§ 235. Persönliche Forderung des Hypothekengläubigers. 277
III. Wir haben früher gesehn, daß, wenn der vom Pfandschuldner ver-
schiedene persönliche Schuldner den Hypothekengläubiger befriedigt, die Hypothek
krast Gesetzes insoweit auf ihn übergeht, als er wegen seiner Leistung vom
Pfandschuldner Ersatz fordern darf. Der Zweck der Bestimmung ist, daß die
Hwothek dem persönlichen Schuldner als Sicherheit für seine Ersatzforderung
dienen soll. Demgemäß hat der mit einer solchen Ersatzforderung ausgestattete
persönliche Schuldner ein sehr wesentliches Interesse an dem Bestande der
Hypothek. Darauf muß der Hypothekengläubiger beizeiten Rücksicht nehmen.
1. Er darf die Hypothek nicht aufheben oder auf sie verzichten oder ihren
Rang verschlechtern. Tut er es doch, so wird der persönliche Schuldner inso-
weit frei, als er ohne diese Verfügung aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen
lönnen (1166) 9
2. Er soll, wenn er die Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks be-
treibt (unten § 250), den persönlichen Schuldner unverzüglich benachrichtigen,
damit dieser seine Interessen bei der Versteigerung wahrnehmen kann. Unter-
läßt er dies, so kann der persönliche Schuldner die Befriedigung des Gläubigers
wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als
er (der Schuldner) infolge jener Unterlassung einen Schaden erleidet (1166).
Beispiel. Die vom Hypothekengläubiger A. betriebene Zwangsversteigerung ergibt einen
Reinerlös von 50000; A. hat, da seine Hypothek auf 700000 ging, einen Ausfall von 20000,
für den der persönliche Schuldner B. haftbar ist; nun kann aber A. nicht beweisen 5, daß
er den B. von der Versteigerung unverzüglich benachrichtigt hat, während B. den Beweis
erbringt, daß er bei rechtzeitiger Benachrichtigung mitgeboten und dadurch den Kaufpreis
um 25000 Mark in die Höhe getrieben haben würde. Hier ist B. haftfrei.
Die Regel zu 2 setzt übrigens voraus, daß der persönliche Schuldner eine Ersatzforderung
gegen den jetzigen Eigentümer des Pfandgrundstücks (nicht bloß gegen dessen Rechtsvorgänger)
lat. Auch versagt sie, wenn die Benachrichtigung des persönlichen Schuldners untunlich
war, während darauf, ob dem Gläubiger im übrigen ein Verschulden zur Last fällt, nichts
ankommt.
IV. Wir haben früher gesehn, daß der Pfandschuldner, wenn er den Pfandgläubiger
befriedigt, von ihm eine sog. löschungsfähige Quittung verlangen kann und daß er, wenn
es sich um ein Briespfandrecht handelt, bei jeder Ausübung des Pfandrechts auf einer ge-
wissen formellen Legitimation des Gläubigers bestehn darf. Diese beiden Regeln gelten auch
zugunsten des persönlichen Schuldners, vorausgesetzt
1. bei der ersten Regel, daß der persönliche Schuldner vom Pfandschuldner verschieden
# und für seine Leistung vom Pfandschuldner oder dessen Rechtsnachfolger Ersatz fordern
#n oder ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs hat (1167),
2. bei der zweiten Regel, daß gerade umgekehrt der persönliche Schuldner mit dem
Pfandschuldner identisch ist, der Gläubiger aber nicht seine Hypothek, sondern seine persön-
liche Forderung geltend macht (1161). 4n
V. Siehe ferner oben S. 255 ff. bezüglich der Ubertragung der hypothekarisch gesicherten
Forderungen kraft Vesetzes.
4 Siehe . 58 S. 378, 58 S. 427.
5) NG. 54 S. 373.