230 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
und des Anerkenntnisses des gesetzlichen Uberganges der Hypothek, nicht aber auch die Vor-
legung andrer Urkunden, also etwa eines Erbscheins, eines gerichtlichen Testaments vor-
schreibt. Wie es scheint, ist das nur ein — freilich sehr sonderbarer — Redaktionsfehler.“
7) Demgemäß soll bei einem Briefpfandrecht eine Eintragung im Grund-
buch nur dann vorgenommen werden, wenn zugleich der Brief vorgelegt wird,
und das Grundbuchamt soll über die Eintragung auch auf dem Brief einen
Vermerk machen, auf daß Brief und Buch in Einklang miteinander bleiben
(s. KGr Ordn. 42 I Satz 1.43 Satz 1, 62 1). Doch erfährt auch dieser Vorlegungs-
zwang mehrfache Ausnahmen, so daß er im Grunde wenig Wert hat. Ins-
besondre fällt der Zwang fort, wenn bei dem Pfandrecht ein „Widerspruch“
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden soll, vorausgesetzt,
erstens, daß die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung des Prozeß-
gerichts oder von Amts wegen durch das Grundbuchamt selber angeordnet ist,
zweitens, daß der Widerspruch nicht bloß die subjektive Berechtigung eines be-
stimmten Pfandgläubigers, sondern den objektiven Bestand des Pfandrechts
selbst angreift: in diesem Fall soll also die Eintragung des Widerspruchs auch
ohne Vorlegung des Briefs erfolgen können, und ein Vermerk im Brief ist
erst vorzunehmen, wenn der Brief dem Amt nachträglich eingereicht wird
(s. Rr Ordn. 42 I1 Satz 2, 43 Satz 1, 54 II Satz 1).
Beispiele. I. Auf dem Hause A.s stehn hintereinander zwei Briefhypotheken einge-
tragen, die erste, zu 5% verzinslich, für B., die zweite zu 6% verzinslich, für C.; nun
beantragt B. unter Einwilligung des A. und des C. eine Eintragung im Grundbuch dahin,
daß seine Hypothek unter Erhöhung des Zinssatzes von 5 auf 5½% dem D. abgetreten sei.
Hier soll das Grundbuchamt von Amts wegen verlangen, daß B. nicht bloß seinen eignen,
sondern auch den Brief des C. vorlegt, und soll die Abtretung auf dem Brief des B., die
Zinserhöhung auf allen beiden Briesen vermerken. Denn die Abtretung und die Zinserhöhung
wird bei der Hypothek des B., die Zinserhöhung außerdem wegen der damit verbundenen
Rangverschlechterung der nachfolgenden Rechte auch bei der Hypothek des C. eingetragen.
II. Nachdem in dem ebengenannten Fall die erste Briefhypothek im Grundbuch von B. auf
D. umgeschrieben worden ist, wird D. sowohl von dem bisherigen Gläubiger B. wie von
dem Grundstückseigentümer A. angegriffen, von jenem, weil die Abtretung, von diesem, weil
bereits die Begründung der Hypothek, wie D. gewußt, bloß zum Schein erfolgt sei, und B.
wie A. erwirken eine einstweilige Verfügung dahin, daß zu eines ieden Gunsten ein Wider-
spruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werde. Hier soll das Grundbuch-
amt — der Hauptregel gemäß — die Eintragung des Widerspruchs zugunsten des B.
so lange ablehnen, bis er den Hypothekenbrief des D. vorlegt; B. mag also zuvörderst zusehn,
wie er dieses Briefs habhaft wird. Dagegen darf das Amt — der Ausnahmeregel gemäß —
den Widerspruch zugunsten des A. auch ohne Vorlegung des Briefs eintragen; über die
Folgen dieser Entscheidung s. unten zu e.
Andre Fälle, in denen der Vorlegungszwang ausnahmsweise fortfällt, ergeben sich aus
Konk Ordn. 113 usw.
Hat das Amt der eben besprochenen Ausnahmeregel gemäß einen Widerspruch bei
einem Briespfandrecht ohne Vorlegung des Briefs eingetragen, so soll es den Besitzer des
Briess im Notfall zwangsweise — zur nachträglichen Vorlegung anhalten (RrOrdn. 62 11;
pr. FWG. 15, 10).
Wohl zu beachten ist, daß die vorstehenden Regeln alle nur Ordnungsvorschriften sind;
demnach wäre in dem zuletzt genannten Fall die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten
5) Predari, Grundbuchordn. (07) S. 239 Abw. Plank-Strecker Anm. 2bF zu 1155.