§ 223. Verkehrshypothek. Sicherungshypothek. 227
st, daß eine Verkehrshypothek mit voller Rechtswirksamkeit ausgestattet sein
mum, während die persönliche Forderung in Wahrheit nie entstanden oder
vieder erloschen oder durch Einreden entkräftet ist. Dem entspricht es, daß, wie
hter noch näher zu erörtern, die Kündigung einer Verkehrshypothek nicht mit
der Kündigung der persönlichen Forderung zusammenzufallen braucht (s. unten
6. 262 œ).
e) Hiernach kann es geschehn, daß eine Verkehrshypothek sich im Einzelfall
von einer Grundschuld nur durch ihre Form unterscheidet. Denn zwischen einem
Ermdstückepfandrecht, das im Geleit einer ungültigen persönlichen Forderung
austritt, und einem Grundstückspfandrecht, das des Geleits einer persönlichen
Forderung ganz entbehrt, ist ein materieller Unterschied nicht erfindlich.
2. Ebensogut ist aber auch die Begründung einer Hypothek möglich, bei
der ur die Hypothek als solche dem öffentlichen Grundbuchglauben unterstellt
it, während die Angaben, die das Grundbuch über die persönliche Forderung
nocht, bloß nachrichtlichen Wert haben. Eine solche Hypothek heißt Sicherungs-
hypothek (1184 I, 1185 1I).
Beispiel. Man nehme an, daß die Darlehnshypothek in den oben zu 1 a genannten
Fällen eine bloße Sicherungshypothek sei. Hier bleibt die Entscheidung dieselbe, soweit die
Echtteit der Eintragungsbewilligung des A. in Frage steht; denn insoweit handelt es sich
sa nicht um die Gültigkeit der persönlichen Forderung des B. oder C., sondern nur um
die Günlgkeit der Hypothek als solcher, und in dieser Hinsicht nimmt die Sicherungshypothek
an dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ebenso teil wie eine Verkehrshypothek. Da-
gegen muß die Entscheidung entgegengesetzt ausfallen, soweit die Hingabe des Darlehns
von B. an A., also der Bestand der persönlichen Forderung des B. oder C. in Frage steht.
Denmach sind B. und C. für die Hingabe des Darlehns auch dann beweispflichtig, wenn
sie sich bloß an das Pfandgrundstück halten wollen und die Darlehnsforderung nur als
Unterlage ihrer Hypothek geltend machen.
Die Sicherungshypothek entspricht offenbar dem Interesse des Gläubigers weniger als
bie Verkehrshypothek; insbesondre wird, wenn der Gläubiger eine Hypothek veräußern will,
osmals diese einer größeren Nachfrage begegnen als jene. Dennoch sind Sicherungs-
Wpotheken ziemlich häufig, weil das Gesetz in gewissen Fällen, in denen die Begründung
einer Sicherungshypothek zulässig ist, die einer Verkehrshypothek nicht gestattet. So sind
. B. die Höchst= und die Zwangshypotheken nur als Sicherungshypotheken zulässig (s.
unten S. 242 IID.
II. Eine Sicherungshypothek kann nachträglich in eine Verkehrshypothek
umgewandelt werden und umgekehrt. Es bedarf hierzu eines dinglichen Ver-
trages zwischen Pfandschuldner und Gläubiger und der Eintragung der Ände-
rung im Grundbuch (1186, 873).
Tc) Briefpfandrecht und Buchpfandrecht.
8 224.
I. 1. Der Regel nach soll die Verkehrshypothek nicht bloß durch einen
Vermerk im Grundbuch, sondern außerdem durch einen besondern Hypo-
thekenbrief beurkundet werden; in gleicher Art ist auch über eine Grund-
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