das des Geleits einer persönlichen 
Forderung ganz entbehrt, ist ein materieller Unterschied nicht erfindlich. 
2. Ebensogut ist aber auch die Begründung einer Hypothek möglich, bei 
der ur die Hypothek als solche dem öffentlichen Grundbuchglauben unterstellt 
it, während die Angaben, die das Grundbuch über die persönliche Forderung 
nocht, bloß nachrichtlichen Wert haben. Eine solche Hypothek heißt Sicherungs- 
hypothek (1184 I, 1185 1I). 
Beispiel. Man nehme an, daß die Darlehnshypothek in den oben zu 1 a genannten 
Fällen eine bloße Sicherungshypothek sei. Hier bleibt die Entscheidung dieselbe, soweit die 
Echtteit der Eintragungsbewilligung des A. in Frage steht; denn insoweit handelt es sich 
sa nicht um die Gültigkeit der persönlichen Forderung des B. oder C., sondern nur um 
die Günlgkeit der Hypothek als solcher, und in dieser Hinsicht nimmt die Sicherungshypothek 
an dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ebenso teil wie eine Verkehrshypothek. Da- 
gegen muß die Entscheidung entgegengesetzt ausfallen, soweit die Hingabe des Darlehns 
von B. an A., also der Bestand der persönlichen Forderung des B. oder C. in Frage steht. 
Denmach sind B. und C. für die Hingabe des Darlehns auch dann beweispflichtig, wenn 
sie sich bloß an das Pfandgrundstück halten wollen und die Darlehnsforderung nur als 
Unterlage ihrer Hypothek geltend machen. 
Die Sicherungshypothek entspricht offenbar dem Interesse des Gläubigers weniger als 
bie Verkehrshypothek; insbesondre wird, wenn der Gläubiger eine Hypothek veräußern will, 
osmals diese einer größeren Nachfrage begegnen als jene. Dennoch sind Sicherungs- 
Wpotheken ziemlich häufig, weil das Gesetz in gewissen Fällen, in denen die Begründung 
einer Sicherungshypothek zulässig ist, die einer Verkehrshypothek nicht gestattet. So sind 
. B. die Höchst= und die Zwangshypotheken nur als Sicherungshypotheken zulässig (s. 
unten S. 242 IID. 
II. Eine Sicherungshypothek kann nachträglich in eine Verkehrshypothek 
umgewandelt werden und umgekehrt. Es bedarf hierzu eines dinglichen Ver- 
trages zwischen Pfandschuldner und Gläubiger und der Eintragung der Ände- 
rung im Grundbuch (1186, 873). 
Tc) Briefpfandrecht und Buchpfandrecht. 
8 224. 
I. 1. Der Regel nach soll die Verkehrshypothek nicht bloß durch einen 
Vermerk im Grundbuch, sondern außerdem durch einen besondern Hypo- 
thekenbrief beurkundet werden; in gleicher Art ist auch über eine Grund- 
15=
	        
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