Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 224. Briefhypothek. Briefgrundschuld. Ergänzungsurkunden. 229 
machen, als der Gegner keinen Widerspruch erhebt (1160 1 II).: Doch er- 
leidet diese Regel mehrere wichtige Modifikationen. 
gqa) Ist das Pfandrecht im Grundbuch auf den Namen eines andern als 
des jetzigen Gläubigers eingetragen, so genügt die Vorlegung des Briefs allein 
nicht, sondern der Gläubiger muß auch in ununterbrochener Reihenfolge die 
Urkunden vorlegen, aus denen sich der Übergang des Pfandrechts auf ihn 
ergibt, nämlich (. 1160 1, II, 1155): 
im Fall des Überganges durch Rechtsgeschäft die öffentlich beglaubigte 
Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers; 
im Fall des Überganges durch Zwangsvollstreckung den gerichtlichen 
Ülberweisungsbeschluß; 
im Fall des Überganges kraft Gesetzes das öffentlich beglaubigte 
Anerkenntnis des bisherigen Gläubigers, daß dieser Übergang erfolgt 
sei, oder eine öffentliche Urkunde, die, wie der Erbschein, ein derartiges 
Anerkenntnis unnötig macht. 
88) Besteht die Geltendmachung des Briefpfandrechts darin, daß der 
Gläubiger dem Pfandschuldner kündigt oder ihn mahnt, so ist ein Widerspruch 
des Pfandschuldners wegen Nichtvorlegung des Briefs und der ergänzenden 
Urkunden nur wirksam, wenn er unverzüglich erhoben wird (1160 IU.). 
7)) Macht der Gläubiger seine Rechte nur wegen rückständiger Zinsen 
oder sonstiger rückständiger Nebenleistungen oder wegen ihm zu erstattender 
Kosten geltend, so bedarf es der Vorlegung des Briefs und der ergänzenden 
Urkunden überhaupt nicht (1160 IID. 
Beispiel. A. klagt aus einer für B. eingetragenen Briefhypothek ohne Vorlegung 
des Briefs das Kapital und die rückständigen Zinsen ein; die Hypothek hat er von C., dem 
gesetzlichen Erben B.s erworben und sie alsbald zur rechten Zeit gekündigt; im ersten 
Termin bleibt der Pfandschuldner D. aus und wird durch Versäumnisurteil verurteilt; 
gegen das Urteil legt D. Einspruch ein und behauptet in dem neuen Termin, A.s Kündigung 
sei mangels Vorlegung des Briefs unwirksam gewesen und seine jetzige Klage sei aus dem 
nämlichen Grunde unzulässig. Hier war die Kündigung A.s rechtmäßig; denn der jetzige 
Widerspruch des D. ist verspätet. Ebenso ist das Versäumnisurteil gegen D. zu Recht er- 
gangen; denn die Nichtvorlegung des Briefs bei Klagerhebung schadete so lange nichts, als 
D. nicht auf der Vorlegung bestand. Dagegen muß A. nun, da D. das Verlangen der 
Vorlegung nachträglich gestellt hat, zwecks Fortführung des Prozesses zwar nicht wegen 
der Zinsen, aber doch wegen des Kapitals die Vorlegung des Briefs nachholen; er wird 
also, wenn der Brief nicht zur Stelle ist, Vertagung des Prozesses fordern müssen; tut er 
es nicht, so wird D. wegen der Zinsen verurteilt, während die Klage im übrigen abzuweisen 
ist. Außer dem Brief muß aber A. auf Verlangen D.s auch noch einen Erbschein von B. 
auf C. und eine beglaubigte Abtretungserklärung des C. auf sich mit vorlegen. 
Zweifelhaft ist, ob, wenn in dem obigen Fall das Versäumnisurteil rechtskräftig ge- 
worden, D. auch noch in der Zwangsvollstreckungsinstanz die Vorlegung des Briefs und 
der andern Urkunden begehren kann.“ 
Auffällig ist, daß das Gesetz in der hier maßgebenden Bestimmung (1160, 1155) pein- 
lich genau die Vorlegung des Briefs, der Abtretungserklärung, des Überweisungsbeschlusses 
2) Jäckel bei Gruchot 49 S. 548. 3) Siehe auch Rö. 57 S. 342. 
4) Dagegen Planck-Strecker Anm. 5 b zu 1160.
	        
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