§ 225. Eigentümerpfandrecht. 235
die Zahlungszeit, die Kündigung und der Zahlungsort nicht nach dem Recht der
Grundschuld, sondern nach den Vorschriften bestimmen, die für die persönliche
Forderung maßgebend sind, zu deren Sicherung die Pfeudohypothek nach den
Angaben des Grundbuchs dienen soll (1177 D.
Beispiel. In dem dritten zu a genannten Fall ist die verkappte Eigentümergrund-
schuld des F. nicht nach Grundschuldrecht mit sechsmonatiger, sondern nach Darlehnsrecht
mit dreimonatiger Frist kündbar (1193, 609).
e) Das Eigentümerpfandrecht ist nicht entfernt so wertvoll für den Gläu-
biger wie ein Pfandrecht an einem fremden Grundstück. Denn den Wert,
den es dem Gläubiger-Eigentümer in seiner Eigenschaft als Gläubiger zuführt,
entzieht es ihm in seiner Eigenschaft als Eigentümer. Dennoch gewährt es
ihm einen doppelten Vorteil.
a) Will der Gläubiger-Eigentümer einem Dritten an seinem Grundstück
ein Pfandrecht verschaffen, so kann er einfach sein Eigentümerpfandrecht auf
ihn übertragen. Das ist rascher und billiger, als wenn er für den Dritten
ein Pfandrecht erst neu begründen müßte. Außerdem würde ein neu be-
gründetes Pfandrecht, falls nicht ein Rangvorbehalt eingetragen ist, einen
schlechteren Rang haben als alle an dem Grundstück bereits bestehenden ding-
lichen Rechte; dagegen behält das dem Dritten abgetretene Eigentümerpfand-
recht seinen bisherigen Rang, geht also möglicherweise allen andern dinglichen
Rechten vor.
6) Auch solange der Gläubiger-Eigentümer das Pfandrecht selber behält,
kann er Nutzen davon haben, sobald an dem Grundstück andre dingliche Rechte
von schlechterem Range als das Pfandrecht bestehn. Denn in seiner Eigen-
schaft als Eigentümer, nimmt der Gläubiger-Eigentümer die allerletzte Stelle
unter den dinglich Berechtigten ein; in seiner Eigenschaft als Gläubiger kann
er je nach dem Range des Pfandrechts den Vorzug vor den andern Berech-
tigten in Anspruch nehmen.
Beispiel. Ist ein Grundstück, das 10.000 Mk. wert ist, mit drei Grundschulden von
je 5000 Mk. belastet, so hat es für den Eigentümer gar keinen Wert; steht aber von den
drei Grundschulden die erste dem Eigentümer selber als Gläubiger zu, so hat das Grundstück
nunmehr einen Wert von 5000 Mk. für ihn.
II. 1. Ein Gläubigerpfandrecht kann nachträglich in ein Eigentümer-
pfandrecht verwandelt werden, indem entweder der Gläubiger das Grundstück
oder der Grundstückseigentümer das Pfandrecht erwirbt. Ein solcher Erwerb
kann in mannigfacher Art erfolgen; besonders bemerkenswert ist, daß in zahl-
reichen, später noch genauer zu erörternden Fällen der Üübergang des Pfand-
rechts auf den Eigentümer und damit seine Umwandlung aus einem Gläubiger-
in ein Eigentümerpfandrecht kraft Gesetzes vonstatten geht. Wird eine
Gläubigerhypothek in dieser Art nachträglich in eine offne oder verkappte
Eigentümergrundschuld verwandelt, so findet die zu 1I, 2b genannte Regel
gleichfalls Anwendung.