236 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
2. Ebenso kann aber auch umgekehrt, wie schon angedeutet, das Eigen-
tümerpfandrecht nachträglich in ein Gläubigerpfandrecht verwandelt werden,
indem der Gläubiger-Eigentümer entweder das Pfandrecht oder das Grund-
stückseigentum auf einen andern überträgt oder sonstwie einbüßt.
Der Grundstückseigentümer kann sich gegenüber den gleich= oder nachstehenden Berech-
tigten und sogar gegenüber jedem Dritten verpflichten, ein bestimmtes Gläubigerpfandrecht
für den Fall, daß es in ein Eigentümerpfandrecht verwandelt wird, löschen zu lassen, um
dadurch ein Vorrücken der nachstehenden Rechte zu ermöglichen. Diese Verpflichtung kann
im Grundbuch vorgemerkt werden und gewinnt dadurch dingliche Kraft (1179).5
e) Einzelpfandrecht und Gesamtpfandrecht.t
§ 225.
I. 1. Das Grundstückspfandrecht bezieht sich regelmäßig nur auf ein ein-
ziges Grundstück und mag alsdann Einzelpfandrecht genannt werden.
2. 3) Sehr häufig kommt es aber auch vor, daß ein Pfandrecht sich auf
eine Mehrheit von Grundstücken bezieht, mögen sie demselben oder verschiedenen
Eigentümern gehören, namentlich in Gegenden mit zersplittertem Grundbesitz.
Alsdann heißt das Pfandrecht Gesamt= oder Korrealpfandrecht.
Ist das Gesamtpfandrecht ein Briefpfandrecht, so wird darüber nur ein einziger Brief
ausgestellt (RrOrdn. 59).
b) Nach der Praxis des Reichsgerichts soll eine Gesamthypothek stets ent-
stehn, wenn für eine und dieselbe Forderung an mehreren Grundstücken eine
Hypothek bestellt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die Bestellung an
allen Grundstücken in einem einzigen Rechtsakt erfolgt oder ob wenigstens beie
der Verpfändung des einen Grundstücks auf die Verpfändung der andern
Grundstücke Bezug genommen wird. Auch soll die Gesamthypothek an allen
Grundstücken notwendig denselben Charakter haben; sie darf also nicht an einem
Grundstück als Brief-, an dem andern als Sicherungshypothek bestellt werden.
Doch ist das alles höchst zweifelhaft.
II. 1. Ein Einzelpfandrecht kann nachträglich in ein Gesamtpfandrecht
verwandelt werden, namentlich dadurch, daß der Eigentümer das bisher ein-
heitliche Pfandgrundstück in eine Mehrheit von Grundstücken zerlegt.
2. Ebensogut kann auch umgekehrt ein Gesamtpfandrecht nachträglich in
ein Einzelpfandrecht umgewandelt werden.
a) Diese Umwandlung kann dadurch geschehn, daß der Gläubiger nach
Gutdünken das Pfandrecht in Teile zerlegt und bei jedem Grundstück die
Haftung auf einen Teil des Pfandrechts beschränkt; hierzu genügt eine ein-
seitige Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Grundbuchamt oder dem
2) RG. 52 S. 6; 63 S. 153.
1) Lang, Arch. f. ziv. Pr. 89 S. 251. 2) RG. 70 S. 245.