5 230. Übergang von Hypotheken kraft Gesetzes. 259
schuldner in diesem Fall mit ihr auch die persönliche Forderung erlangt (1177 II;
s. oben S. 234 a).
b) Wenn in einem der vier Fälle die Hypothek auf den Pfandschuldner
übergeht, erleidet sie eine Anderung der Pfandsumme: sie erlischt nämlich
insoweit, als sie rückständige Zinsen, sonstige rückständige Nebenleistungen und
zu erstattende Kosten betrifft (1178 1), so daß der Pfandschuldner ein Recht
nur in Höhe der Hauptsumme, der erst in Zukunft fällig werdenden Neben-
leistungen und der erst in Zukunft aufzuwendenden ersatzfähigen Kosten erlangt.
Beispiel. Auf dem Grundstück des A. steht an erster Stelle eine Hypothek für ein
Darlehn von 10000 Mk. eingetragen, das A. von B. empfangen hat und halbjährlich vom
1. April 1909 ab mit 4% verzinsen muß, an zweiter Stelle eine Hypothek des C.; indes
hat A. die Zinsen noch nicht ein einziges Mal bezahlt, und B. hat ihm deshalb die Hypothek
auf den 1. April 1911 gekündigt; nun zahlt A. am 1. Juli 1911 die Hälfte des Darlehns
mit 5000 Mk. samt 4% Zinsen vom 1. April 1909 bis 1. Juli 1911 = 5450 Mk. Hier
ist das Schicksal der Hypothek ein dreifaches: die eine Hälfte verbleibt in voller Höhe dem
B.; von der andern Hälfte erlischt ein Betrag von 400 Mk.; dagegen geht der Rest der
Hypothek (5000 Mk. nebst den Zinsen seit dem 1. April lnicht etwa 1. Julill) auf A. über.
2. Wenn im dritten Fall die Hypothek auf den vom Pfandschuldner ver-
schiedenen persönlichen Schuldner übergeht, erleidet sie eine inhaltliche Anderung
dadurch, daß sie fortab nicht die frühere persönliche Forderung, die ja jetzt
erloschen ist, sondern die Ersatzforderung des persönlichen Schuldners gegen
den Pfandschuldner zu sichern bestimmt ist. 11
Das nämliche gilt natürlich auch im vierten Fall, wenn hier ausnahmsweise die
Hypothek auf den persönlichen Schuldner übergeht (s. oben S. 257 Absf. 1).
IV. Zablreiche Besonderheiten gelten, wenn es sich um eine Gesamthypothek handelt
und die Pfandgrundstücke verschiedenen Eigentümern gehören, sodaß dem einen Hypotheken-
gläubiger eine Mehrheit von Hypothekenschuldnern gegenübersteht.
1. Eine Übertragung der Hypothek kraft Gesetzes findet hier nicht bloß in den zu 1
genannten Fällen, sondern auch dann statt, wenn der bisherige Gläubiger im Wege der
hypothekarischen Zwangsvollstreckung befriedigt wird, vorausgesetzt, daß der von der Zwangs-
vollstreckung betroffne Hypothekenschuldner einen Ersatzanspruch gegen seine Mitschuldner
oder deren Rechtsvorgänger hat: die Hypothek geht nämlich in diesem Fall auf eben diesen
ersapberechtigten Hypothekenschuldner über (1182). Doch ist der Ubergang der Hypothek nach
drei Richtungen hin beschränkt.
a) Die Hypothek geht nur so weit über, als der Ersatzanspruch jenes Hypotheken-
schuldners reicht.
b) Die Hypothek geht nur so weit über, als sie die Grundstücke der ersatzpflichtigen
Mitschuldner belastet, während die Hypothek an den Grundstücken der andern Hypotheken-
schuldner erlischt.
Tc) Der ersatzberechtigte Hypothekenschuldner darf die auf ihn übergegangene Hypothek
nicht zum Nachteil derer verwenden, die an dem belasteten Grundstück ein gleich= oder nach-
stehendes Recht haben; er steht also allen andern zurzeit vorhandenen Pfandgläubigern,
Reallastgläubigern usw. im Range nach.
2. Wird der bisherige Gläubiger von einem der Hypothekenschuldner in andrer Art
als durch hypothekarische Zwangsvollstreckung befriedigt, so geht die Hypothek nur auf ihn,
nicht auch auf die Mitschuldner über; und zwar erlangt er die Hypothek an seinem eignen
Grundstück unbedingt; dagegen geht die Hypothek an den Grundstücken der Mitschuldner
11) Planck-Strecker Anm. 3zu § 1164. Vgl. Fuchs S. 531. Abw. die 4. Aufl. d. Buchs 2 S. 240.
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