5 227. Begründung der Buchhypothek. 241
so kann der Pfandschuldner binnen eines Monats nach der Eintragung der
Hypothek einseitig beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs dahin
beantragen, daß die Auszahlung des Darlehns unterblieben sei; wird dem An-
trage noch binnen der Monatsfrist stattgegeben, so wird die Wirkung des Wider-
spruchs bis zu dem Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek zurückdatiert (1139).
Dadurch kann sich der Pfandschuldner für den Fall, daß er das Darlehn in
Wahrheit nicht erhalten hat, gegen die Gefahr schützen, daß der Gläubiger seine
angebliche Forderung samt der Hypothek einem gutgläubigen Dritten abtritt und
dieser, gestützt auf die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs, den Einwand
der Nichtauszahlung des Darlehns nicht gegen sich gelten läßt.
Die Regel zu III ist eine Besonderheit der Buchhypothek. In der Tat ist sie sowohl
bei der Brief= wie bei der Sicherungshypothek enibehrlich: dort kann sich der Besteller der
Hypothek gegen die Gefahr, mit der die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs ihn
bedroht, dadurch schützen, daß er den Hypothekenbrief dem Gläubiger bloß Zug um Zug
gegen Auszahlung des Darlehns ausliefert; hier wird die Gefahr ihm ganz erspart, weil ja
die Unfehlbarkeit des Grundbuchs bei der Sicherungshypothek sich auf die persönliche
Forderung des Gläubigers überhaupt nicht erstreckt. Das Mißliche der Regel ist, daß eine
Darlehnsbuchhypothek im ersten Monat nach der Eintragung und, wenn der Widerspruch
tatsächlich eingetragen wird, auch späterhin nur schwer veräußerlich ist.
Zu beachten ist, daß, auch wenn der Widerspruch eingetragen wird, immer noch die
Vermutung für die Hingabe des Darlehns spricht (891; s. oben S. 46e). Der Pfandschuldner
muß also die Nichthingabe beweisen.
c) Begründung der Sicherungshypothek.
æ) Allgemeines.
§ 228.
Für die Begründung einer Sicherungshypothek sind dieselben Vor-
schriften maßgebend wie für die Begründung einer Briefhypothek mit Vorbehalt
der folgenden Besonderheiten.
I. 1. Das Erfordernis des Abschlusses eines dinglichen Pfandvertrages
wird nicht bloß in einem seltenen Ausnahmefall, wie bei der Brief= und Buch-
hypothek (s. S. 240 Abs. 2, 3), sondern in einer großen Reihe häufiger und
praktisch sehr wichtiger Fälle preisgegeben, derart, daß die Begründung einer
Sicherungshypothek ohne Pfandvertrag im Rechtsleben eine viel größere Rolle
spielt als die vertragsmäßige Begründung. Die einzelnen hierher gehörigen
Fälle sollen in dem folgenden Paragraphen der Reihe nach aufgeführt werden.
2. Abgesehn von diesen Fällen bleibt das Erfordernis des Abschlusses eines
dinglichen Pfandvertrages auch für die Sicherungshypothek in Kraft. Das ist
insbesondre dann zu beachten, wenn ein Gläubiger sich eines sogenannten ge-
setzlichen Hypothekentitels erfreut, d. h. wenn er ein gesetzliches Recht auf
Erwerb einer Sicherungshypothek hat. Liegt nämlich einer der zu 1 genannten
Fälle vor, so kann die Begründung der Sicherungshypothek auf Grund des
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II.