Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 174. Grundbuch. Grundbuchbezirk. Grundbuchblatt. 9 
sogar, wenn sie bereits registriert worden sind, auf Verlangen des Eigentümers 
nachträglich im Grundbuch wieder gestrichen werden sollen (Rr Ordn. 90 II; pr. 
Gr V. 1). Ahnliche Regeln finden sich auch in Bayern (V. v. 1. Juli 1898), 
Elsaß-Lothringen (V. v. 11. Dez. 1899) usw. 
2. Die Registrierung erfolgt regelmäßig bezirksweise (RrOrdn. 2 D. 
Das will besagen: das ganze Reichsgebiet ist in eine große Anzahl von 
Grundbuchbezirken geteilt, und jeder Bezirk erhält für die in ihm be- 
legnen Grundstücke ein eignes Grundbuch. Doch wird dieser enge Zusammen- 
hang zwischen dem Grundbuchbezirk und seinem Grundbuch gelockert, wenn in 
einem Grundbuch für mehrere Grundstücke ein „gemeinschaftliches Grundbuchblatt"“ 
angelegt wird (s. unten zu 4); denn auf einem solchen gemeinschaftlichen Blatt 
dürfen auch Grundstücke registriert werden, die in dem Bezirk eines andern 
Grundkuchs liegen (RGrOrdn. 4). Außerdem können die Landesgesetze be- 
stimmen, daß gewisse Arten von Grundstücken aus dem allgemeinen Grund- 
buch ihres Bezirks auszuscheiden und in einem Sondergrundbuch, das sich oft 
auf eine größere Anzahl von Grundbuchbezirken erstreckt, zu registrieren sind 
(RErOrdn. 85); in Preußen ist das namentlich für Bergwerke, in Mecklenburg 
für Rittergüter geschehn (pr. Gr Min Verf. 23; mecklenb.-schw. V. v. 9. April 
1899 § 22). Ob die einzelnen Grundbuchbezirke mit den Sprengeln der 
einzelnen Grundbuchämter zusammenfallen und demgemäß jedes Amt nur ein 
einziges Grundbuch führt oder ob zu jedem Amt mehrere Grundbuchbezirke 
und also auch mehrere Grundbücher gehören, hat die Landesjustizverwaltung 
zu bestimmen (RGrOrdn. 1 1.). 
Beispiele s. unten zu 3. 
3. Innerhalb jedes Grundbuchs erfolgt die Registrierung getrennt nach 
Grundbuchblättern. Dabei sind drei verschiedene Systeme in Gebrauch: 
entweder erhält jedes Grundstück, es sei noch so klein, sein besondres Grund- 
buchblatt (System der Realfolien); oder es wird den Grundbuchämtern 
gestattet, mehreren Grundstücken, falls sie dem oder den nämlichen Eigentümern 
gehören, ein gemeinsames Grundbuchblatt zu widmen (System der Real- 
personalfolien); oder es werden endlich die Grundbuchblätter nicht auf 
die Grundstücke als solche, sondern auf deren Eigentümer bezogen, indem für 
jeden Eigentümer oder jede Gruppe von Miteigentümern ein auf deren Namen 
lautendes Grundbuchblatt gebildet wird und die ihnen gehörigen Grundstücke 
erst hinterher darauf verzeichnet werden (System der Personalfolien). 
Zwischen diesen drei Systemen hat die Landesgesetzgebung die freie Wahl 
(RKör Ordn. 1 II, 3, 4, 86); Preußen hat sich ausschließlich für die Real- 
personalfolien, Sachsen für die Realfolien entschieden, während Württemberg 
den Grundbuchämtern die Führung sowohl von Real= wie von Personalfolien 
gestattet (pr. Gr Min Verf. 5; sächs. V. v. 26. Juli 1899 § 6; württemb. 
Mir Verf. v. 2. Sept. 1899 §§ 21, 22). Ebenso hängt es von landesrecht- 
licher Bestimmung ab, ob die verschiedenen zu einem und demselben Grundbuch
	        
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