§ 224. Briefhypothek. Briefgrundschuld. Ergänzungsurkunden. 229
machen, als der Gegner keinen Widerspruch erhebt (1160 1 II).: Doch er-
leidet diese Regel mehrere wichtige Modifikationen.
gqa) Ist das Pfandrecht im Grundbuch auf den Namen eines andern als
des jetzigen Gläubigers eingetragen, so genügt die Vorlegung des Briefs allein
nicht, sondern der Gläubiger muß auch in ununterbrochener Reihenfolge die
Urkunden vorlegen, aus denen sich der Übergang des Pfandrechts auf ihn
ergibt, nämlich (. 1160 1, II, 1155):
im Fall des Überganges durch Rechtsgeschäft die öffentlich beglaubigte
Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers;
im Fall des Überganges durch Zwangsvollstreckung den gerichtlichen
Ülberweisungsbeschluß;
im Fall des Überganges kraft Gesetzes das öffentlich beglaubigte
Anerkenntnis des bisherigen Gläubigers, daß dieser Übergang erfolgt
sei, oder eine öffentliche Urkunde, die, wie der Erbschein, ein derartiges
Anerkenntnis unnötig macht.
88) Besteht die Geltendmachung des Briefpfandrechts darin, daß der
Gläubiger dem Pfandschuldner kündigt oder ihn mahnt, so ist ein Widerspruch
des Pfandschuldners wegen Nichtvorlegung des Briefs und der ergänzenden
Urkunden nur wirksam, wenn er unverzüglich erhoben wird (1160 IU.).
7)) Macht der Gläubiger seine Rechte nur wegen rückständiger Zinsen
oder sonstiger rückständiger Nebenleistungen oder wegen ihm zu erstattender
Kosten geltend, so bedarf es der Vorlegung des Briefs und der ergänzenden
Urkunden überhaupt nicht (1160 IID.
Beispiel. A. klagt aus einer für B. eingetragenen Briefhypothek ohne Vorlegung
des Briefs das Kapital und die rückständigen Zinsen ein; die Hypothek hat er von C., dem
gesetzlichen Erben B.s erworben und sie alsbald zur rechten Zeit gekündigt; im ersten
Termin bleibt der Pfandschuldner D. aus und wird durch Versäumnisurteil verurteilt;
gegen das Urteil legt D. Einspruch ein und behauptet in dem neuen Termin, A.s Kündigung
sei mangels Vorlegung des Briefs unwirksam gewesen und seine jetzige Klage sei aus dem
nämlichen Grunde unzulässig. Hier war die Kündigung A.s rechtmäßig; denn der jetzige
Widerspruch des D. ist verspätet. Ebenso ist das Versäumnisurteil gegen D. zu Recht er-
gangen; denn die Nichtvorlegung des Briefs bei Klagerhebung schadete so lange nichts, als
D. nicht auf der Vorlegung bestand. Dagegen muß A. nun, da D. das Verlangen der
Vorlegung nachträglich gestellt hat, zwecks Fortführung des Prozesses zwar nicht wegen
der Zinsen, aber doch wegen des Kapitals die Vorlegung des Briefs nachholen; er wird
also, wenn der Brief nicht zur Stelle ist, Vertagung des Prozesses fordern müssen; tut er
es nicht, so wird D. wegen der Zinsen verurteilt, während die Klage im übrigen abzuweisen
ist. Außer dem Brief muß aber A. auf Verlangen D.s auch noch einen Erbschein von B.
auf C. und eine beglaubigte Abtretungserklärung des C. auf sich mit vorlegen.
Zweifelhaft ist, ob, wenn in dem obigen Fall das Versäumnisurteil rechtskräftig ge-
worden, D. auch noch in der Zwangsvollstreckungsinstanz die Vorlegung des Briefs und
der andern Urkunden begehren kann.“
Auffällig ist, daß das Gesetz in der hier maßgebenden Bestimmung (1160, 1155) pein-
lich genau die Vorlegung des Briefs, der Abtretungserklärung, des Überweisungsbeschlusses
2) Jäckel bei Gruchot 49 S. 548. 3) Siehe auch Rö. 57 S. 342.
4) Dagegen Planck-Strecker Anm. 5 b zu 1160.