Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

266 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
aushändigt (1144). Handelt es sich um eine bloße Teilzahlung, so unterbleibt 
die Aushändigung des Briefs; doch muß der Gläubiger den Brief mit einem 
Vermerk über die Teilzahlung versehn und ihn sodann zum Zweck der Teillöschung 
oder Teilumschreibung des Pfandrechts dem Grundbuchamt oder zum Zweck der 
Herstellung eines Teilpfandrechtsbriefs für den neuen Gläubiger dem zuständigen 
Gericht oder Notar vorlegen (1145). 
2. Die Regel zu 1 gilt gleichmäßig, wenn der Pfandgläubiger die Pfand- 
summe einfordert und wenn jemand, der dazu befugt ist, sie dem Gläubiger 
anbietet (1150, 1167, 1144, 268). Dort ist die Beobachtung der Regel 
die Bedingung, unter der der Gläubiger sein Pfandrecht ausüben darf; hier 
ist sie die Erfüllung einer dem Gläubiger obliegenden Pflicht. 
Eine Ausnahme gilt für den seltenen Fall, daß der persönliche Schuldner an dem 
Bestande des Piandrechts kein Interesse hat. Alsdann muß er sich, mag der Gläubiger 
von ihm Befriedigung fordern oder er dem Gläubiger Befriedigung anbieten, mit einer 
schlichten Quitung begnügen (1167). 
3. Die Regel zu 1 gilt nicht, wenn der Gläubiger nur wegen solcher 
Zinsen, Renten oder andrer Nebenleistungen, die rückständig sind oder doch 
nicht später als in dem laufenden oder dem folgenden Kalendervierteljahr fällig 
werden, oder wegen eines Kostenanspruchs befriedigt wird (1145 II). In der 
Tat wäre ihre Erfüllung bei jeder einzelnen Zins= oder Kostenzahlung zu um- 
ständlich; auch hat der Schuldner hier kein Interesse an ihrer Erfüllung, weil 
er den Einwand der Zahlung dieser Beträge auch einem späteren Erwerber des 
Pfandrechts entgegenstellen kann, auch wenn die Zahlung weder im Grundbuch 
eingetragen noch im Pfandbrief vermerkt war (s. oben S. 254, 258 c). 
VIII. Einige Besonderheiten gelten für das Eigentümerpfandrecht. 
1. Der Eigentümer-Gläubiger kann zum Zweck seiner Befriedigung die 
Zwangsvollstreckung in das Pfandgrundstück nicht selber betreiben (1197 I, 
1177), sondern ist darauf beschränkt, an einer etwa von einem andern Gläubiger 
betriebenen Zwangsvollstreckung teilzunehmen. 
2. Nimmt er an der von einem andern Gläubiger betriebenen Zwangs- 
vollstreckung teil, so wird er den übrigen Pfandgläubigern gleichgestellt. Er 
wird also bei der Verteilung des Erlöses der Zwangsversteigerung oder der bei 
der Zwangsverwaltung erzielten Reineinnahme streng nach dem Range seines 
Pfandrechts berücksichtigt, gleich als ob das Grundstück einem Dritten gehörte. 
Nur wegen der Zinsen und Renten ist er schlechter gestellt: er kann solche bei 
der Zwangsversteigerung gar nicht und bei der Zwangsverwaltung nur für 
deren Dauer beanspruchen (1197 II, 1177).“ 
3) Wolf, Behandlung der Zinsen bei der Verkehrshypothek (08). 
4) RG. 60 S. 359.
	        
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