258 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
des Falls unter Verwandlung in eine Grundschuld oder unter Beibehaltung ihres
Charakters als Hypothek — auf den neuen Gläubiger kraft Gesetzes übergeht,
ohne daß die Formalitäten der rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Hypothek
— Überweisung des Hypothekenbriefs an den neuen Gläubiger, Umschreibung
der Hypothek im Grundbuch auf seinen Namen usw. — beobachtet werden müßten.
2. a) Hat jemand kraft Gesetzes eine Briefhypothek erlangt, ohne daß
ihm zugleich der Hypothekenbrief überwiesen ist, so kann er jederzeit auf der
nachträglichen Auslieferung des Briefs bestehn. Und zwar wirkt dies Recht
gegen jeden Besitzer des Briefs, weil es sich einfach darauf gründet, daß der
neue Gläubiger Eigentümer des Briefs geworden ist (s. oben S. 228 b).
b) Hat jemand kraft Gesetzes oder durch gerichtliche Überweisung eine
Brief-, Buch= oder Sicherungshypothek erlangt, ohne daß sie zugleich im
Grundbuch auf seinen Namen umgeschrieben ist, so kann er jederzeit im Wege
der Grundbuchberichtigung die nachträgliche Umschreibung fordern (894).
Dazu bedarf es aber eines urkundlichen Nachweises seines Rechtserwerbes
vor dem Grundbuchamt; dieser Nachweis kann je nach den Umständen des.
Falls in verschiedener Art erbracht werden, insbesondre durch einen Erbschein
oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde, in der der bisherige Gläubiger
den Übergang der Hypothek auf ihn anerkennt (s. 1155).
Zu beachten ist der subtile Unterschied zwischen einer Urkunde, in der der bisherige
Gläubiger die Hypothek dem neuen Gläubiger abtritt, und einer Urkunde, in der er anerkennt,
daß die Hypothek kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger übergegangen sei. Doch wird man
wohl tun, diesen Unterschied so wenig zu betonen wie möglich. Insbesondre ist anzunehmen,
daß leytere Urkunde ebenso abstrakt gefaßt sein darf wie erstere, also nicht etwa die Gründe
des gesetzlichen Uberganges der Hypothek darzulegen braucht. 10
c) Hat jemand kraft Gesetzes oder durch gerichtliche Überweisung eine
Verkehrshypothek erlangt, so wird der Übergang gegen den Eigentümer des
Pfandgrundstücks sofort wirksam, ohne Rücksicht darauf, ob er ihm formell
angezeigt oder anderweit bekannt geworden ist (s. 1156, 412 und oben S. 252,
3 a). Einen Schutz für den Grundstückseigentümer bilden die Regeln über die
Legitimation des Gläubigers bei der Briefhypothek und über den öffentlichen
Glauben des Grundbuchs. Eine Ausnahme gilt in Ansehung der Zinsen, sonstigen
Nebenleistungen und Kosten (1159, 1158; s. oben S. 254).
III. Einige andre Regeln sind auf die vier letzten der zu 1 genannten
Fälle beschränkt.
1. a) Wenn in einem der vier Fälle die Hypothek auf den Pfandschuldner
übergeht, wird sie in eine Eigentümergrundschuld verwandelt; denn der Pfand-
schuldner erwirbt ja nur die Hypothek, nicht auch die persönliche Forderung
(1177 1; s. oben S. 234 7). Anders bloß im dritten Fall, wenn die Befriedi-
gung des Gläubigers durch den vom persönlichen Schuldner verschiedenen Pfand-
schuldner bewirkt worden ist: hier bleibt die Hypothek Hypothek, da der Pfand-
8) Siehe aber R. 69 S. 41. 9) RG. 60 S. 251.
10) Abw. Predari, Kommentar z. RörOrdn. 456; R. 48 S. 55.