§ 232. Fälligkeit der Pfandsumme. Kündigung. 263
Zeit geschehn; kündigungsberechtigt ist bei der Kapitalgrundschuld sowohl der
Gläubiger wie der Schuldner, bei der Rentenschuld nur der Schuldner (1193 1,
1201 I, 1202 1); dagegen sind die rechtsgeschäftlich bestimmten Grundschuld-
zinsen und die Grundschuldrenten ohne Kündigung je am Ende eines der Zeitab-
schnitte zu entrichten, nach denen der Zins= oder Rentensatz berechnet ist (1192 II,
1200 1); für Nebenleistungen außer den rechtsgeschäftlichen Zinsen hängt die
Zahlungszeit von der Art der Nebenleistung ab. Doch können alle diese Regeln
rechtsgeschäftlich abgeändert werden. Unzulässig ist nur die Bestimmung,
a) daß bei der Rentenschuld außer dem Schuldner auch der Gläubiger
kündigungsberechtigt sein soll und das Kündigungsrecht des Schuldners nach
Ablauf von dreißig Jahren an eine mehr als sechsmonatige Frist gebunden
wird (1201 II Satz 1, 1202 II);
daß bei der Kapitalgrundschuld oder der Rentenschuld das Kündigungs-
recht des Schuldners über das landesgesetzlich bestimmte Maß hinaus be-
schränkt wird (EG 117 I.
In Preußen ist das Maß, bis zu dem das Kündigungsrecht des Schuldners beschränkt
werden kann, für die Kapitalgrundschuld und die Rentenschuld ebenso bestimmt wie für die
Hypothek (preuß. AussfGes. 32); dagegen stellt Württemberg nur die Kapitalgrundschuld der
Hypothek gleich, während es in Ansehung der Rentenschuld bei der reichsrechtlichen Regel zu
a sein Bewenden haben soll (s. AusfGes. Württ. 213); Bayern endlich hat eine Längstfrist
überhaupt nicht aufgestellt. Hiernach gelangen wir zu folgendem überraschenden Ergebnis:
das Kündigungsrecht kann dem Schuldner entzogen werden
bei der Kapitalgrundschuld, bei der Rentenschuld
in Württemberg auf 10 Jahre auf 30 Jahre
„ Preußen „ 20 „ „" 20 „
„ Bayern für immer 30
Besonders bemerkenswert ist, daß in Preußen zwischen einer seitens des Gläubigers unkünd-
baren, seitens des Schuldners kündbaren verzinslichen Grundschuld und einer Rentenschuld
kein Unterschied ist; für Preußen könnie also die Rentenschuld ersatzlos aufgehoben werden,
ohne daß dadurch eine Lücke entstände. Um so unerfreulicher wirkt die große Zahl der
Rechisregeln, die die Rentenschuld als unnützen Ballast mitführen.
2. Ausnahmsweise kann der Gläubiger die volle Pfandsumme schon vor
dem eigentlichen Fälligkeitstage fordern. Dies Recht hat er, wenn infolge einer
Verschlechterung des Pfandgrundstücks die Sicherheit des Pfandrechts gefährdet
ist und der Pfandschuldner eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung
der Gefahr fruchtlos hat verstreichen lassen; zwischen der Hypothek, der Ka-
pitalgrundschuld und der Rentenschuld wird in dieser Beziehung kein Unter-
schied gemacht (s. 1133 Satz 1, 2, 1192, 1201 II Satz 2).
Der Pfandschuldner kann, falls es sich um eine unverzinsliche Summe handelt, den
Zwischenzins abziehn und außerdem die verfrühte Fälligkeit der Pfandsumme durch nach-
trägliche Verbesserung des Pfandgrundstücks oder durch Bestellung eines anderweitigen aus-
reichenden Grundstückspfandrechts jederzeit wieder rückgängig machen (1133 Satz 3, 2).
Sleichgültig ist es, ob die Verschlechterung des Pfandgrundstücks vom Pfandschuldner ver-
schulder oder durch Zufall herbeigeführt ist.
Einer Berschlechterung des Pfandgrundstücks gleich steht es, wenn Zubehörstücke, auf
die das Pfandrecht sich erstreckt, verschlechtert oder unwirtschaftlich vom Grundstück entfernt