§ 236. Verlust des Pfandrechts. 279
zweimal an seinem Grundstück eine Eigentümergrundschuld erworben; jedesmal aber ist sie
nach kaum einwöchigem Bestehn wieder erloschen.
III. Ein Pfandrecht erlischt insoweit, als die Pfandsumme durch Zwangs-
vollstreckung in das Pfandgrundstück oder Pfandzubehör beigetrieben wird (1181 l).
Beispiel. A. ist eben im Begriff, seine Ernte zu verkaufen, um mit dem Erlöse
die Hypothek des B., die auf seinem Gut an erster Stelle steht und rechtmäßig gekündigt
worden ist, auszubezahlen. Hier wird der Inhaber der zweiten Hypothek C. unter Um-
ständen gut tun, die Ernte vorher mit Beschlag zu belegen. Freilich wird er dadurch eine
Zahlung für seine eigne Hypothek kaum erzwingen; denn B. wird sich nunmehr im Wege
der Zwangsvollstreckung an die Ernte halten und hat dabei den Vorrang vor C. Wohl
aber erreicht C. dadurch, daß B.s Hypothek in Höhe des bei der Zwangsvollstreckung er-
zielten Erlöses erlischt, während sie, wenn A. freihändig zahlen würde, auf diesen überginge;
Cs Hrpothek rückt demnach im erstern Fall an erste Stelle, während sie im letztern Fall an
zweiter Stelle verbleibt.
IV. Andre Besonderheiten gelten für das Erlöschen von Pfandrechten, insoweit sie
Stücke des Pfandzubehörs zum Gegenstande haben, sowie von Gesamtpfandrechten. Siehe
h#ierüber oben S. 267b; 268, 2, 3; 269b, c; 270, 6; 253, 5; 259, IV.
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht.
g 236a.
I. 1. Von den zahlreichen Arten des modernen Grundstückspfandrechts hat
das ältere deutsche Recht nur die Grundschuld, diese aber sowohl als Kapital-
grundschuld („Satzung") wie als Rentenschuld („Rentenkauf“) gekannt.
Zu beachten ist, daß nach einigen mittelalterlichen Rechtsquellen der Pfandschuldner
für die Pfandsumme nicht bloß mit dem Grundstück, sondern mit seinem ganzen Vermögen
haftete. Doch darf man hierin keine Hypothek erblicken. Denn daß dem Pfandgläubiger
eine selbständige, neben dem Pfandrecht stehende persönliche Forderung zugestanden hätte,
#st für das ältere Recht nicht anzunehmen. Auch war die Meinung des älteren Rechts nicht,
daß das Forderungsrecht des Gläubigers durch das Pfandrecht, sondern umgekehrt, daß das
Pfandrecht durch das Forderungsrecht gesichert werden sollte. Die gleiche Auffassung findet
sich noch im jüngsten hamburgischen Recht und nach dem BGB. auch bei den Reallasten.
2. Seit der Rezeption wurde die Grundschuld im größten Teil Deutschlands
durch die Sicherungshypothek („Hypothek“ schlechthin genannt) verdrängt. Nur
in einigen wenigen Gebieten hielt man an der Grundschuld fest, z. B. in
Hamburg und München.
3. Den Übergang zum System des bürgerlichen Gesetzbuchs machten die
Weußischen Gesetze von 1872, indem sie die Verkehrshypothek, die Sicherungs-
hypothek und die Grundschuld nebeneinander einführten und auch zwischen
Brief= und Buchpfandrechten unterschieden. Doch wiesen die preußischen Gesetze
der Sicherungshypothek ein engeres Anwendungsgebiet als das bürgerliche Ge-
setzbuch zu: sie ließen nämlich nur die Höchsthypothek als Sicherungshypothek
gelten. Ebenso traten die Buchpfandrechte sehr zurück; denn sobald eine
1) Pr. Eigentumserwerbsges. §§ 18, 24; Dernb., pr. PrR 1 § 332.