244 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
vollziehung eine sogenannte Zwangshypothek begründet. Hier wird der
dingliche Pfandvertrag dadurch ersetzt, daß der Gläubiger dem Grundbuchamt
einen gegen den Grundstückseigentümer gerichteten vollstreckbaren Titel oder
Arrestbefehl überreicht. Eingehender ist hierüber in der Lehre von der Zwangs-
vollstreckung zu handeln (s. unten §§ 251 a, 253 a).
III. Dritter Fall: es wird bei der Zwangsversteigerung eines Grund-
stücks eine Hypothek für eine Forderung begründet, die aus dem Versteigerungs-
erlöse bar zu berichtigen ist. Hier wird der dingliche Pfandvertrag dadurch
ersetzt, daß die Versteigerungsbehörde das Grundbuchamt um Eintragung der
Hypothek ersucht. Auch hierüber ist in der Lehre von der Zwangsvollstreckung
eingehender zu sprechen (s. unten § 250 VII, 1).
IV. Vierter Fall: es wird eine Sicherungshypothek an den Grundstücken
eines Vormundes, Pflegers oder Beistandes für die Forderungen begründet,
die seinem Mündel aus der Führung der Vormundschaft, Pflegschaft oder
Beistandschaft gegen ihn erwachsen sind oder noch in Zukunft erwachsen werden.
Hier wird der dingliche Pfandvertrag dadurch ersetzt, daß das Vormundschafts-
gericht das Grundbuchamt um Eintragung der Hypothek ersucht (R.FG. 54).
Unter gewissen Voraussetzungen können die Landezgesetze die Begründung einer
Sicherungshypothek kraft Ersuchens einer Behörde noch in andern verwandten Fällen zu-
lassen (EG. 91). Von dieser Ermächtigung hat namentlich Bayern Gebrauch gemacht: es
bestimmt, daß für Forderungen der Staatskasse wegen öffentlicher Abgaben, wegen der Kosten
eines Verfahrens und wegen fiskalischer Grundgefälle sowie für Forderungen, die einem
Kommunalverbande, einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer unter Verwaltung
einer öffentlichen Behörde stehenden Privatstiflung aus der Verwaltung ihres Vermögens
gegen ihre Verwalter zustehn, ohne dinglichen Pfandvertrag auf einseitiges Ersuchen ge-
wisser Behörden eine Sicherungsbypothek an den Grundstücken der Schuldner eingetragen
werden kann (bayr. AusfGes. 123, 128, 89). Verwandte Regeln finden sich in Baden
(bad. AusfGes. 6). Dagegen sehlen sie in Preußen: hier erlangen also Fiskus, Gemeinden,
Stiftungen u. dgl. eine pfandrechtliche Sicherung ihrer Forderungen nur nach den reichs-
rechtlichen Vorschriften; sie haben demnach ein Privileg bloß insoweit, als sie dank den
Grundsätzen der Verwaltungszwangsvollstreckung leichter zu einem vollstreckbaren Titel
kommen als andre Gläubiger (pr. V. v. 15. 11.99 §§ 1, 51). Ahnlich steht es in den
meisten übrigen Staaten.
V. Fünfter Fall: es wird eine sogenannte Bauhypothekt begründet.
Hier wird der dingliche Pfandvertrag durch eine zusammenhängende Reihe
verschiedenartiger Rechtsakte ersetzt nach Maßgabe der folgenden Regeln (Reichs-
gesetz über die Sicherung der Bauforderungen [BauSich Ges.] vom 1. Juni 1909).
1. Die Begründung von Bauhypotheken ist nicht in ganz Deutschland,
sondern nur in bestimmten durch landesherrliche Verordnung zu bezeichnenden
Gemeinden zulässig (BauSich Ges. 9 1); begreiflicherweise wird diese Aus-
zeichnung nur solchen Gemeinden zuteil werden, die mit einer besonders regen
und im Geldpunkt besonders leichtfertigen Bautätigkeit gesegnet sind. Ist in
einer Gemeinde die Zulassung von Bauhypotheken angeordnet, so ist dort zur
Erledigung gewisser auf die Bauhypotheken bezüglicher Geschäfte eine eigne
1) Kommentare von Hilling u. Hartung (11), Hagelberg (10).