Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

B Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
sondre einer Übergabe bestehn, durch ein rechtskräftiges Erkenntnis ersetzt 
werden, das die Person, von der die Verfügung ausgehn soll, zur Vornahme 
der Verfügung verurteilt (ZPO. 894, 897). 
IV. Alle dinglichen Rechte sind auf individuell bestimmte Sachen gerichtet. 
Dingliche Rechte an Sachen, die nur der Gattung nach bestimmt sind, gibt 
es nicht. 4 
Dagegen ist die Bestellung von dinglichen Rechten, die alternativ entweder die eine 
oder die andre individuell bestimmte Sache ergreifen, wenigstens in bedingter Art möglich. 
Beispiel: der Weinhändler A. übergibt seinem Gläubiger B. den Schlüssel zu seinem Wein- 
keller mit der Erklärung, daß er ihm ein beliebiges, also durch B. frei auszuwählendes Faß 
Wein in dem Keller verpfände; hier hat B. ein durch seine Wahl bedingtes Pfandrecht an 
allen Fässern des Kellers erlangt. 
V. 1. Jedes dingliche Recht kann dadurch verstärkt werden, daß ihm, um 
seine Geltendmachung gegen gewisse einzelne Personen zu erleichtern, ein „An- 
spruch“ gegen diese Personen zur Seite gestellt wird: das dingliche Recht 
gewinnt dadurch zu seiner absoluten Wirkung gegenüber jedermann noch eine 
verschärfte Wirkung gegenüber dem Anspruchsschuldner. Ein solcher Anspruch 
wird, weil er lediglich im Dienst eines dinglichen Rechts steht, gleichfalls als 
dinglich bezeichnet (s. 221).3 
a) Die dinglichen Ansprüche entstehn meistens erst nachträglich, nachdem 
das dingliche Recht, dem sie dienen, längst begründet ist. Doch können sie 
auch zugleich mit diesem dinglichen Recht zur Entstehung gelaugen. 
b) Die dinglichen Ansprüche gehn entweder auf ein bloßes Unterlassen 
oder aber auf ein positives Tun des Gegners. 
Beispiele. I. 1. A. hat an dem Grundstück des B. durch Vertrag und Eintragung im 
Grundbuch ein Wegerecht erworben. Hier steht ihm kraft dieses Rechts zunächst irgendein 
„Anspruch“ weder gegen B. noch gegen einen Dritten zu: er kann von seinem Wegerecht 
eigenmächtig Gebrauch machen, aber von keinem andern irgend etwas „beanspruchen“. 
2. Dagegen ändert sich die Lage, wenn B. den A. jedesmal, sobald er das Weggrundstück 
betreten will, gewaltsam daran hindert. Hier erlangt A. einen dinglichen Anspruch gegen 
B., daß dieser eine derartige Becinträchtigung des Wegerechts in Zukunft unterlasse (1027). 
3. Sollte B. den dem A. zustehenden Weg durch ein verschlossenes Gatter sperren, so erwirbt 
A. noch den weiteren Anspruch gegen B., daß dieser das Gatter ganz beseitigt oder wenigstens 
öffnet. II. Wenn C. an dem Grundstück des D. gemäß 1287 eine Sicherungshypothek 
ohne Eintragung im Grundbuch erwirbt, so erwächst ihm sofort mit diesem dinglichen 
Recht auch der dingliche Anspruch gegen D., daß dieser in die nachträgliche Eintragung der 
Hypothek im Grundbuch einwillige (894). 
Die Theorie der dinglichen Ansprüche ist durchweg bestritten. Doch hat der Streit für 
das bürgerliche Recht keine große praktische Bedeutung und soll deshalb hier nicht weiter ver- 
solgt werden. 
2. Von dem Fall, daß mit dem dinglichen Recht ein lediglich in dessen 
Dienst stehender „diuglicher" Anspruch verbunden wird, ist der Fall zu unter- 
scheiden, daß sich an das dingliche Recht ein selbständiger, besondern Zwecken 
dienender Anspruch anschließt. Ein Anspruch dieser Art darf, er mag mit 
4) Siehe RG. 52 S. 385. 5) Langheineken, Anspruch (03) S. 19. 
 
	        
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