270 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
Pfandgrundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden ist, auch
die Ansprüche auf diese Leistungen nach Maßgabe ähnlicher Regeln wie zu 4 (1126).
6. Die Pfandhaftung ergreift sechstens, wenn das Pfandgrundstück oder
ein Stück des Pfandzubehörs für den Eigentümer oder Eigenbesitzer des
Grundstücks unter Versicherung gebracht ist, die Forderung gegen den Ver-
sicherer; doch ist die Forderung pfandfrei, sobald der versicherte Gegenstand
wieder hergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist (1127).2
7. Die Pfandhaftung ergreift siebentens nach Landesrecht noch andre Gegenstände, wie
namentlich den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Ersatz eines Bergschadens (Ec.
52, 53, 67 II).10
II. 1. Daraus, daß die Forderung auf die Miet= und Pachtzinsen des
Pfandgrundstücks dem Pfandgläubiger mit verhaftet ist, folgt, daß eine
Zahlung, die der Mieter oder Pächter ohne Zustimmung des Pfandgläubigers
an den Vermieter oder Verpächter leistet, dem Pfandgläubiger gegenüber un-
wirksam ist, und zwar selbst dann, wenn das Pfandrecht dem Mieter oder
Pächter unbekannt war. Doch gilt eine Ausnahme:
a) wenn die Zinsforderung nach den Regeln zu I, 4 a und c pfandfrei
ist (. 1123 II);
b) in den Fällen, in denen der Pfandgläubiger nach den Regeln zu I, 4b5
auch eine Abtretung der Zinsforderung an Dritte gegen sich gelten lassen müßte (1124).
2. Etwas andre Regeln gelten für die pfandrechtliche Haftung der Forderung.
gegen den Versicherer. Hierüber ist im Versicherungsrecht zu handeln.1
III. Für die Beitreibung der Pfandsumme aus dem Pfandzubehör gelten
im allgemeinen dieselben Regeln wie für die Beitreibung aus dem Pfand-
grundstück. Nur die Form, in der sie erfolgt, ist eine andre: es ist —
wenigstens unter gewissen Voraussetzungen — die Form der Fahrniszwangs-
vollstreckung (s. unten §8 252, 252 a). Damit hängt zusammen, daß das Pfand-
recht am Pfandzubehör unter gewissen Voraussetzungen gegen eine andre Person
geltend zu machen ist als gegen den Eigentümer des Pfandgrundstücks.
IV. 1. Aus den Regeln zu l und II folgt, daß für das Pfandrecht am Pfandzubehör
die Beschlagnahme des Pfandzubehörs von größter Bedeutung ist. Doch wäre die Annahme
irrig, daß das Pfandrecht erst durch die Beschlagnahme zur Entstehung gelangt. Vielmehr
ist die Beschlagnahme lediglich die Bedingung dafür, daß das bereits vorhandene Pfandrecht
seine volle Wirksamkeit entfalte. Daß dem wirklich so ist, tritt besonders deutlich hervor,
wenn der Pfandschuldner nicht zugleich der persönliche Schuldner des Pfandgläubigers ist;
denn alsdann ist der Pfandgläubiger zu der Beschlagnahme des Pfandzubehörs nur um
deswillen berechtigt, weil ihm ein Recht an dem Psandzubehör — nämlich gerade sein Pfand-
recht — bereits vor der Beschlagnahme zustand. Eine Folge hiervon ist, daß, wenn mehrere
Pfandgläubiger das Pfandzubehör mit Beschlag belegen, ihr Rang sich nach dem Alter
ihres Pfandrechts, nicht nach dem Alter der Beschlagnahme bestimmt.
2. Die Beschlagnahme geschieht entweder durch Zwangsvollstreckung oder Anlegung
eines Arrests.
9) J. Gierke, Versicherungsforderung bei Veräußerung der versicherten Sache (99)
Hagen, Jahrb. f. Dogm. 51 S. 83; Schneider, Arch. f. ziv. Pr. 90 S. 440; Reinbeck,
Haftung der Versicherungsforderung (05).
10) Ru. 69 S. 248. 11) Mein Lehrb. d. Handelsrechts, 7. Aufl. (10) S. 601.