Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
0) ob der Inhalt des Buchrechts nachträglich abgeändert ist; 
d) ob der Inhaber des Buchrechts zugunsten bestimmter Personen in der 
Verfügung über das Recht beschränkt ist (892 1 Satz 2)2, es sei denn, daß 
die Beschränkung auf den Familienverhältnissen des Berechtigten beruht; 
e) ob das Buchrecht nachträglich erloschen ist. 
3. Außerdem kann das Grundbuch noch über andre Beziehungen der 
Grundstücke, insbesondre über ihre Größe und ihren Wert, Angaben enthalten. 
Doch haben derartige Angaben mit dem Publizitätsprinzip nichts zu tun und 
entbehren deshalb auch jeder rechtlichen Bedeutung. 
4. Keine Auskunft gibt, falls das Landesrecht nicht im Rahmen seiner 
Zuständigkeit ein andres bestimmt, das Grundbuch: 
a) über die öffentlichrechtlichen Beziehungen der Grundstücke (Grundsteuern, 
Deichlasten usw.); 
b) über den Besitz an Grundstücken; 
) über ihre Miet= und Pachtverhältnisse; 
d) über die Geschäftsfähigkeit und die Familienverhältnisse der Buch- 
berechtigten; 
e) über eine Verfügungsbeschränkung, die einem Buchberechtigten nicht 
bloß zugunsten bestimmter einzelner Personen, sondern mit absoluter Wirkung 
gegenüber jedermann auferlegt ist. 
2. Bie Einrichtung der Grundbücher. Das Spezialitätsprinzip. 
§ 174. 
Das im vorigen Paragraphen festgestellte Publizitätsprinzip setzt, wie wir 
gesehn haben, das Vorhandensein von Grundbüchern voraus. Mit der 
Führung dieser Bücher sind die Grundbuchämter betraut. Die Ein- 
richtung der Bücher ist die folgende: 
I. Die erste Hauptaufgabe der Grundbücher ist die Registrierung der 
einzelnen Grundstücke als solcher. 
1. Zu registrieren sind grundsätzlich sämtliche deutsche Grundstücke ohne 
Rücksicht darauf, wie groß sie sind, wem sie gehören und welchen Zwecken 
sie dienen (RGrOrdn. 3). Doch können die Landesgesetze gewisse Aus- 
nahmen vorsehn (Ruör rdn. 90 1). Namentlich ist in Preußen bestimmt, daß 
die Grundstücke des Fiskus, der Kommunalverbände, der Kirchen und 
Schulen, 
die Grundstücke der öffentlichen Eisenbahnen, 
die öffentlichen Wege und Gewässer 
nur dann registriert werden, wenn der Eigentümer es beantragt, und daß sie 
2) NG. 62 S. 216. 3) Vgl. R. 59 S. 400. 
 
	        
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