238 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
b) Die zweite Voraussetzung ist, daß die persönliche Forderung, zu deren
Sicherung die Hypothek dienen soll, dem Pfandgläubiger wirklich zusteht
(s. 1163 I Satz 1). Eine Beurkundung der Forderung ist nicht nötig, aber
allgemein gebräuchlich.
Selbstverständlich muß die Forderung rechtsgültig sein. Dagegen schadet es nichts,
wenn sie verjährt oder mit einer andern Einrede behaftet ist.
I) Die dritte Voraussetzung ist, daß die Hypothek im Grundbuch auf dem
Grundbuchblatt des Pfandgrundstücks eingetragen wird (873). Und zwar
muß die Eintragungsformel die persönliche Forderung bezeichnen, zu deren
Sicherung die Hypothek dienen soll; doch braucht nur der Gläubiger, der
Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung kraft Rechtsgeschäfts
verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andre Nebenleistungen zu entrichten sind,
deren Geldbetrag ausdrücklich angegeben zu werden; im übrigen genügt ein
Hinweis auf die Eintragungsbewilligung (1115 I.
Beispiel. In dem oben S. 221 genannten ersten Fall kann also die Eintragungsformel
lauten: Hypothek für eine Forderung des B. von 20,000 Mk. nebst 5 % Zinsen und 2¾ %
andrer Nebenleistungen auf Grund der Bewilligung vom eingetragen am .*
Eine Ausnahme gilt bei den Hypotheken für die Darlehne einer Kreditanstalt, deren
Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist. Hier genügt
zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsmäßig zu entrichtenden Nebenleistungen die
Bezugnahme auf die Satzung (1115 II): es braucht also in der Eintragungsformel nicht
einmal der Geldbetrag der Nebenleistungen angegeben zu werden.
Soll die Brieshypothek als Gesamtpfandrecht mehrere auf verschiedenen Grundbuch-
blättern eingetragene Grundstücke verhaften, so muß die Eintragung auf jedem dieser Blätter
erfolgen, und es soll auf jedem Blatt die Mithaftung der andern Grundstücke vermerkt
werden (RrOrdn. 49).
Im übrigen gelten für die Eintragung der Hypothek die allgemeinen Regeln. Ins-
besondre braucht dem Grundbuchamt der Abschluß des dinglichen Pfandvertrages nicht nach-
gewiesen zu werden. Vielmehr geschieht die Eintragung, sobald sie vom Pfandschuldner einseirig
bewilligt und vom Pfandschuldner oder Psandgläubiger beantragt wird (s. oben S. 49 II, 52 111).
d) Die vierte Voraussetzung betrifft den über die Hypothek auszustellenden
Hypothekenbrief.
a) Als Regel ist bestimmt, daß die Hypothek nicht schon durch ihre Ein-
tragung im Grundbuch, sondern erst dann zustande kommt, wenn das Grund-
buchamt nach Vornahme der Eintragung den Brief ausstellt und der Besteller
der Hypothek ihn dem Gläubiger überweist (1117 1)7; der Besteller ist also
in der Lage, die Entstehung der Hypothek ihrer Eintragung ungeachtet durch
Zurückbehaltung des Briefs beliebig zu verzögern; ebendeshalb darf das
Grundbuchamt den Brief nicht etwa seinerseits an den Gläubiger senden,
sondern soll ihn zunächst an den Besteller der Hypothek gelangen lassen
(s KGrOrdn. 60 D. Die Überweisung des Briefs von dem Besteller an den
Gläubiger geschieht in den für die Fahrnisübereignung vorgeschriebenen Formen,
5) Vgl. Hellwig, Anspruch S. 10.
6) RG. 54 S. 88. 7) RG. 63 S. 15.