256 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
Gläubiger auch gegen dessen Willen aufzudrängen, samt der persönlichen Forde-
rung auf den Dritten über (268 III Satz 1, 412, 401 1.
Beispiele. I. Auf dem Grundstück des A. sind für zwei dem A. gewährte Darlehne
Hypotheken eingetragen, die erste mit 4% verzinsliche für B., die zweite mit 6 % verzinsliche
für C.; nun zahlt A., der persönlicher Schuldner und zugleich als gegenwärtiger Eigentümer
des Pfandgrundstücke Pfandschuldner ist, das Darlehn des B. zurück. Hier ist es selbstverständ-
lich, daß B. die Hypothek verliert. Trotzdem geht die Hypothek nicht unter, da alsdann C.S
Hypothek trotz ihres hohen Zinsfußes an die erste Stelle rücken würde, eine Vergünstigung,
die C. offenbar nicht verdient. Vielmehr wird die Hypothek als Eigentümergrundschuld des
A. aufrecht erhalten, und C.# Hypothek bleibt auf der zweiten Stelle. II. 1. Derselbe Fall
wie zu 1; nur hatte A. das Grundstück käuflich an D. übereignet; D. hatte beide Darlehns-
schulden des A. in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen; jedoch ist die Schuldübernahme
von B. nicht genehmigt worden; somit ist A. persönlicher Schuldner des B. geblieben; D. muß
aber alles, was A. zur Befreiung von dieser seiner persönlichen Haftung leistet, ihm ersetzen;
nun hat A. gerade wie zu lI das Darlehn an B. zurückbezahlt. Hier wird die Hypothek
des B. gleichfalls aufrechterhalten. Der Grund ist aber nicht bloß wie zu 1, daß dadurch
das Vorrücken der zweiten Hypothek des C. verhindert, sondern außerdem, daß dem A. eine
Sicherung für seinen Ersatzanspruch gegen D. gewährt werden soll. Demgemäß geht die
Hypethek zunächst nicht auf D. als den gegenwärtigen Eigentümer des Pfandgrundstücks, sondern
auf A. als den ersatberechtigten persönlichen Schuldner über, und erst wenn D. dem A.
Ersatz leistet, tritt die Umwandlung der Post in eine Eigentümergrundschuld ein. Anders
natürlich, wenn die Bezahlung des Darlehns an B. von vornherein durch D. erfolgt ist:
hier fällt die Hypothek des B. sofort an D. III. Derselbe Fall wie zu II; nur hatte D.
die Darlehnsschulden des A. nicht auf den Kauspreis übernommen; A. war somit gegen-
über D. verpflichtet, das Grundstück aus eignen Mitteln von beiden Hypotheken zu befreien
(439 II). Hier wird, wenn das Darlehn an B. zurückgezahlt wird, die Hypothek des B.
sofort in eine Eigentümergrundschuld des D. verwandelt, ohne daß unterschieden wird, ob
die Zahlung durch den persönlichen Schuldner A. oder durch den Pfandschuldner D. geschah.
IV. Dieselben Fälle wie zu I— III; nur hatte B. die Zwangsversteigerung des Pfandgrund-
stücks beantragt, und die Zahlung des Darlehns war darauf durch den nachstehenden Hypo-
thekengläubiger C. bewirkt. Hier wird die Hypothek des B. wiederum aufrecht erhalten, aber
natürlich weder zugunsten des persönlichen Schuldners A. noch des Pfandschuldners D.,
sondern zugunsten des zahlenden zweiten Hypothekengläubigers C.
Die vorstehenden Regeln gellen auch bei der Höchsthypothek. Beispiel: A. hat 1909
an seinem Hause dem B. eine Höchsthypothek für ein Guthaben bis 20 000 Mk. bestellt und
das Haus 1910 dem C. übereignet, ohne daß C. die Hypothek in Anrechnung auf den Kauf-
preis übernommen hat; nun zahlt A. 1911 auf das Guthaben B. s, das sich damals auf 8000 Mk.
belief, 2000 Mk ab; hier steht zu: erstens dem B. eine Hypothek von 8000—2000 = 6000,
zweitens dem A. eine Grundschuld von 20000—8000 = 12000, drittens dem C. eine Grund-
schuld von 2000 Mk.5
4. Vierter Fall: es treten Umstände ein, die die Aufhebung der persönlichen
Forderung des bisherigen Gläubigers herbeiführen, ohne ihm eine Befriedigung
zu verschaffen. Hier gilt wie im dritten Fall, aber ohne die dort vorgesehenen ver-
wickelten Unterscheidungen, ganz allgemein der Satz, daß die Hypothek auf
den Pfandschuldner übergeht, während es bei dem Erlöschen der persönlichen
Forderung sein Bewenden hat (1163 I Satz 2).
Beispiel. In den zu 3 genannten Fällen II und III habe B. dem A. dessen Dar-
lehnsschuld vertragsmäßig erlassen. Hier geht die Darlehnshypothek nicht etwa auf den per-
sönlichen Schuldner A., sondern auf den Pfandschuldner D. über.
5) RG. 55 S. 220.