Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

274 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
Eine Ausnahme gilt, wenn wegen einer und derselben Leistung zwei Bauforderungen, 
die eines Vor= und die eines Nachmanns, nebeneinander bestehn: hier gewährt die Tilgung 
der Bauforderung des Vormanns dem Baugeldgeber den eben genannten Vorrang nicht, 
wenn er gewußt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß der Vor- 
mann außerstande oder nicht willens war, die Nachmänner seinerseits voll zu befriedigen 
(s. Bau ich Ges. 34 I am Ende und oben S. 245b). 
Der Baugeldgeber soll den eben genannten Vorrang auch dann gewinnen, wenn die 
Bauforderung, um deren Tilgung es sich handelt, in Wahrheit nicht bestand, es sei denn, 
daß er bei seiner Zahlung das Nichtbestehn der Forderung gekannt oder nur infolge grober 
Fahrlässigkeit nicht gekannt hat (Bau ich Ges. 34 1I zweiter Satz). 
Außer dem Vorrange vor der Bauhypothek soll die Baugeldhypothek, wenn die Voraus- 
setzungen zu # erfüllt sind, den Vorrang auch vor den dem Bauvermerk gleichstehenden, 
um so mehr also wohl auch vor den zwischen Bauvermerk und Baugeldhypothek eingetragenen 
Rechten gewinnen (BauSich Ges. 34 1). 
6) Hat der Baugeldgeber das Baugeld in andrer Art geleistet, so behält 
die Bauhypothek den Vorrang vor der Baugeldhypothek. Hierher gehört 
namentlich der Fall, daß der Baugeldgeber das Baugeld dem Baustelleneigen- 
tümer vor Befriedigung der Baugläubiger auszahlt, und zwar ohne Unterschied, 
ob der Eigentümer das Geld nachher getreulich für die Baugläubiger ver- 
wendet oder ob er es zu andern Zwecken verbraucht. 
Beispiel. Hätte in dem zu a genannten Fall C. die 5000 Mk. dem A. gegeben und 
hätte erst A., dem Agir zu Ehren, die Summe an den Zimmermeister B. abgeführt, so- 
würde C.S Baugeldhypothek nicht nur keinen Vorrang vor der Bauhypothek erlangen, sondern. 
ihr nicht einmal gleichstehn, vielmehr hinter ihr zurücktreten. 
b) Um seine Rechtslage zu verbessern, kann der Baugeldgeber, wenn er 
Neigung dazu hat, beim Amtsgericht beantragen, daß auf seine Kosten zur 
Auszahlung des Baugeldes ein „Treuhänder“ bestellt werde: jede Zahlung, 
die auf Anweisung des Treuhänders für Rechnung des Baugeldes geleistet 
wird, begründet den Vorrang der Baugeld= vor der Bauhypothek, selbst wenn 
sie den Hauptregeln zu a nicht entspricht; sobald der Treuhänder die Zahlung. 
bescheinigt, kann dieser Vorrang auf Antrag des Baugeldgebers sogar im 
Grundbuch ausdrücklich vermerkt werden (BauSich Ges. 35 1, II, IV, 36). 
Selbstverständlich ist der Treuhänder verpflichtet, aus dem Baugelde nur solche Zahlungen 
zu leisten, die, wenn der Baugeldgeber selber sie geleistet hätte, ihm nach den Hauptregeln 
zu a den Vorrang vor der Bauhypothek verschafft hätten. Doch hat eine Pflichtverletzung 
des Treuhänders nur zur Folge, daß er den Beteiligten wie ein „Pfleger“ persönlich ersatz- 
pflichtig wird, nicht aber, daß der Baugeldgeber den ihm verheißenen Vorrang einbüßt 
(BauSich Ges. 35 II, III). 
Tc) Von dem Beginn der Anmeldefrist (oben S. 247 b) ab kann jeder Baugläubiger binnen 
vierzehntägiger Frist der Auszahlung eines Fünftels des Baugeldes widersprechen; die 
Folge ist, daß der Baugeldgeber, wenn er den Vorrang vor der Bauhypothek auch für dies 
Fünftel erwerben will, es öffentlich hinterlegen muß; zahlt er es dagegen aus oder hat er 
es bereits vor Erhebung des Widerspruchs ausbezahlt, so geht er des Vorranges insoweit 
verlustig (s. BauSich Ges. 34 III, IV, 35 II). Der Baugeldgeber wird also gut tun, wenn 
er ein Fünstel des Baugeldes erst vierzehn Tage nach Beginn der Anmeldefrist auszahlt. 
V. 1. Kommt als Gegenstand des Grundstückspfandrechts ein Stück des Pfandzubehörs-. 
in Betracht, so sind für den Rang des Pfandrechts im allgemeinen dieselben Regeln maß- 
gebend, wie dann, wenn als Gegenstand des Pfandrechts das Grundstück selbst in Frage-
	        
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