6 282. Zwangsvollstreckung in d. Pfandgrundstück. Freihändige Zahlung d. Pfandsumme. 265,
die Nutzungen, mögen sie hoch, mögen sie niedrig sein, einfach an Zinsesstatt
behalten soll; einen solchen Vertrag nennt man Antichrese.
VI. 1. Die Zwangsvollstreckung in das Pfand kann dadurch vermieden
werden, daß dem Gläubiger die Zahlung der Pfandsumme in Güte angeboten
wird. Der Gläubiger braucht aber das Angebot nur anzunehmen, wenn die
Zahlung am richtigen Ort erfolgt (s. 270, 1194) und außerdem folgende
Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Erster Fall: das Zahlungsangebot geht vom Pfandschuldner aus. Hier
muß der Gläubiger das Angebot annehmen, sobald sein Anspruch gegenüber
dem Pfandschuldner fällig oder bei der Hypothek der persönliche Schuldner zur
Zahlung befugt ist (1142 1).
b) Zweiter Fall: das Zahlungsangebot geht bei der Hypothek von dem
mit dem Pfandschuldner nicht identischen persönlichen Schuldner aus. Hier
muß der Gläubiger das Angebot nach Maßgabe des Inhalts seiner persönlichen
Forderung annehmen (293).
c) Dritter Fall: das Zahlungsangebot geht von einem Nichtschuldner
aus. Hier braucht der Gläubiger es erst anzunehmen, wenn er die Zwangs-
vollstreckung in das Pfandgrundstück begonnen hat, und auch dann nur unter
der Voraussetzung, daß der Nichtschuldner im Besitz des Grundstücks ist oder
ein Recht an dem Grundstück hat und Gefahr läuft, den Besitz oder das Recht
durch die Zwangsvollstreckung zu verlieren (1150, 268); in Betracht kommt
hier namentlich das Zahlungsangebot eines Mieters oder Pächters des Pfand-
grundstücks oder eines nachstehenden Pfandgläubigers.
2. Soweit der Gläubiger von dem Pfandschuldner, dem persönlichen
Schuldner oder einem Nichtschuldner eine Zahlung annehmen muß, muß er
sich auch die Befriedigung durch Hinterlegung der Pfandsumme oder durch
Aufrechnung gefallen lassen (1142 II, 1150, 268 II).
VII. 1. Der Gläubiger muß, wenn er befriedigt wird, nicht bloß eine
einfache Quittung wie ein gewöhnlicher Gläubiger, sondern auf Kosten der
Partei, die dies fordert, eine sog. „löschungsfähige“ Quittung ausstellen.
a) Hierzu gehört erstlich, daß er in der für den Grundbuchverkehr vor-
geschriebenen Form die Löschung des Pfandrechts im Grundbuch bewilligt oder
anerkennt, daß das Pfandrecht von Gesetzes wegen auf einen neuen Gläubiger
übergegangen ist (s. 1144, 1150; RrOrdn. 29, 22).
b) Hierzu gehört ferner, daß er, wenn das Pfandrecht im Grundbuch
nicht auf seinen Namen eingetragen ist, dem Zahlenden diejenigen öffentlichen
oder öffentlich beglaubigten Urkunden, aus denen sein Gläubigerrecht sich ergibt
— Erbscheine, Übertragungsurkunden, gerichtliche Überweisungsbeschlüsse, ge-
richtliche rechtskräftige Erkenninisse u. dgl. —, aushändigt (s. 1144, 1155;
RGrOrdn. 40 U).
e) Hierzu gehört endlich bei Briefpfandrechten, daß er dem Zahlenden den
Pfandrechtsbrief oder das Erkenntnis, das diesen Brief für kraftlos erklärt,