250 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
eigentümer zufallen müßte. Doch hat das Gesetz das nicht ausdrücklich bestimmt, und eine
analoge Anwendung jener für die Hypothek aufgestellten Regel auf die Grundschuld ist vom
Reichsgericht abgelehnt; die Grundschuld soll vielmehr „ins Leere fallen“, so daß weder der
Gläubiger noch der Eigentümer Rechte aus ihr ableiten dürfen. Sehr sinnvoll ist dies Er-
gebnis nicht.
III. Die Eintragungsformel muß angeben (1191, 1192, 1199):
1. den Gläubiger,
2. bei der Kapitalgrundschuld die Hauptpfandsumme samt den etwa
rechtsgeschäftlich bedungenen Zinsen und dem Geldbetrage der sonstigen Neben-
leistungen, bei der Rentenschuld die Rente und das Ablösungskapital,
3. bei der Buchgrundschuld den Vermerk, daß die Ausstellung eines
Grundschuldbriefs ausgeschlossen sei.
IV. Mitunter wird eine Grundschuld dadurch begründet, daß die Bestellung
einer Hypothek zeitweilig oder dauernd nicht zum Ziel führt. Hierüber ist
bereits früher gesprochen (oben S. 239, 2 D).
2. Ubertragung eines bestehenden Grundstüchspfandrechts.
a) Übertragung der Hypothek.
a)Abtretung der Hypothek durch Rechtsgeschäft.
§ 230.
I. 1. Die Abtretung einer Hypothek geschieht durch Abtretung der
persönlichen Forderung, zu deren Sicherung die Hypothek dienen soll; denn
sobald die Abtretung dieser Forderung wirksam wird, geht mit ihr kraft Ge-
setzes auch die Hypothek auf den neuen Gläubiger über (401, 1153 1). Da-
gegen ist eine Abtretung der Hypothek für sich allein, ohne die persönliche
Forderung, nicht möglich (1153 1l).
Beispiel. Der Abtretung einer Hypothek gibt man zweckmäßig folgende Form: „Mir
steht gegen A. eine Darlehnssorderung von 6000 Mk. zu, für die im Grundbuch von Suhl
Band 2 Blatt 80 unter Nr. 6 eine Hypothek eingetragen ist. Diese Forderung samt Zinsen
vom 1. April 1911 trete ich hiermit an B. ab. Suhl, den 5. April 1911. C.“ Allerdings
häite in dieser Urkunde die Hypothek auch ganz unerwähnt bleiben können. Doch wäre das
unklug gewesen, weil nur durch die Erwähnung der Hypothek jeder Zweifel darüber abge-
schnitten wird, ob die abgetretene und die hypothekarisch gesicherte Forderung identisch sind.
Das Verbot der Abtretung einer Hypothek ohne Forderung kann dadurch umgangen
werden, daß die Hypothek in eine Grundschuld verwandelt oder auf eine andre dem neuen
Gläubiger zustehende Forderung übertragen wird (1198, 1180).
2. Wie bei gewöhnlichen, so erfolgt auch bei hypothekarisch gesicherten
Forderungen die Abtretung durch einen Vertrag zwischen der Person, die die
Rechismacht hat, über die Forderung zu verfügen, und dem neuen Gläubiger.
Doch ist anders als bei gewöhnlichen Forderungen dieser Vertragsschluß einem
strengen Formzwang unterworfen.
1) NWG. 60 S. 251.