Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§#224. Brief= u. Buchpfandrecht. Abweichung des Briefs vom Buch. Teilhypothekenbrief. 233 
beibehalten wird; zuständig hierfür ist nicht bloß das Grundbuchamt, sondern 
jedes Amtsgericht und jeder Notar (1152, RrOrdn. 61). 
8) Ist der Pfandrechtsbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann 
er gerichtlich aufgeboten und durch Urteil für kraftlos erklärt werden; das 
Urteil tritt an die Stelle des Briefs solange, bis auf Antrag ein neuer Brief 
ausgestellt und dies im Grundbuch vermerkt ist (1162; 8PO. 1018; RErOrdn. 
67, 68, 42 ID. 
Ausnahme: soll das Pfandrecht im Grundbuch auf einen andern umgeschrieben oder 
zugunsten eines andern belastet werden, so gilt das Urteil, das den Brief für kraftlos er- 
klärt, nicht als ausreichender Ersatz für den Brief, sondern es ist Ausstellung eines neuen 
Briefs unerläßlich (s. Rr Ordn. 42 IU). 
Über das Aufgebotsverfahren s. Z P. 1008 ff. 
Über einen Fall, in dem der Brief stillschweigend für kraftlos erklärt wird, s. 1170 II, 
1171 II. 
2. Neben den Briefhypotheken läßt das Gesetz auch Verkehrshypotheken zu, 
bei denen die Bildung eines Hypothekenbriefs unterbleibt; ebenso läßt es auch 
Grundschulden ohne Grundschuldbrief zu (1116 II, 1192); wir werden der- 
artige Pfandrechte als Buchhypotheken oder Buchgrundschulden, zu- 
sammenfassend als Buchpfandrechte bezeichnen. Die zu 1 für die Brief- 
pfandrechte entwickelten Regeln sind auf die Buchpfandrechte unanwendbar. 
Die Buchpfandrechte sind für den Pfandschuldner im ganzen unbequemer (s. unten S. 253, Za), 
für den Gläubiger aber im ganzen bequemer als die Briefpfandrechte. Man sollte deshalb 
erwarten, daß die Gläubiger die Buchpfandrechte bevorzugen würden. Doch ist das nur in 
einigen Teilen Deutschlands tatsächlich der Fall. Dagegen lassen sich in andern Gegenden 
die meisten Gläubiger durch die Notare verleiten, zu ihrem eignen Schaden ihrerseits die 
Ausstellung eines Pfandrechtsbriefs zu verlangen. 
3. Bei den Sicherungshypotheken ist die Ausstellung eines Hypotheken- 
briefs kraft Gesetzes ausgeschlossen (1185 1). Bei ihnen ist also für die Unter- 
scheidung von Brief= und Buchhypotheken kein Raum. 
Das Schema der Grundstückspfandrechte ist demnach das folgende: 
Grundstückspfandrecht 
Hypothek Grundschuld 
Verkehrshypothek Sicherungsbypothet Briefgrundschuld Buchgrundschuld 
Erieshypochet Buchtypotger 
II. Ein Briefpfandrecht kann nachträglich in ein Buchpfandrecht umge- 
wandelt werden und umgekehrt. Es bedarf hierzu eines dinglichen Vertrages 
zwischen Pfandschuldner und Gläubiger und der Eintragung der Anderung im 
Grundbuch (1116 II, III, 1192). 
  
  
  
 
	        
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