Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 230 a. Übergang von Hypotheken kraft Gesetzes. 257 
Nur in einem einzigen Fall erleidet auch die Regel zu 4 eine Ausnahme: erlischt die 
persönliche Forderung dadurch, daß sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen, 
und sind persönlicher Schuldner und Pfandschuldner verschiedene Personen, so geht die 
Hypothek statt auf den Pfandschuldner auf den persönlichen Schuldner insoweit über, als 
letzierer einen Ersatzanspruch gegen ersteren oder dessen Rechtsvorgänger hat (1164 II). Bei- 
spiel: in den oben zu 3 genannten Fällen II und III sei B. gestorben und von A. beerbt; 
hier wird die Hypothek zu II von A., zu III von D. erworben. 
5. Fünfter Fall: der bisherige Gläubiger leistet, ohne zugleich dem per- 
sönlichen Schuldner die Schuld zu erlassen (Fall 4), durch eine einseitige Er- 
klärung gegenüber dem Pfandschuldner oder dem Grundbuchamt auf die 
Hypothek Verzicht, und der Verzicht wird im Grundbuch eingetragen." Hier 
geht die Hypothek ganz allgemein auf den Pfandschuldner über, während die 
persönliche Forderung dem Gläubiger verbleibt (1168 I, II; s. auch 1169). 
6. Sechster Fall: auf Antrag des Pfandschuldners wird die Hypothek 
gerichtlich aufgeboten und der bisherige Gläubiger mit seinem Recht durch 
Urteil ausgeschlossen. Hier wird die Hypothek wie im fünften Fall allgemein 
auf den Pfandschuldner übertragen, während die persönliche Forderung je nach 
den Umständen dem Gläubiger verbleibt oder erlischt (1171 II, 1163 1 Satz, 
1170 II). Das Aufgebot ist zulässig, wenn die Person des Hypothekengläubigers 
umbekannt ist und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind (s. 1170, 1171). 
a) Entweder müssen seit der letzten auf die Hypothek bezüglichen Ein- 
tragung im Grundbuch zehn Jahre verstrichen und es darf in dieser Zeit das 
Recht des Gläubigers nicht in einer zur Unterbrechung der Verjährung ge- 
eigneten Weise durch Abschlagszahlungen, Stundung u. dgl. vom Eigentümer 
anerkannt worden sein (s. 1170 D. 
b) Oder der Eigentümer muß nach Eintritt der Fälligkeit oder Kündbar- 
keit der Hypothek das Hypothekenkapital samt den Zinsen für die letzten vier 
Kalenderjahre öffentlich hinterlegt haben (s. 1171 . 
Beispiel. Für A. ist auf dem Grundstück des B. 1901 eine Briefhypothek, rückzahlbar 
gegen dreimonatige Kündigung, eingetragen; A. hat, unzufrieden darüber, daß B. seit 1905 
keine Zinsen mehr gezahlt hat, die Hypothek 1908 an C. veräußert, ohne dem B. davon 
Mineilung zu machen, und auch C., der gleich darauf schwer erkrankt und alsdann geistes- 
schwach geworden ist, hat sich bei B. nicht gemeldet; A. ist 1909 gestorben, und seine Erben 
wissen nicht, auf wen die Hypothek übergegangen ist. Hier kann B. die Hypothek des C. 
Lerichtlich aufbieten lassen, und zwar gegen Hinterlegung von Kapital und Zins sofort, ohne 
solche Hinterlegung oder irgendwelche andre Opfer (außer den Kosten des Aufgebots) von 
1915 ab. Meldet sich C. in dem Verfahren nicht, so wird er mit seiner Hypothek ausge- 
schlossen, während ihm seine persönliche Forderung verbleibt. 
Über das Aufgebotsverfahren s. ZPO. 882ff. 
II. 1. Für alle Fälle nicht rechtsgeschäftlicher übertragung einer Hypothek 
(mit einziger Ausnahme des später zu erörternden Falls der Übertragung durch 
Zwangsvollstreckung) gilt die wichtige Regel, daß die Hypothek — je nach 
Lage des Falls mit der persönlichen Forderung oder ohne sie, je nach Lage 
6) Vgl. Siber, Buchrechtsgeschäft (09) S. 49. 
7) Siehe RG. 67 S. 100. 
Coead, Bürgerl. Necht. 5. Aufl. U. 17
	        
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