268 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
der Roggen nicht sofort dauernd vom Gut fortschaffen, z. B. weil D. keine freien Lager-
räume zur Verfügung hat, so kann A. ihn trotzdem von der Pfandhaftung befreien, indem
er ihn in Säcke packen, Sack für Sack auf die öffentliche Landstraße tragen, einen Augen-
blick von pfandfreier Luft umwehn und schließlich wieder in die Pfandluft seines Speichers
zurückbringen läßt. II. Der Speicher auf dem Gut E.s ist durch Brand zum Teil beschädigt;
E. kann deshalb zwar den Roggen darin einlagern, muß dagegen den Weizen vom 1. November
ab vorübergehend auf einem Nachbargut unterbringen; gerade als er vier Wochen später
den Weizen auf sein Gut zurückschaffen will, meldet sich F. als Käufer für Weizen und
Roggen zusammen; E. verkauft und übereignet ihm das ganze Getreide durch Übergabe am
1. Dezember, und F. läßt es am 3. Dezember von beiden Gütern abholen; nun ist in-
zwischen Roggen und Weizen für E.s Hypothekengläubiger mit Beschlag belegt, und zwar für
G. am 25. Oklober, für H. am 30. November, für J. am 2., für K. am 5. Dezember. Hier
kommt die Beschlagnahme des K. in Ansehung des Roggens und Weizens, die Beschlagnahme
des J. wenigstens in Ansehung des Weizens zu spät. Dagegen ist sie im übrigen rechtzeitig
und „perpetuiert“ demnach das Pfandrecht, vorausgesetzt, daß die Beschlagnahme des Roggens
am 3. Dezember zur Zeit der Abyolung, die Beschlagnahme des Weizens am 1. Dezember zur
Zeit der übergabe dem F. bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist.
c) Pfandfrei sind die getrennten Früchte endlich, wenn sie zwar mit der
Trennung in das Eigentum des Grundstückseigentümers oder Grundstücks-
eigenbesitzers übergegangen und auch später darin verblieben, aber tatsächlich
vor der Beschlagnahme von dem Pfandgrundstück entfernt worden sind, voraus-
gesetzt erstens, daß die Trennung der Früchte den Regeln guter Wirtschaft ent-
sprach, zweitens, daß die Entfernung nicht nachweislich bloß zu einem vorüber-
gehenden Zweck geschah (1122 1).
Beispiele. I. Dem A. gehören zwei aneinander grenzende Güter 1 und y, von denen
X zugunsten des B., y zugunsten des C. hypothekarisch belastet ist. Hier kann A., solange
keine Beschlagnahme erfolgt, die Feldfrüchte beider Güter bei der Ernte oder nachher beliebig
pfandfrei machen, indem er die von x nach y schafft und umgekehrt. II. D. hat in unwirt-
schaftlicher Weise sein zugunsten des E. hypothekarisch belastetes Waldgrundstück z auf einmal
abgeholzt. Hier wird das Holz nicht, wie die Feldfrüchte zu I., durch bloße Entfernung von #,
sondern (nach Maßgabe der Regeln zu b) erst durch Entfernung und Veräußerung pfandfrei.
2. Die Pfandhaftung ergreift zweitens alle andern getrennten Bestandteile
des Pfandgrundstücks außer den Früchten nach Maßgabe derselben Regeln wie
zu 1 (1120, 1121, 1122 1).
Beispiel: das Abbruchmaterial eines eingerissenen Hauses.
3. Die Pfandhaftung ergreift drittens das ganze Grundstückszubehör nach
Maßgabe ähnlicher Regeln wie zu 1 (1120, 1121, 1122 II).8
Beispiel: das Inventar eines Gasthauses.
Eine kleine Abweichung von den Regeln zu 1 ist, I. daß alle Zubehörstücke pfandfrei
sind, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sind“ (1120 am Ende),
II. daß bei Anwendung der Regel zu le an die Stelle der Entfernung vom Pfandgrund-
stück die Aufhebung der Zubehöreigenschaft tritt.
4. Die Pfandhaftung ergreift viertens die Forderung auf die Miet= und
Pachtzinsen des Pfandgrundstücks (1123 1), mögen die Zinsen auf die Zeit
nach oder auf die Zeit vor Begründung des Pfandrechts am Grundstück ent-
fallen 5, mag der Miet= oder Pachtvertrag, auf dem sie beruhn, von dem Eigen-
3) RG. 69 S. 85. 4) RG. 63 S. 372; 70 S. 193.
5) Abw. Planck-Strecker Anm. 2 zu § 1123.