266 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
aushändigt (1144). Handelt es sich um eine bloße Teilzahlung, so unterbleibt
die Aushändigung des Briefs; doch muß der Gläubiger den Brief mit einem
Vermerk über die Teilzahlung versehn und ihn sodann zum Zweck der Teillöschung
oder Teilumschreibung des Pfandrechts dem Grundbuchamt oder zum Zweck der
Herstellung eines Teilpfandrechtsbriefs für den neuen Gläubiger dem zuständigen
Gericht oder Notar vorlegen (1145).
2. Die Regel zu 1 gilt gleichmäßig, wenn der Pfandgläubiger die Pfand-
summe einfordert und wenn jemand, der dazu befugt ist, sie dem Gläubiger
anbietet (1150, 1167, 1144, 268). Dort ist die Beobachtung der Regel
die Bedingung, unter der der Gläubiger sein Pfandrecht ausüben darf; hier
ist sie die Erfüllung einer dem Gläubiger obliegenden Pflicht.
Eine Ausnahme gilt für den seltenen Fall, daß der persönliche Schuldner an dem
Bestande des Piandrechts kein Interesse hat. Alsdann muß er sich, mag der Gläubiger
von ihm Befriedigung fordern oder er dem Gläubiger Befriedigung anbieten, mit einer
schlichten Quitung begnügen (1167).
3. Die Regel zu 1 gilt nicht, wenn der Gläubiger nur wegen solcher
Zinsen, Renten oder andrer Nebenleistungen, die rückständig sind oder doch
nicht später als in dem laufenden oder dem folgenden Kalendervierteljahr fällig
werden, oder wegen eines Kostenanspruchs befriedigt wird (1145 II). In der
Tat wäre ihre Erfüllung bei jeder einzelnen Zins= oder Kostenzahlung zu um-
ständlich; auch hat der Schuldner hier kein Interesse an ihrer Erfüllung, weil
er den Einwand der Zahlung dieser Beträge auch einem späteren Erwerber des
Pfandrechts entgegenstellen kann, auch wenn die Zahlung weder im Grundbuch
eingetragen noch im Pfandbrief vermerkt war (s. oben S. 254, 258 c).
VIII. Einige Besonderheiten gelten für das Eigentümerpfandrecht.
1. Der Eigentümer-Gläubiger kann zum Zweck seiner Befriedigung die
Zwangsvollstreckung in das Pfandgrundstück nicht selber betreiben (1197 I,
1177), sondern ist darauf beschränkt, an einer etwa von einem andern Gläubiger
betriebenen Zwangsvollstreckung teilzunehmen.
2. Nimmt er an der von einem andern Gläubiger betriebenen Zwangs-
vollstreckung teil, so wird er den übrigen Pfandgläubigern gleichgestellt. Er
wird also bei der Verteilung des Erlöses der Zwangsversteigerung oder der bei
der Zwangsverwaltung erzielten Reineinnahme streng nach dem Range seines
Pfandrechts berücksichtigt, gleich als ob das Grundstück einem Dritten gehörte.
Nur wegen der Zinsen und Renten ist er schlechter gestellt: er kann solche bei
der Zwangsversteigerung gar nicht und bei der Zwangsverwaltung nur für
deren Dauer beanspruchen (1197 II, 1177).“
3) Wolf, Behandlung der Zinsen bei der Verkehrshypothek (08).
4) RG. 60 S. 359.