Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 230. Abtretung der Hypothek. 251 
a) Ist die Hypothek eine Buch= oder Sicherungshypothek, so besteht der 
Formzwang einfach darin, daß die Hypothek im Grundbuch auf den Namen 
des neuen Gläubigers umgeschrieben wird (1154 III, 873). 
Beispiel. A. hat 1901 dem B. gegen Bestellung einer Buchhypothek ein Darlehn 
gegeben; 1910 ist er gestorben, und sein Erbe C. hat, da er sich in Geldverlegenheit befand, 
die Darlehnsforderung A.# alsbald dem D. abgetreten; dabei hat er aber versäumt, die Ab- 
tretung im Grundbuch eintragen zu lassen, weil er im Nachlaß des A. zwar den Darlehns- 
schuldschein des B., aber keine Notiz über die Eintragung der Hypothek vorfand und deshalb, 
ebenso wie D., die Darlehnsforderung für eine ungesicherte hielt; da B. als sehr vermögend 
galt, legten auch C. und D. auf eine hypothekarische Sicherung der Forderung keinen Wert: 
nun fällt C. 1911 in Konkurs. Hier gehört Darlehnsforderung und Hypothek zur Konkurs- 
masse. Denn die Abtretung war, ohne daß C. und D. es wußten, mangels Einhaltung der 
vorgeschriebenen Form ungültig. 
b) Dagegen bedarf es, wenn die Hypothek eine Briefhypothek ist, wie 
schon früher erwähnt, der Umschreibung der Hypothek im Grundbuch nicht. 
Ebensowenig ist es, obschon man das Gegenteil erwarten sollte, erforderlich, 
daß die Abtretung amtlich oder privatim auf dem Hypothekenbrief vermerkt 
werde. Vielmehr ist der Formalismus wie folgt geregelt. 
a) Zunächst ist nötig, daß der Abtretende seine Abtretungserklärung in 
Schrifiform abgibt (1154 I Satz 1), während die Annahme der Abtretung 
durch den neuen Gläubiger formfrei geschehn kann. Doch wird diese 
Vorschrift einerseits gemildert, andrerseits verschärft. Sie wird gemildert: 
denn das Gesetz läßt das Erfordernis der Schriftlichkeit fallen, wenn die 
Hypothek im Grundbuch auf den Namen des neuen Gläubigers umgeschrieben 
wird (1154 II). Sie wird verschärft: denn das Gesetz bestimmt, daß der 
Abtretende verpflichtet ist, auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungs- 
erklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen (s. 1154 I Satz 2). 
Wir haben bereits früher gesehn, daß diese letztere Regel von großer Bedeutung 
ist; denn die Abtretungserklärung gewinnt, obschon auch ohne Beglaubigung 
gültig, doch erst durch die Beglaubigung volle praktische Verwendbarkeit (s. 
oben S. 229 aga, 231 d). 
6) Sodann ist erforderlich, daß der Abtretende dem neuen Gläubiger den 
Hypothekenbrief überweist oder daß die Parteien vereinbaren, der neue Gläu- 
biger dürfe sich den Brief unmittelbar vom Grundbuchamt aushändigen lassen; 
die Überweisung kann, wie bei der erstmaligen Begründung der Briefhypothek, 
durch Übergabe, Besitzkonstitut usw. geschehn :; ist der neue Gläubiger tatsäch- 
lich im Besitz des Briefs, so wird vermutet, daß er den Besitz durch Übergabe 
des Abtretenden erlangt habe (1154 1 Satz 1). Wird nur ein Teil der For- 
derung abgetreten und für jeden Teil der Forderung ein Teilhypothekenbrief 
ausgestellt, so sind die vorstehenden Regeln selbstverständlich nur auf den über 
den abgetretenen Teil ausgestellten oder auszustellenden Teilbrief zu beziehn 
(1152 Satz 2); unterbleibt die Ausstellung eines Teilbriefs, so müssen sich die 
29 W. 54 S. 112, 63 S. 218.
	        
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