Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

6 282. Zwangsvollstreckung in d. Pfandgrundstück. Freihändige Zahlung d. Pfandsumme. 265, 
die Nutzungen, mögen sie hoch, mögen sie niedrig sein, einfach an Zinsesstatt 
behalten soll; einen solchen Vertrag nennt man Antichrese. 
VI. 1. Die Zwangsvollstreckung in das Pfand kann dadurch vermieden 
werden, daß dem Gläubiger die Zahlung der Pfandsumme in Güte angeboten 
wird. Der Gläubiger braucht aber das Angebot nur anzunehmen, wenn die 
Zahlung am richtigen Ort erfolgt (s. 270, 1194) und außerdem folgende 
Voraussetzungen erfüllt sind. 
a) Erster Fall: das Zahlungsangebot geht vom Pfandschuldner aus. Hier 
muß der Gläubiger das Angebot annehmen, sobald sein Anspruch gegenüber 
dem Pfandschuldner fällig oder bei der Hypothek der persönliche Schuldner zur 
Zahlung befugt ist (1142 1). 
b) Zweiter Fall: das Zahlungsangebot geht bei der Hypothek von dem 
mit dem Pfandschuldner nicht identischen persönlichen Schuldner aus. Hier 
muß der Gläubiger das Angebot nach Maßgabe des Inhalts seiner persönlichen 
Forderung annehmen (293). 
c) Dritter Fall: das Zahlungsangebot geht von einem Nichtschuldner 
aus. Hier braucht der Gläubiger es erst anzunehmen, wenn er die Zwangs- 
vollstreckung in das Pfandgrundstück begonnen hat, und auch dann nur unter 
der Voraussetzung, daß der Nichtschuldner im Besitz des Grundstücks ist oder 
ein Recht an dem Grundstück hat und Gefahr läuft, den Besitz oder das Recht 
durch die Zwangsvollstreckung zu verlieren (1150, 268); in Betracht kommt 
hier namentlich das Zahlungsangebot eines Mieters oder Pächters des Pfand- 
grundstücks oder eines nachstehenden Pfandgläubigers. 
2. Soweit der Gläubiger von dem Pfandschuldner, dem persönlichen 
Schuldner oder einem Nichtschuldner eine Zahlung annehmen muß, muß er 
sich auch die Befriedigung durch Hinterlegung der Pfandsumme oder durch 
Aufrechnung gefallen lassen (1142 II, 1150, 268 II). 
VII. 1. Der Gläubiger muß, wenn er befriedigt wird, nicht bloß eine 
einfache Quittung wie ein gewöhnlicher Gläubiger, sondern auf Kosten der 
Partei, die dies fordert, eine sog. „löschungsfähige“ Quittung ausstellen. 
a) Hierzu gehört erstlich, daß er in der für den Grundbuchverkehr vor- 
geschriebenen Form die Löschung des Pfandrechts im Grundbuch bewilligt oder 
anerkennt, daß das Pfandrecht von Gesetzes wegen auf einen neuen Gläubiger 
übergegangen ist (s. 1144, 1150; RrOrdn. 29, 22). 
b) Hierzu gehört ferner, daß er, wenn das Pfandrecht im Grundbuch 
nicht auf seinen Namen eingetragen ist, dem Zahlenden diejenigen öffentlichen 
oder öffentlich beglaubigten Urkunden, aus denen sein Gläubigerrecht sich ergibt 
— Erbscheine, Übertragungsurkunden, gerichtliche Überweisungsbeschlüsse, ge- 
richtliche rechtskräftige Erkenninisse u. dgl. —, aushändigt (s. 1144, 1155; 
RGrOrdn. 40 U). 
e) Hierzu gehört endlich bei Briefpfandrechten, daß er dem Zahlenden den 
Pfandrechtsbrief oder das Erkenntnis, das diesen Brief für kraftlos erklärt,
	        
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